Unterschiede zwischen dem Personen- und dem Güterverkehr bei öffentlichen Beschaffungen im Eisenbahnwesen

ShortId
23.1030
Id
20231030
Updated
07.09.2023 10:35
Language
de
Title
Unterschiede zwischen dem Personen- und dem Güterverkehr bei öffentlichen Beschaffungen im Eisenbahnwesen
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gewisse Sektoren, insbesondere der Güterverkehr auf der Normalspur, unterstehen nicht dem öffentlichen Beschaffungswesen (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. Juni 2019, in Kraft seit 1.1.2021, BöB, SR 172.056.1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12.2.2020, VöB, SR 172.056.11).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Weitere Vorhaben aus dem Bahnsektor sind dann nicht dem BöB unterstellt, wenn die Leistungen nicht als Leistungen im Staatsvertragsbereich gelten oder bestimmte Ausnahmetatbestände gemäss Art. 21 BöB erfüllt sind. Dann müssen diese Geschäfte nicht öffentlich ausgeschrieben werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Mischgeschäfte werden grundsätzlich in Anwendung des Präponderanzgrundsatzes nach den Regeln vergeben, welche für den grössten Anteil des Geschäfts gelten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Werkstätte von SBB Cargo in Chiasso dient dem Unterhalt von Fahrzeugen des Güterverkehrs und untersteht daher nicht den öffentlichen Beschaffungsregeln.&nbsp;</p><p>Die Werkstätte von SBB Immobilien in Castione ist hingegen primär für die Wartung von Personenzügen bestimmt und untersteht daher den Ausschreibungsregeln des BöB.</p>
  • <p>Am 21. August 2007 entschied das UVEK, dass im Bereich des Güterverkehrs auf der Normalspur genügend Wettbewerb besteht und die Eisenbahnunternehmen daher für ihre Aufträge von der Anwendung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) befreit sind.</p><p>Von der Anwendung befreit ist jedoch der Geschäftsbereich und nicht das Unternehmen als solches. Es ist also nicht wichtig, wer die Beschaffungsstelle ist (z.&nbsp;B. SBB Immobilien, SBB Cargo usw.), sondern was beschafft werden soll und wie es verwendet werden wird.</p><p>So werden zum Beispiel im Tessin derzeit zwei Bahnwerkstätten gebaut:</p><p>– eine in Castione, wo alles dem BöB unterliegt;</p><p>– eine in Chiasso, wo das BöB nicht gilt.</p><p>Eine recht merkwürdige Praxis, bei der sich die Frage stellt, ob sie angesichts der Veränderungen im Verkehrswesen in den letzten fünfzehn Jahren noch haltbar ist.</p><p>Es stellt sich auch die Frage, nach welcher Regelung ein Gebäude, das gemischten Zwecken dient, zu behandeln ist.</p>
  • Unterschiede zwischen dem Personen- und dem Güterverkehr bei öffentlichen Beschaffungen im Eisenbahnwesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gewisse Sektoren, insbesondere der Güterverkehr auf der Normalspur, unterstehen nicht dem öffentlichen Beschaffungswesen (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. Juni 2019, in Kraft seit 1.1.2021, BöB, SR 172.056.1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12.2.2020, VöB, SR 172.056.11).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Weitere Vorhaben aus dem Bahnsektor sind dann nicht dem BöB unterstellt, wenn die Leistungen nicht als Leistungen im Staatsvertragsbereich gelten oder bestimmte Ausnahmetatbestände gemäss Art. 21 BöB erfüllt sind. Dann müssen diese Geschäfte nicht öffentlich ausgeschrieben werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Mischgeschäfte werden grundsätzlich in Anwendung des Präponderanzgrundsatzes nach den Regeln vergeben, welche für den grössten Anteil des Geschäfts gelten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Werkstätte von SBB Cargo in Chiasso dient dem Unterhalt von Fahrzeugen des Güterverkehrs und untersteht daher nicht den öffentlichen Beschaffungsregeln.&nbsp;</p><p>Die Werkstätte von SBB Immobilien in Castione ist hingegen primär für die Wartung von Personenzügen bestimmt und untersteht daher den Ausschreibungsregeln des BöB.</p>
    • <p>Am 21. August 2007 entschied das UVEK, dass im Bereich des Güterverkehrs auf der Normalspur genügend Wettbewerb besteht und die Eisenbahnunternehmen daher für ihre Aufträge von der Anwendung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) befreit sind.</p><p>Von der Anwendung befreit ist jedoch der Geschäftsbereich und nicht das Unternehmen als solches. Es ist also nicht wichtig, wer die Beschaffungsstelle ist (z.&nbsp;B. SBB Immobilien, SBB Cargo usw.), sondern was beschafft werden soll und wie es verwendet werden wird.</p><p>So werden zum Beispiel im Tessin derzeit zwei Bahnwerkstätten gebaut:</p><p>– eine in Castione, wo alles dem BöB unterliegt;</p><p>– eine in Chiasso, wo das BöB nicht gilt.</p><p>Eine recht merkwürdige Praxis, bei der sich die Frage stellt, ob sie angesichts der Veränderungen im Verkehrswesen in den letzten fünfzehn Jahren noch haltbar ist.</p><p>Es stellt sich auch die Frage, nach welcher Regelung ein Gebäude, das gemischten Zwecken dient, zu behandeln ist.</p>
    • Unterschiede zwischen dem Personen- und dem Güterverkehr bei öffentlichen Beschaffungen im Eisenbahnwesen

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