Steuerabzug der Kosten für die Installation von Ladeinfrastrukturen in Gebäuden

ShortId
23.3225
Id
20233225
Updated
20.05.2026 21:05
Language
de
Title
Steuerabzug der Kosten für die Installation von Ladeinfrastrukturen in Gebäuden
AdditionalIndexing
2446;66;48;2846
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Fehlen von Ladeinfrastrukturen ist ein wesentliches Hindernis für den Wechsel zu Fahrzeugen, die nicht mit fossiler Energie betrieben werden. Es führt dazu, dass heute noch viele Personen, die ihr Fahrzeug ersetzen wollen, darauf verzichten, auf ein Elektrofahrzeug zu wechseln.</p><p>Der Bundesrat hat die Wichtigkeit dieser Frage erkannt und schlägt deshalb im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 vor, die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Mehrparteiengebäuden, in Betrieben mit mehreren Arbeitsplätzen und auf öffentlichen Parkplätzen im Zeitraum von 2025 bis 2030 mit 180 Millionen Franken zu fördern. Diese Gelder sollen mehrheitlich für öffentliche Parkplätze reserviert werden.</p><p>Da Elektrofahrzeuge hauptsächlich zuhause aufgeladen werden, hängt die Entscheidung für den Wechsel zur Elektromobilität davon ab, ob dort Ladeinfrastrukturen vorhanden sind. Für die rund zwei Drittel der Schweizer Bevölkerung, die zur Miete wohnen, setzt der Entscheid für den Kauf eines Elektrofahrzeugs voraus, dass sich die Vermieterinnen und Vermieter für die Installation von Ladestationen entschieden haben. Ein zusätzlicher Anreiz zu deren Installation würde die Zahl der Fälle vermindern, in denen mangels einer Ladestation im Wohngebäude auf ein Elektrofahrzeug verzichtet wird.</p><p>Aus klimapolitischer Sicht wird der Anreiz, ein altes Fahrzeug durch ein Fahrzeug zu ersetzen, das nicht mit fossiler, sondern elektrischer Energie betrieben wird, umso stärker, je mehr Ladestationen so rasch wie möglich installiert werden. Kommen zu den bereits vorgesehenen Subventionen noch steuerliche Abzüge für die Installation von Ladestationen in den Gebäuden hinzu, so kann dieser Wechsel noch beschleunigt werden. Diese Möglichkeit wurde übrigens schon in der Vernehmlassung zur Revision des CO2-Gesetzes ins Spiel gebracht. Sie wurde aber im Rahmen jener Reform nicht weiter diskutiert, da mit Artikel 32 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer bereits eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Abzug besteht. Der Bundesrat hat also schon heute die Kompetenz, die mit der Installation von Ladestationen verbundenen Kosten steuerlich zum Abzug zuzulassen - nur hat er davon bisher nicht Gebrauch gemacht. Eine solche Massnahme könnte sehr schnell umgesetzt werden und den Hauseigentümerinnen und -eigentümern ein klares und starkes Signal senden.</p><p>Die Verordnung des EFD über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien umschreibt im Einzelnen die Massnahmen, die zu einem steuerlichen Abzug der Kosten berechtigen. Sie ist seit 1995 in Kraft und wurde seither noch nie geändert. Sie stammt also aus einer Zeit, in der die Entwicklung der Elektromobilität zweifellos noch nicht dieselbe Bedeutung hatte wie heute. Nun soll sie im Sinne der vorliegenden Motion revidiert werden.</p>
  • <p>Der Gesetzgeber hat im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Investitionen bei Liegenschaften im Privatvermögen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG). Konkretisiert wird dieser Grundsatz in zwei Ausführungserlassen: in der Liegenschaftskostenverordnung des Bundesrates (SR 642.116) und in der Verordnung des EFD über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1). Die zum Abzug berechtigten Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. Die Auflistung ist nicht abschliessend. Die Installation von Ladestationen wird nicht explizit erwähnt.</p><p>Im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) ist die inhaltlich gleiche Regelung als Kann-Vorschrift formuliert (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Inzwischen machen hiervon sämtliche Kantone Gebrauch. Wird die steuerliche Förderung des Energiesparens und des Umweltschutzes auch im kantonalen Recht verankert, sind die bundesrechtlichen Vorgaben massgebend.</p><p>Es gibt bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in bestehenden Gebäuden noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die kantonalen Praxen fallen unterschiedlich aus. Die einen vertreten die Sichtweise, wonach die Ladestationen keinen Einfluss auf die Energieeffizienz der Liegenschaft haben. Andere zielen darauf ab, dass die Kosten für die Installation von Ladestationen nur in Kombination mit einer Photovoltaikanlage zum Abzug zugelassen werden. Entscheidend ist somit, dass das Elektrofahrzeug mit grünem Strom geladen wird.</p><p>Da keine gefestigte Praxis zur Abzugsfähigkeit der Kosten für die Installation von Ladestationen besteht, ist das EFD bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem UVEK eine Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls die oben genannte EFD-Verordnung zu revidieren, sollte das Ergebnis dieser Prüfung positiv ausfallen. Der Bundesrat würde im Zweitrat eine entsprechende Änderung beantragen, falls der Ständerat die Motion annimmt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Verordnungsänderungen vorzunehmen, damit die Installation von Ladeinfrastrukturen zu steuerlichen Abzügen berechtigt. Dadurch sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude dazu bewegt werden, Ladestationen einzurichten, und die Entwicklung der elektrischen Mobilität soll so beschleunigt werden.</p>
  • Steuerabzug der Kosten für die Installation von Ladeinfrastrukturen in Gebäuden
State
Abschreibungsantrag liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Fehlen von Ladeinfrastrukturen ist ein wesentliches Hindernis für den Wechsel zu Fahrzeugen, die nicht mit fossiler Energie betrieben werden. Es führt dazu, dass heute noch viele Personen, die ihr Fahrzeug ersetzen wollen, darauf verzichten, auf ein Elektrofahrzeug zu wechseln.</p><p>Der Bundesrat hat die Wichtigkeit dieser Frage erkannt und schlägt deshalb im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 vor, die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Mehrparteiengebäuden, in Betrieben mit mehreren Arbeitsplätzen und auf öffentlichen Parkplätzen im Zeitraum von 2025 bis 2030 mit 180 Millionen Franken zu fördern. Diese Gelder sollen mehrheitlich für öffentliche Parkplätze reserviert werden.</p><p>Da Elektrofahrzeuge hauptsächlich zuhause aufgeladen werden, hängt die Entscheidung für den Wechsel zur Elektromobilität davon ab, ob dort Ladeinfrastrukturen vorhanden sind. Für die rund zwei Drittel der Schweizer Bevölkerung, die zur Miete wohnen, setzt der Entscheid für den Kauf eines Elektrofahrzeugs voraus, dass sich die Vermieterinnen und Vermieter für die Installation von Ladestationen entschieden haben. Ein zusätzlicher Anreiz zu deren Installation würde die Zahl der Fälle vermindern, in denen mangels einer Ladestation im Wohngebäude auf ein Elektrofahrzeug verzichtet wird.</p><p>Aus klimapolitischer Sicht wird der Anreiz, ein altes Fahrzeug durch ein Fahrzeug zu ersetzen, das nicht mit fossiler, sondern elektrischer Energie betrieben wird, umso stärker, je mehr Ladestationen so rasch wie möglich installiert werden. Kommen zu den bereits vorgesehenen Subventionen noch steuerliche Abzüge für die Installation von Ladestationen in den Gebäuden hinzu, so kann dieser Wechsel noch beschleunigt werden. Diese Möglichkeit wurde übrigens schon in der Vernehmlassung zur Revision des CO2-Gesetzes ins Spiel gebracht. Sie wurde aber im Rahmen jener Reform nicht weiter diskutiert, da mit Artikel 32 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer bereits eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Abzug besteht. Der Bundesrat hat also schon heute die Kompetenz, die mit der Installation von Ladestationen verbundenen Kosten steuerlich zum Abzug zuzulassen - nur hat er davon bisher nicht Gebrauch gemacht. Eine solche Massnahme könnte sehr schnell umgesetzt werden und den Hauseigentümerinnen und -eigentümern ein klares und starkes Signal senden.</p><p>Die Verordnung des EFD über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien umschreibt im Einzelnen die Massnahmen, die zu einem steuerlichen Abzug der Kosten berechtigen. Sie ist seit 1995 in Kraft und wurde seither noch nie geändert. Sie stammt also aus einer Zeit, in der die Entwicklung der Elektromobilität zweifellos noch nicht dieselbe Bedeutung hatte wie heute. Nun soll sie im Sinne der vorliegenden Motion revidiert werden.</p>
    • <p>Der Gesetzgeber hat im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Investitionen bei Liegenschaften im Privatvermögen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG). Konkretisiert wird dieser Grundsatz in zwei Ausführungserlassen: in der Liegenschaftskostenverordnung des Bundesrates (SR 642.116) und in der Verordnung des EFD über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1). Die zum Abzug berechtigten Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. Die Auflistung ist nicht abschliessend. Die Installation von Ladestationen wird nicht explizit erwähnt.</p><p>Im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) ist die inhaltlich gleiche Regelung als Kann-Vorschrift formuliert (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Inzwischen machen hiervon sämtliche Kantone Gebrauch. Wird die steuerliche Förderung des Energiesparens und des Umweltschutzes auch im kantonalen Recht verankert, sind die bundesrechtlichen Vorgaben massgebend.</p><p>Es gibt bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in bestehenden Gebäuden noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die kantonalen Praxen fallen unterschiedlich aus. Die einen vertreten die Sichtweise, wonach die Ladestationen keinen Einfluss auf die Energieeffizienz der Liegenschaft haben. Andere zielen darauf ab, dass die Kosten für die Installation von Ladestationen nur in Kombination mit einer Photovoltaikanlage zum Abzug zugelassen werden. Entscheidend ist somit, dass das Elektrofahrzeug mit grünem Strom geladen wird.</p><p>Da keine gefestigte Praxis zur Abzugsfähigkeit der Kosten für die Installation von Ladestationen besteht, ist das EFD bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem UVEK eine Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls die oben genannte EFD-Verordnung zu revidieren, sollte das Ergebnis dieser Prüfung positiv ausfallen. Der Bundesrat würde im Zweitrat eine entsprechende Änderung beantragen, falls der Ständerat die Motion annimmt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Verordnungsänderungen vorzunehmen, damit die Installation von Ladeinfrastrukturen zu steuerlichen Abzügen berechtigt. Dadurch sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude dazu bewegt werden, Ladestationen einzurichten, und die Entwicklung der elektrischen Mobilität soll so beschleunigt werden.</p>
    • Steuerabzug der Kosten für die Installation von Ladeinfrastrukturen in Gebäuden

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