Versand eines Vorsorgeausweises durch die AHV an die Versicherten

ShortId
23.3299
Id
20233299
Updated
10.04.2024 15:08
Language
de
Title
Versand eines Vorsorgeausweises durch die AHV an die Versicherten
AdditionalIndexing
44;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Pensionskassen versenden jährlich einen Vorsorgeausweis an ihre Versicherten. So erhalten sie Aufschluss über die Möglichkeiten, die 2. Säule ihnen während und nach dem Erwerbsleben bietet, und werden über die Höhe allfälliger Versicherungsleistungen informiert. Dies ermöglicht den versicherten Personen, gegebenenfalls Einkäufe in ihre Pensionskasse zu tätigen, oder auf den idealen Zeitpunkt zur Beschaffung eines Eigenheims hinzuarbeiten.</p><p>Die Ausstellung eines ähnlichen Vorsorgeausweises für Personen im Erwerbsalter, der Auskunft über die Versicherungssituation bei der AHV gibt, könnte ergänzend für den Kreis von AHV versicherten Personen von Vorteil sein. So würde das Erkennen und folglich auch Füllen von Beitragslücken vereinfacht. Bei der AHV ist nicht nur die Höhe des Einkommens, sondern auch die Anzahl Beitragsjahre massgebend für die Leistungshöhe. Die jährliche Zustellung des AHV Vorsorgeausweises könnte durch eine ergänzende Aufbereitung der Daten als Prognose zur Aufklärung der langfristigen Auswirkungen einer Reduktion des Einkommens oder des Beschäftigungsgrads beitragen.</p>
  • <p>1., 4., 7. und 8. Werden Beiträge nicht durch den Arbeitgeber oder die selbstständigerwerbende oder nichterwerbstätige Person bezahlt, obwohl die Pflicht dazu bestehen würde, kann dies zu Beitragslücken führen. Beitragslücken kommen für in der Schweiz wohnhafte Personen aber nur sehr selten vor und liegen bei Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit unter 2 Prozent, zudem bestehen verschiedene Mechanismen, um dieses Risiko zu minimieren. Beispielsweise können Beitragslücken mit Beitragszeiten gefüllt werden, die eine Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt hat. Im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge gibt es in der AHV allerdings keine Möglichkeit von freiwilligen zusätzlichen Beitragszahlungen und Einkäufen.</p><p>Es ist für die AHV-Durchführungsorgane nicht möglich, Versicherte mit Beitragslücken zu erfassen, da solche Lücken erst im Moment der Leistungsberechnung identifizierbar sind. Wenn in einem Jahr keine Beiträge einbezahlt wurden, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Person eine Lücke aufweist. Es ist auch möglich, dass sie für dieses Jahr Erziehungsgutschriften erhält oder ihre Beiträge über die Beitragszahlung durch den Ehegatten entrichtet werden. Eine proaktive Kommunikation von Beitragslücken an die Versicherten durch die AHV-Durchführungsorgane wäre daher nicht möglich.</p><p>2., 5., 6. und 9. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Informationsstand über die AHV und generell über die Sozialversicherungen sehr gut entwickelt ist. Es stehen verschiedene Instrumente und Merkblätter mit detaillierten Informationen zur Verfügung und die Durchführungsorgane sind verpflichtet, die Versicherten und Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Alle Einkommen, Beitragszeiten und Betreuungsgutschriften, die als Grundlage für die Berechnung einer AHV- oder IV-Rente dienen, werden in einem oder mehreren individuellen Konten (IK) festgehalten. Die versicherten Personen können jederzeit und kostenlos einen IK-Auszug verlangen und prüfen, ob die Beitragsdauer vollständig ist oder (bei Arbeitnehmenden), ob die Arbeitgebenden die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Lohn korrekt entrichtet haben. Es ist auf einfache Weise möglich, den IK-Auszug über sämtliche Ausgleichskassen über ein Internet-Portal zu bestellen (abrufbar unter: www.ahv-iv.ch &gt; Merkblätter &amp; Formulare &gt; Bestellung Kontoauszug), ohne sich direkt an eine Ausgleichskasse wenden zu müssen.</p><p>Der Bundesrat bereitet zudem derzeit einen Gesetzesentwurf vor, um die gesetzlichen Grundlagen für diverse Digitalisierungsprojekte zu schaffen, unter anderem auch für einen digitalisierten und somit noch einfacheren Zugang zu den IK-Informationen der Versicherten.</p><p>Jede versicherte Person hat auch die Möglichkeit, bei der Ausgleichskasse eine AHV-Rentenvorausberechnung zu verlangen. Der Beschäftigungsgrad kann in diesem Rahmen berücksichtigt werden, und es können auch Berechnungen im Hinblick auf eine vorbezogene oder aufgeschobene Rente oder eine Rentenobergrenze beantragt werden. Die Möglichkeiten zur Vorausberechnung werden zudem mit der Reform AHV 21 ergänzt. Je näher die versicherte Person im Rentenalter ist, desto aussagekräftiger ist die Vorausberechnung. Für junge Familien hingegen sind Vorausberechnungen allerdings sehr hypothetisch und kaum aussagekräftig. Ausserdem kann die versicherte Person über die Online Rentenschätzung ESCAL (abrufbar unter: www.ahv-iv.ch &gt; Merkblätter &amp; Formulare &gt; Online Rentenschätzung) ihre Rente selber schätzen.</p><p>Ein Vorsorgeausweis mit Projektionen zwecks Aufklärungsarbeit bezüglich Auswirkung von Veränderungen des Lohnes und des Beschäftigungsgrades und zur Sensibilisierung von jungen Eltern wäre jedoch nicht möglich. Im Gegensatz zur 2. Säule, in der sich Veränderungen des Beschäftigungsgrades oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit unmittelbar auf die Höhe des Altersguthabens und somit auf die zukünftige Rente auswirken, führen die diversen Ausgleichselemente (Rentenformel mit Mindest- und Höchstrente bei unplafonierter Beitragsbasis, Erziehungsgutschriften, Splitting der Guthaben und Rentenplafonierung bei verheirateten Versicherten) in der AHV dazu, dass keine allgemeinen Aussagen zu den Auswirkungen möglich sind. In vielen Fällen haben Senkungen des Beschäftigungsgrades oder eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit geringen oder gar keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.</p><p>3. Der administrative Aufwand und die Kosten für den Versand eines jährlichen IK-Auszugs wären sehr hoch und im Vergleich zu den möglichen Vorteilen unverhältnismässig. Die AHV ist eine Lohnsummenversicherung. Bei Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber für die AHV-Ausgleichskassen daher in der Regel der einzige Ansprechpartner. Die AHV-Ausgleichskassen verfügen somit nicht über die für einen solchen regelmässigen Versand notwendigen Daten. Damit dies möglich wäre, müssten die Arbeitgeber die Kontaktadressen der Angestellten verwalten, aufbewahren und der AHV-Ausgleichskasse mitteilen, auch von Personen, die nicht mehr in ihrem Betrieb tätig sind. Die Verpflichtung zur jährlichen Zusendung einer solchen Bescheinigung durch die Ausgleichskassen und der daraus resultierende Informationsaustausch würden vorab auch die Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlagen erfordern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dass die AHV jährlich einen Vorsorgeausweis an die Versicherten im Erwerbsalter versendet, in dem ersichtlich ist, ob in den vergangenen fünf Jahren Lücken bestehen, die gefüllt werden können?</p><p>2. Sieht der Bundesrat zudem die Möglichkeit eine Projektion der Entwicklung des Altersguthabens bei Veränderung von Beschäftigungsgrad oder Lohn um z. B. 20 Prozent, 40 Prozent oder 50 Prozent an die Versicherten zu versenden? Dies in Hinsicht auf die Überlegungen zu veränderten Anstellungskonditionen auf Grunde von z. B. Überlegungen rund um die Gestaltung von Familienpflichten und Betreuungsaufgaben.</p><p>3. Wie hoch schätzt der Bundesrat den administrativen Aufwand und die Kosten für einen solchen Versand ein?</p><p>4. Wie sieht der Bundesrat die Auswirkungen einer proaktiven Kommunikation von Beitragslücken unter Beachtung des Ausgabe Umlageverfahrens, das die AHV verfolgt, in Hinsicht auf eine mögliche Zunahme von Beitragsnachzahlungen?</p><p>5. Wie gross schätzt der Bundesrat das Potential eines solchen AHV Vorsorgeausweis' ein, um Aufklärungsarbeit rund um die Auswirkung von Veränderungen bei Lohn und vor allem Beschäftigungsgrad zu leisten?</p><p>6. Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, dass die proaktive Versorgung mit einem AHV Vorsorgeausweis junge Eltern sensibilisiert, bei der Aufteilung von Betreuungsaufgaben auch die langfristigen Auswirkungen ihres Entscheids vermehrt beizuziehen? </p><p>7. Wie schätzt der Bundesrat den aktuellen Informationsstand rund um die AHV und die Möglichkeit, Beitragslücken zu füllen, ein?</p><p>8. Welcher Anteil der Versicherten erkennt Beitragslücken innerhalb von fünf Jahren, wie rege werden die Beitragslücken gefüllt und wie viele Beitragslücken bleiben unerkannt?</p><p>9. Was ist der Grund, warum bis dato von der AHV kein Vorsorgeausweis ausgestellt wird, respektive die Übersicht der Beiträge in Eigeninitiative zu beschaffen ist?</p>
  • Versand eines Vorsorgeausweises durch die AHV an die Versicherten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Pensionskassen versenden jährlich einen Vorsorgeausweis an ihre Versicherten. So erhalten sie Aufschluss über die Möglichkeiten, die 2. Säule ihnen während und nach dem Erwerbsleben bietet, und werden über die Höhe allfälliger Versicherungsleistungen informiert. Dies ermöglicht den versicherten Personen, gegebenenfalls Einkäufe in ihre Pensionskasse zu tätigen, oder auf den idealen Zeitpunkt zur Beschaffung eines Eigenheims hinzuarbeiten.</p><p>Die Ausstellung eines ähnlichen Vorsorgeausweises für Personen im Erwerbsalter, der Auskunft über die Versicherungssituation bei der AHV gibt, könnte ergänzend für den Kreis von AHV versicherten Personen von Vorteil sein. So würde das Erkennen und folglich auch Füllen von Beitragslücken vereinfacht. Bei der AHV ist nicht nur die Höhe des Einkommens, sondern auch die Anzahl Beitragsjahre massgebend für die Leistungshöhe. Die jährliche Zustellung des AHV Vorsorgeausweises könnte durch eine ergänzende Aufbereitung der Daten als Prognose zur Aufklärung der langfristigen Auswirkungen einer Reduktion des Einkommens oder des Beschäftigungsgrads beitragen.</p>
    • <p>1., 4., 7. und 8. Werden Beiträge nicht durch den Arbeitgeber oder die selbstständigerwerbende oder nichterwerbstätige Person bezahlt, obwohl die Pflicht dazu bestehen würde, kann dies zu Beitragslücken führen. Beitragslücken kommen für in der Schweiz wohnhafte Personen aber nur sehr selten vor und liegen bei Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit unter 2 Prozent, zudem bestehen verschiedene Mechanismen, um dieses Risiko zu minimieren. Beispielsweise können Beitragslücken mit Beitragszeiten gefüllt werden, die eine Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt hat. Im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge gibt es in der AHV allerdings keine Möglichkeit von freiwilligen zusätzlichen Beitragszahlungen und Einkäufen.</p><p>Es ist für die AHV-Durchführungsorgane nicht möglich, Versicherte mit Beitragslücken zu erfassen, da solche Lücken erst im Moment der Leistungsberechnung identifizierbar sind. Wenn in einem Jahr keine Beiträge einbezahlt wurden, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Person eine Lücke aufweist. Es ist auch möglich, dass sie für dieses Jahr Erziehungsgutschriften erhält oder ihre Beiträge über die Beitragszahlung durch den Ehegatten entrichtet werden. Eine proaktive Kommunikation von Beitragslücken an die Versicherten durch die AHV-Durchführungsorgane wäre daher nicht möglich.</p><p>2., 5., 6. und 9. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Informationsstand über die AHV und generell über die Sozialversicherungen sehr gut entwickelt ist. Es stehen verschiedene Instrumente und Merkblätter mit detaillierten Informationen zur Verfügung und die Durchführungsorgane sind verpflichtet, die Versicherten und Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Alle Einkommen, Beitragszeiten und Betreuungsgutschriften, die als Grundlage für die Berechnung einer AHV- oder IV-Rente dienen, werden in einem oder mehreren individuellen Konten (IK) festgehalten. Die versicherten Personen können jederzeit und kostenlos einen IK-Auszug verlangen und prüfen, ob die Beitragsdauer vollständig ist oder (bei Arbeitnehmenden), ob die Arbeitgebenden die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Lohn korrekt entrichtet haben. Es ist auf einfache Weise möglich, den IK-Auszug über sämtliche Ausgleichskassen über ein Internet-Portal zu bestellen (abrufbar unter: www.ahv-iv.ch &gt; Merkblätter &amp; Formulare &gt; Bestellung Kontoauszug), ohne sich direkt an eine Ausgleichskasse wenden zu müssen.</p><p>Der Bundesrat bereitet zudem derzeit einen Gesetzesentwurf vor, um die gesetzlichen Grundlagen für diverse Digitalisierungsprojekte zu schaffen, unter anderem auch für einen digitalisierten und somit noch einfacheren Zugang zu den IK-Informationen der Versicherten.</p><p>Jede versicherte Person hat auch die Möglichkeit, bei der Ausgleichskasse eine AHV-Rentenvorausberechnung zu verlangen. Der Beschäftigungsgrad kann in diesem Rahmen berücksichtigt werden, und es können auch Berechnungen im Hinblick auf eine vorbezogene oder aufgeschobene Rente oder eine Rentenobergrenze beantragt werden. Die Möglichkeiten zur Vorausberechnung werden zudem mit der Reform AHV 21 ergänzt. Je näher die versicherte Person im Rentenalter ist, desto aussagekräftiger ist die Vorausberechnung. Für junge Familien hingegen sind Vorausberechnungen allerdings sehr hypothetisch und kaum aussagekräftig. Ausserdem kann die versicherte Person über die Online Rentenschätzung ESCAL (abrufbar unter: www.ahv-iv.ch &gt; Merkblätter &amp; Formulare &gt; Online Rentenschätzung) ihre Rente selber schätzen.</p><p>Ein Vorsorgeausweis mit Projektionen zwecks Aufklärungsarbeit bezüglich Auswirkung von Veränderungen des Lohnes und des Beschäftigungsgrades und zur Sensibilisierung von jungen Eltern wäre jedoch nicht möglich. Im Gegensatz zur 2. Säule, in der sich Veränderungen des Beschäftigungsgrades oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit unmittelbar auf die Höhe des Altersguthabens und somit auf die zukünftige Rente auswirken, führen die diversen Ausgleichselemente (Rentenformel mit Mindest- und Höchstrente bei unplafonierter Beitragsbasis, Erziehungsgutschriften, Splitting der Guthaben und Rentenplafonierung bei verheirateten Versicherten) in der AHV dazu, dass keine allgemeinen Aussagen zu den Auswirkungen möglich sind. In vielen Fällen haben Senkungen des Beschäftigungsgrades oder eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit geringen oder gar keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.</p><p>3. Der administrative Aufwand und die Kosten für den Versand eines jährlichen IK-Auszugs wären sehr hoch und im Vergleich zu den möglichen Vorteilen unverhältnismässig. Die AHV ist eine Lohnsummenversicherung. Bei Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber für die AHV-Ausgleichskassen daher in der Regel der einzige Ansprechpartner. Die AHV-Ausgleichskassen verfügen somit nicht über die für einen solchen regelmässigen Versand notwendigen Daten. Damit dies möglich wäre, müssten die Arbeitgeber die Kontaktadressen der Angestellten verwalten, aufbewahren und der AHV-Ausgleichskasse mitteilen, auch von Personen, die nicht mehr in ihrem Betrieb tätig sind. Die Verpflichtung zur jährlichen Zusendung einer solchen Bescheinigung durch die Ausgleichskassen und der daraus resultierende Informationsaustausch würden vorab auch die Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlagen erfordern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dass die AHV jährlich einen Vorsorgeausweis an die Versicherten im Erwerbsalter versendet, in dem ersichtlich ist, ob in den vergangenen fünf Jahren Lücken bestehen, die gefüllt werden können?</p><p>2. Sieht der Bundesrat zudem die Möglichkeit eine Projektion der Entwicklung des Altersguthabens bei Veränderung von Beschäftigungsgrad oder Lohn um z. B. 20 Prozent, 40 Prozent oder 50 Prozent an die Versicherten zu versenden? Dies in Hinsicht auf die Überlegungen zu veränderten Anstellungskonditionen auf Grunde von z. B. Überlegungen rund um die Gestaltung von Familienpflichten und Betreuungsaufgaben.</p><p>3. Wie hoch schätzt der Bundesrat den administrativen Aufwand und die Kosten für einen solchen Versand ein?</p><p>4. Wie sieht der Bundesrat die Auswirkungen einer proaktiven Kommunikation von Beitragslücken unter Beachtung des Ausgabe Umlageverfahrens, das die AHV verfolgt, in Hinsicht auf eine mögliche Zunahme von Beitragsnachzahlungen?</p><p>5. Wie gross schätzt der Bundesrat das Potential eines solchen AHV Vorsorgeausweis' ein, um Aufklärungsarbeit rund um die Auswirkung von Veränderungen bei Lohn und vor allem Beschäftigungsgrad zu leisten?</p><p>6. Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, dass die proaktive Versorgung mit einem AHV Vorsorgeausweis junge Eltern sensibilisiert, bei der Aufteilung von Betreuungsaufgaben auch die langfristigen Auswirkungen ihres Entscheids vermehrt beizuziehen? </p><p>7. Wie schätzt der Bundesrat den aktuellen Informationsstand rund um die AHV und die Möglichkeit, Beitragslücken zu füllen, ein?</p><p>8. Welcher Anteil der Versicherten erkennt Beitragslücken innerhalb von fünf Jahren, wie rege werden die Beitragslücken gefüllt und wie viele Beitragslücken bleiben unerkannt?</p><p>9. Was ist der Grund, warum bis dato von der AHV kein Vorsorgeausweis ausgestellt wird, respektive die Übersicht der Beiträge in Eigeninitiative zu beschaffen ist?</p>
    • Versand eines Vorsorgeausweises durch die AHV an die Versicherten

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