Schutz der Schweizer Mieter und Mieterinnen. Kein Rauswurf wegen Asylbewerbern

ShortId
23.3572
Id
20233572
Updated
26.03.2024 21:52
Language
de
Title
Schutz der Schweizer Mieter und Mieterinnen. Kein Rauswurf wegen Asylbewerbern
AdditionalIndexing
2846;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Wohnraum in der Schweiz ist knapp und wird immer knapper. In der Schweiz fehlen bis 2026 mehr als 50 000 Wohnungen. Schuld daran ist insbesondere die masslose Zuwanderung. Zudem wird aufgrund der veränderten Marktlage weniger gebaut. Besonders betroffen sind Familien mit kleineren Budgets, da die Mietpreise steigen werden. Gleichzeitig erreichen einige Mieter und Mieterinnen schockierende Neuigkeiten, wenn sie wie beispielsweise in der Gemeinde Windisch (AG) die Kündigung erhalten, da die öffentliche Hand (Gemeinde und Kanton) in dem betroffenen Wohnraum Unterkünfte für Asylbewerber bereitstellen will. Mit einer sich zuspitzenden Migrationslage könnten sich solche Kündigungen durch die öffentliche Hand als Trend fortsetzen. Diese Kündigungen widersprechen krass dem Gerechtigkeitssinn. Langjährige Steuerzahler werden von den Gemeinden und Kantonen, welche sie durch ihre Steuerzahlungen mitfinanzieren, auf die Strasse gesetzt, nur um eine verfehlte Asylpolitik weiterzuführen. Zum Schutz dieser Mieterinnen und Mieter, welche insbesondere mit kleineren Mietbudgets auskommen müssen, gilt es solche Rauswürfe zu verbieten.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die aktuelle Lage auf dem Wohnungsmarkt und die Situation im Asylbereich zu Herausforderungen führen können.&nbsp;</p><p>Das geltende Mietrecht kennt keine «Anti-Rauswurf-Garantie» (vgl. Antwort des Bundesrates vom 06.03.2023, Fragestunde, Frage 23.7134 «Windisch nicht wiederholen: Anti-Rauswurf-Garantie für Mieter»). Die Parteien eines Mietvertrages können ein unbefristetes Mietverhältnis unter Einhaltung der geltenden Fristen und Termine kündigen. Die Mieterschaft hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, eine Kündigung anzufechten und insbesondere die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses für eine Dauer von bis zu vier Jahren zu verlangen. Dies wenn die Beendigung der Miete eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 ff OR; SR 220). Hinzu kommt, dass die die zuständige Behörde von Amtes wegen prüft, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann, wenn sie das Begehren der Mieterin oder des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung abweist (Art. 273 Abs. 5 OR). In diesem Zusammenhang kann die zuständige Behörde eine Härte für die Mieterin oder den Mieter berücksichtigen. In den Verfahren vor den Schlichtungsbehörden in Mietsachen werden keine Kosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO; SR 272).&nbsp;</p><p>Gemäss den durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlichten Statistiken der Schlichtungsverfahren wird eine Mehrheit der Verfahren wegen Kündigung durch eine Einigung zwischen den Parteien erledigt. Das weist darauf hin, dass das geltende Recht den betroffenen Interessen beider Seiten ausreichend Rechnung trägt.&nbsp;</p><p>Weiter ist daran zu erinnern, dass bei einer Kündigung nicht in jedem Fall feststeht, in welcher Art und Weise die Wohnung anschliessend genutzt oder im Falle einer Neuvermietung, an wen sie vermietet werden soll. Die geforderte Regelung würde zu schwierigen Abgrenzungsfragen und Rechtsunsicherheit führen.&nbsp;</p><p>Zudem könnte die geforderte Massnahme auch zu negativen Nebeneffekten führen (wie eine geringere Attraktivität von Immobilieninvestitionen oder eine reduzierte Flexibilität bei starken Schwankungen der Migrations- resp. Asylzahlen), welche wiederum steigende Preise und höhere Kosten zur Folge hätten.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, dass Wohnungskündigungen nicht rechtens sind, wenn diese Kündigung lediglich dazu dient, Asylsuchende respektive vorläufig aufgenommene Personen unterzubringen. Dabei sind die Zwischennutzungen von Mietwohnungen als Asylunterkünfte, welche zur Auflösung von Mietverträgen führen, ebenfalls zu verbieten.</p>
  • Schutz der Schweizer Mieter und Mieterinnen. Kein Rauswurf wegen Asylbewerbern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Wohnraum in der Schweiz ist knapp und wird immer knapper. In der Schweiz fehlen bis 2026 mehr als 50 000 Wohnungen. Schuld daran ist insbesondere die masslose Zuwanderung. Zudem wird aufgrund der veränderten Marktlage weniger gebaut. Besonders betroffen sind Familien mit kleineren Budgets, da die Mietpreise steigen werden. Gleichzeitig erreichen einige Mieter und Mieterinnen schockierende Neuigkeiten, wenn sie wie beispielsweise in der Gemeinde Windisch (AG) die Kündigung erhalten, da die öffentliche Hand (Gemeinde und Kanton) in dem betroffenen Wohnraum Unterkünfte für Asylbewerber bereitstellen will. Mit einer sich zuspitzenden Migrationslage könnten sich solche Kündigungen durch die öffentliche Hand als Trend fortsetzen. Diese Kündigungen widersprechen krass dem Gerechtigkeitssinn. Langjährige Steuerzahler werden von den Gemeinden und Kantonen, welche sie durch ihre Steuerzahlungen mitfinanzieren, auf die Strasse gesetzt, nur um eine verfehlte Asylpolitik weiterzuführen. Zum Schutz dieser Mieterinnen und Mieter, welche insbesondere mit kleineren Mietbudgets auskommen müssen, gilt es solche Rauswürfe zu verbieten.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die aktuelle Lage auf dem Wohnungsmarkt und die Situation im Asylbereich zu Herausforderungen führen können.&nbsp;</p><p>Das geltende Mietrecht kennt keine «Anti-Rauswurf-Garantie» (vgl. Antwort des Bundesrates vom 06.03.2023, Fragestunde, Frage 23.7134 «Windisch nicht wiederholen: Anti-Rauswurf-Garantie für Mieter»). Die Parteien eines Mietvertrages können ein unbefristetes Mietverhältnis unter Einhaltung der geltenden Fristen und Termine kündigen. Die Mieterschaft hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, eine Kündigung anzufechten und insbesondere die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses für eine Dauer von bis zu vier Jahren zu verlangen. Dies wenn die Beendigung der Miete eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 ff OR; SR 220). Hinzu kommt, dass die die zuständige Behörde von Amtes wegen prüft, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann, wenn sie das Begehren der Mieterin oder des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung abweist (Art. 273 Abs. 5 OR). In diesem Zusammenhang kann die zuständige Behörde eine Härte für die Mieterin oder den Mieter berücksichtigen. In den Verfahren vor den Schlichtungsbehörden in Mietsachen werden keine Kosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO; SR 272).&nbsp;</p><p>Gemäss den durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlichten Statistiken der Schlichtungsverfahren wird eine Mehrheit der Verfahren wegen Kündigung durch eine Einigung zwischen den Parteien erledigt. Das weist darauf hin, dass das geltende Recht den betroffenen Interessen beider Seiten ausreichend Rechnung trägt.&nbsp;</p><p>Weiter ist daran zu erinnern, dass bei einer Kündigung nicht in jedem Fall feststeht, in welcher Art und Weise die Wohnung anschliessend genutzt oder im Falle einer Neuvermietung, an wen sie vermietet werden soll. Die geforderte Regelung würde zu schwierigen Abgrenzungsfragen und Rechtsunsicherheit führen.&nbsp;</p><p>Zudem könnte die geforderte Massnahme auch zu negativen Nebeneffekten führen (wie eine geringere Attraktivität von Immobilieninvestitionen oder eine reduzierte Flexibilität bei starken Schwankungen der Migrations- resp. Asylzahlen), welche wiederum steigende Preise und höhere Kosten zur Folge hätten.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, dass Wohnungskündigungen nicht rechtens sind, wenn diese Kündigung lediglich dazu dient, Asylsuchende respektive vorläufig aufgenommene Personen unterzubringen. Dabei sind die Zwischennutzungen von Mietwohnungen als Asylunterkünfte, welche zur Auflösung von Mietverträgen führen, ebenfalls zu verbieten.</p>
    • Schutz der Schweizer Mieter und Mieterinnen. Kein Rauswurf wegen Asylbewerbern

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