Keine Verteuerung der Munition für die Schützen, keine Schwächung des Wehrwillens

ShortId
23.3594
Id
20233594
Updated
26.03.2024 22:14
Language
de
Title
Keine Verteuerung der Munition für die Schützen, keine Schwächung des Wehrwillens
AdditionalIndexing
09;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bund subventioniert die Munition für die Schützen, um die ausserdienstliche Schiesstätigkeit, die Schiessfertigkeit und den Wehrwillen zur Stärkung unserer Milizarmee zu verbessern.</p><p>Die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK hat in ihrem Bericht nun empfohlen, die Munition GP11 nicht mehr zu subventionieren, weil für die heutige Armeewaffe, das Sturmgewehr 90 (Stgw 90) nur GP 90 verwendet würden.</p><p>Auf den ersten Blick mag das einleuchten, aber:</p><p>Die Sektion Schiesswesen ausserdienstliche Tätigkeiten SAT, welche nota bene dem Kommando Ausbildung der Armee unterstellt ist, hat in den letzten Jahren diverse Hilfsmittel für die Armeewaffen Sturmgewehr 57 (Stgw 57), Karabiner und Langgewehr bewilligt, die zu einer höheren Präzision der betroffenen Waffen (die GP 11 verschiessen) geführt haben.</p><p>Sehr viele Schützen haben nun diese Möglichkeit wahrgenommen, um vom Stgw 90 wieder auf das Stgw 57 oder den Karabiner umzustellen, denn der Reiz mit einer präziseren Waffe zu schiessen, liegt auf der Hand. Entsprechend haben auch viele junge Schützen ein Stgw 57 angeschafft.</p><p>Auch wenn der Bundesrat als Teilkompensation den Schützen die Durchführung von Jungschützenkursen, vom Eidg. Feldschiessen und der Obligatorischen Programme besser entschädigen will, führt die Verteuerung der Munition GP11 von 30.- auf 60.- Rappen pro Patrone unweigerlich zu einer Abnahme der Schiesstätigkeit und sicher zu einer Abnahme der Schützen in den Vereinen.</p><p>Es ist sicher nicht im Interesse der Armee und unseres Landes, wenn in einer Zeit, in der wir auf jeden Schützen und Soldaten in unserem Land angewiesen sind, mit solchen Massnahmen der Wehrwille geschwächt wird. </p><p>Die SAT hat die neuen Hilfsmittel in der Absicht bewilligt, dass die ausserdienstliche Schiesstätigkeit gefördert und nicht abgebaut wird.</p><p>Im Interesse des Wehrwillens in der Schweiz soll der Bundesrat auf eine Änderung der Schiessverordnung VBS (SR 512.311) per 1. Januar 2024 verzichten.</p>
  • <p>Die Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt, das ausserdienstliche Schiessen mit dem Sturmgewehr 90 im Vergleich zum Sturmgewehr 57 attraktiver auszugestalten und die Subvention auf der GP-11-Munition zu reduzieren. Das VBS hat darum gemeinsam mit dem Schweizer Schiesssportverband die Senkung der Subvention für die GP11-Munition festgelegt.&nbsp;</p><p>Konkret wird die GP11-Munition neu im Verhältnis zum Einstandspreis gleich subventioniert wie die GP90-Munition. Konkret bezahlen die Schützinnen und Schützen für die GP11-Munition künftig 60 Rappen, statt wie bisher 30 Rappen. Der Einstandspreis der GP11-Munition beträgt rund einen Franken, und somit wird die GP11-Munition in Zukunft noch immer mit rund 40 Rappen subventioniert. Der Preis der GP90-Munition bleibt hingegen unverändert bei 30 Rappen. Daraus ergeben sich für den Bund im Vergleich zu 2019 weniger Subventionen von rund 3,5 Millionen Franken.</p><p>Im Gegenzug erhalten die Schiessvereine höhere Beiträge für das obligatorische Programm, das Feldschiessen sowie für die Jungschützenkurse und für technische Kurse mit dem Sturmgewehr 90. Die entsprechenden Mehrausgaben betragen im Vergleich zu 2019 rund 2 Millionen Franken.&nbsp;</p><p>Diese Massnahme verbessert die Attraktivität der aktuellen Armeewaffe, des Sturmgewehrs 90. Gleichzeitig steigt der Nutzen des Schiessens ausser Dienst für die Armee, und die Kosten für den Bund sinken. Damit wird das Schiesswesen ausser Dienst auch in Zukunft angemessen gefördert.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, keine Änderungen der Schiessverordnung VBS (SR 512.311) per 1. Januar 2024 vorzunehmen und somit den Preis für die Munition GP 11, welche für das Sturmgewehr 57, den Karabiner und das Langgewehr verwendet werden, nicht zu erhöhen.</p>
  • Keine Verteuerung der Munition für die Schützen, keine Schwächung des Wehrwillens
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund subventioniert die Munition für die Schützen, um die ausserdienstliche Schiesstätigkeit, die Schiessfertigkeit und den Wehrwillen zur Stärkung unserer Milizarmee zu verbessern.</p><p>Die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK hat in ihrem Bericht nun empfohlen, die Munition GP11 nicht mehr zu subventionieren, weil für die heutige Armeewaffe, das Sturmgewehr 90 (Stgw 90) nur GP 90 verwendet würden.</p><p>Auf den ersten Blick mag das einleuchten, aber:</p><p>Die Sektion Schiesswesen ausserdienstliche Tätigkeiten SAT, welche nota bene dem Kommando Ausbildung der Armee unterstellt ist, hat in den letzten Jahren diverse Hilfsmittel für die Armeewaffen Sturmgewehr 57 (Stgw 57), Karabiner und Langgewehr bewilligt, die zu einer höheren Präzision der betroffenen Waffen (die GP 11 verschiessen) geführt haben.</p><p>Sehr viele Schützen haben nun diese Möglichkeit wahrgenommen, um vom Stgw 90 wieder auf das Stgw 57 oder den Karabiner umzustellen, denn der Reiz mit einer präziseren Waffe zu schiessen, liegt auf der Hand. Entsprechend haben auch viele junge Schützen ein Stgw 57 angeschafft.</p><p>Auch wenn der Bundesrat als Teilkompensation den Schützen die Durchführung von Jungschützenkursen, vom Eidg. Feldschiessen und der Obligatorischen Programme besser entschädigen will, führt die Verteuerung der Munition GP11 von 30.- auf 60.- Rappen pro Patrone unweigerlich zu einer Abnahme der Schiesstätigkeit und sicher zu einer Abnahme der Schützen in den Vereinen.</p><p>Es ist sicher nicht im Interesse der Armee und unseres Landes, wenn in einer Zeit, in der wir auf jeden Schützen und Soldaten in unserem Land angewiesen sind, mit solchen Massnahmen der Wehrwille geschwächt wird. </p><p>Die SAT hat die neuen Hilfsmittel in der Absicht bewilligt, dass die ausserdienstliche Schiesstätigkeit gefördert und nicht abgebaut wird.</p><p>Im Interesse des Wehrwillens in der Schweiz soll der Bundesrat auf eine Änderung der Schiessverordnung VBS (SR 512.311) per 1. Januar 2024 verzichten.</p>
    • <p>Die Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt, das ausserdienstliche Schiessen mit dem Sturmgewehr 90 im Vergleich zum Sturmgewehr 57 attraktiver auszugestalten und die Subvention auf der GP-11-Munition zu reduzieren. Das VBS hat darum gemeinsam mit dem Schweizer Schiesssportverband die Senkung der Subvention für die GP11-Munition festgelegt.&nbsp;</p><p>Konkret wird die GP11-Munition neu im Verhältnis zum Einstandspreis gleich subventioniert wie die GP90-Munition. Konkret bezahlen die Schützinnen und Schützen für die GP11-Munition künftig 60 Rappen, statt wie bisher 30 Rappen. Der Einstandspreis der GP11-Munition beträgt rund einen Franken, und somit wird die GP11-Munition in Zukunft noch immer mit rund 40 Rappen subventioniert. Der Preis der GP90-Munition bleibt hingegen unverändert bei 30 Rappen. Daraus ergeben sich für den Bund im Vergleich zu 2019 weniger Subventionen von rund 3,5 Millionen Franken.</p><p>Im Gegenzug erhalten die Schiessvereine höhere Beiträge für das obligatorische Programm, das Feldschiessen sowie für die Jungschützenkurse und für technische Kurse mit dem Sturmgewehr 90. Die entsprechenden Mehrausgaben betragen im Vergleich zu 2019 rund 2 Millionen Franken.&nbsp;</p><p>Diese Massnahme verbessert die Attraktivität der aktuellen Armeewaffe, des Sturmgewehrs 90. Gleichzeitig steigt der Nutzen des Schiessens ausser Dienst für die Armee, und die Kosten für den Bund sinken. Damit wird das Schiesswesen ausser Dienst auch in Zukunft angemessen gefördert.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, keine Änderungen der Schiessverordnung VBS (SR 512.311) per 1. Januar 2024 vorzunehmen und somit den Preis für die Munition GP 11, welche für das Sturmgewehr 57, den Karabiner und das Langgewehr verwendet werden, nicht zu erhöhen.</p>
    • Keine Verteuerung der Munition für die Schützen, keine Schwächung des Wehrwillens

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