Schutz der Wildtiere in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten. Die Transparenz ist die Hüterin des Vertrauens

ShortId
23.3595
Id
20233595
Updated
26.03.2024 22:15
Language
de
Title
Schutz der Wildtiere in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten. Die Transparenz ist die Hüterin des Vertrauens
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung dienen in erster Linie dazu, wild lebende Säugetiere und Wildvögel zu schützen.</p><p>Um dieses Schutzziel zu erreichen, ist es wichtig, dass es dort zu möglichst wenig Störungen durch den Menschen kommt.</p><p>Die Jagdbanngebiete bestehen aus zwei Teilen: Im Teil mit partiellem Schutz sind für Wildtiere regelmässige Regulierungsabschüsse zulässig; im Teil mit integralem Schutz sind Regulierungsabschüsse nur ausnahmsweise erlaubt.</p><p>Für die Wasser- und Zuvogelreservate können unter bestimmten Bedingungen besondere Massnahmen zur Regulierung von jagdbaren Tierarten vorgesehen werden.</p><p>Ein kürzlicher Bundesgerichtsentscheid hat den Grundsatz bestätigt, dass der Abschuss von Wildtieren in einem Jagdbanngebiet nur in Ausnahmefällen zulässig ist nach einer umfassenden Interessenabwägung und nur durch Personen, die dazu berechtigt und eigens dafür ernannt worden sind. Derzeit werden keine Informationen darüber veröffentlicht, wie oft Ausnahmen für den Abschuss von Wildtieren in den Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten gewährt werden.</p>
  • <p>1) Die folgenden Tabellen geben eine Übersicht über die zwischen 2019 und 2021 getätigten Abschüsse von Huftieren in den eidgenössischen Wildtierschutzgebieten (nach Art. 8, 9 und 10 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, VEJ, SR <i>922.31</i>; Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZVV, SR <i>922.32</i> und beim Steinbock nach Art. 12 der Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen, VRS, <i>922.27</i> und Art. 10 VEJ).&nbsp;</p><figure class="table"><table><tbody><tr><td colspan="5"><strong>Eidgenössische Jagdbanngebiete</strong></td></tr><tr><td><strong>Tierart</strong></td><td><strong>2019</strong></td><td><strong>2020</strong></td><td><strong>2021</strong></td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Rothirsch</td><td>455</td><td>459</td><td>324</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Gämse</td><td>132</td><td>164</td><td>77</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Reh</td><td>64</td><td>54</td><td>36</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Wildschwein</td><td>17</td><td>32</td><td>15</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Steinbock</td><td>90</td><td>185</td><td>92</td><td>&nbsp;</td></tr></tbody></table></figure><figure class="table"><table><tbody><tr><td colspan="4"><strong>Wasser- und Zugvogelreservate</strong></td><td colspan="2">&nbsp;</td></tr><tr><td><strong>Tierart</strong></td><td><strong>2019</strong></td><td><strong>2020</strong></td><td colspan="2"><strong>2021</strong></td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Wildschwein</td><td>225</td><td>115</td><td colspan="2">154</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Reh</td><td>64</td><td>55</td><td colspan="2">36</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Rothirsch</td><td>0</td><td>8</td><td colspan="2">7</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td></tr></tbody></table></figure><p>In eidgenössischen Jagdbanngebieten erfolgten am meisten Abschüsse beim Rothirsch. Mehr als 70 Prozent der Regulationsabschüsse an Rothirschen wurden in partiell geschützten Gebieten gemacht, in denen jagdbare Huftiere gemäss Art. 9 VEJ regelmässig reguliert werden können. Bei Gämsen wurden in den drei Jahren in maximal fünf Jagdbanngebieten Regulationsabschüsse getätigt. Die Abschüsse erfolgten zu über 80 Prozent in partiell geschützten Gebieten.</p><p>2015 wurde aufgrund der steigenden Kormoranschäden in der Berufsfischerei die Möglichkeit geschaffen, dass auch Bestände schadenstiftender Vogelarten in Wasser- und Zugvogelreservaten reguliert werden dürfen. Bislang erfolgten lediglich Einzelabschüsse von Kormoranen in Wasservogelreservaten in Äschenlaichgebieten von nationaler Bedeutung, dies zum Schutz der gemäss Roter Liste gefährdeten Fischart. Des Weiteren erfolgten wiederholt Abschüsse von gebietsfremden Vogelarten zum Schutz der Biodiversität.</p><p>2) Ausnahmebewilligungen für Bestimmungen zum Artenschutz in Artikel 5 VEJ und Artikel 5 WZVV werden durch die Kantone erteilt. Dem Bund liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor.</p><p>3) Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüft die kantonalen Anträge für Regulationsmassnahmen gemäss den rechtlichen Bestimmungen. Es berücksichtigt unter anderem Bestandsgrösse, Art und Ausmass des Schadens, Möglichkeiten zum Ergreifen milderer Massnahmen sowie unerwünschte Auswirkungen der Abschüsse auf das Schutzgebiet. Das BAFU formuliert in seinen Bewilligungen Auflagen zu den zu erlegenden Geschlechts- und Altersklassen, zum Zeitraum der Eingriffe (z.B. Schutz der Brunftzeit) oder anderen zu ergreifenden Massnahmen (aktive Wildschadenverhütung im Wald, Lenkung der Freizeitnutzung).</p><p>4) Die Zahlen zu den Abschüssen sind Teil der Berichterstattung der Kantone zu den eidgenössischen Schutzgebieten ans BAFU und können auch weiterhin beim BAFU eingesehen werden.&nbsp;</p>
  • <p>In den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten sind Wildtiere geschützt, doch ist der Anwendungsbereich der Schutzmassnahmen heute unklar.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie viele Säugetiere und Vögel (nach Art, Geschlecht [sofern bekannt] und Name des Schutzgebiets) wurden im Verlauf der letzten drei Jahre in den Wasser- und Zugvogelreservaten und den eidgenössischen Jagdbanngebieten (in den Teilen mit partiellem und in den Teilen mit integralem Schutz) geschossen?</p><p>2. Neben dem Jagdverbot und den Vorschriften über den Abschuss von Tieren, die gejagt werden dürfen, gelten für diese Gebiete noch weitere Bestimmungen. Wurden in Jagdbanngebieten oder Wasser- und Zugvogelreservaten in den letzten drei Jahren Ausnahmen für begrenzte Nutzungen erteilt? Falls ja, für welche Nutzung(en)?</p><p>3. Aufgrund von welchen ökologischen und biologischen Kriterien in Bezug auf die Tierwelt gewährt der Bund Ausnahmen für den Abschuss von jagdbaren / geschützten Tieren oder für verbotene Tätigkeiten in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten? Wie wird sichergestellt, dass Ausnahmen die Ausnahme bleiben?</p><p>4. In den eidgenössischen Jagdstatistiken der letzten Jahre waren zumindest auf Anfrage Informationen zu den Abschüssen in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und in den Wasser- und Zugvogelreservaten verfügbar. Warum gibt es diese Transparenz heute nicht mehr?</p>
  • Schutz der Wildtiere in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten. Die Transparenz ist die Hüterin des Vertrauens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung dienen in erster Linie dazu, wild lebende Säugetiere und Wildvögel zu schützen.</p><p>Um dieses Schutzziel zu erreichen, ist es wichtig, dass es dort zu möglichst wenig Störungen durch den Menschen kommt.</p><p>Die Jagdbanngebiete bestehen aus zwei Teilen: Im Teil mit partiellem Schutz sind für Wildtiere regelmässige Regulierungsabschüsse zulässig; im Teil mit integralem Schutz sind Regulierungsabschüsse nur ausnahmsweise erlaubt.</p><p>Für die Wasser- und Zuvogelreservate können unter bestimmten Bedingungen besondere Massnahmen zur Regulierung von jagdbaren Tierarten vorgesehen werden.</p><p>Ein kürzlicher Bundesgerichtsentscheid hat den Grundsatz bestätigt, dass der Abschuss von Wildtieren in einem Jagdbanngebiet nur in Ausnahmefällen zulässig ist nach einer umfassenden Interessenabwägung und nur durch Personen, die dazu berechtigt und eigens dafür ernannt worden sind. Derzeit werden keine Informationen darüber veröffentlicht, wie oft Ausnahmen für den Abschuss von Wildtieren in den Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten gewährt werden.</p>
    • <p>1) Die folgenden Tabellen geben eine Übersicht über die zwischen 2019 und 2021 getätigten Abschüsse von Huftieren in den eidgenössischen Wildtierschutzgebieten (nach Art. 8, 9 und 10 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, VEJ, SR <i>922.31</i>; Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZVV, SR <i>922.32</i> und beim Steinbock nach Art. 12 der Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen, VRS, <i>922.27</i> und Art. 10 VEJ).&nbsp;</p><figure class="table"><table><tbody><tr><td colspan="5"><strong>Eidgenössische Jagdbanngebiete</strong></td></tr><tr><td><strong>Tierart</strong></td><td><strong>2019</strong></td><td><strong>2020</strong></td><td><strong>2021</strong></td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Rothirsch</td><td>455</td><td>459</td><td>324</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Gämse</td><td>132</td><td>164</td><td>77</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Reh</td><td>64</td><td>54</td><td>36</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Wildschwein</td><td>17</td><td>32</td><td>15</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Steinbock</td><td>90</td><td>185</td><td>92</td><td>&nbsp;</td></tr></tbody></table></figure><figure class="table"><table><tbody><tr><td colspan="4"><strong>Wasser- und Zugvogelreservate</strong></td><td colspan="2">&nbsp;</td></tr><tr><td><strong>Tierart</strong></td><td><strong>2019</strong></td><td><strong>2020</strong></td><td colspan="2"><strong>2021</strong></td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Wildschwein</td><td>225</td><td>115</td><td colspan="2">154</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Reh</td><td>64</td><td>55</td><td colspan="2">36</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>Rothirsch</td><td>0</td><td>8</td><td colspan="2">7</td><td>&nbsp;</td></tr><tr><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td><td>&nbsp;</td></tr></tbody></table></figure><p>In eidgenössischen Jagdbanngebieten erfolgten am meisten Abschüsse beim Rothirsch. Mehr als 70 Prozent der Regulationsabschüsse an Rothirschen wurden in partiell geschützten Gebieten gemacht, in denen jagdbare Huftiere gemäss Art. 9 VEJ regelmässig reguliert werden können. Bei Gämsen wurden in den drei Jahren in maximal fünf Jagdbanngebieten Regulationsabschüsse getätigt. Die Abschüsse erfolgten zu über 80 Prozent in partiell geschützten Gebieten.</p><p>2015 wurde aufgrund der steigenden Kormoranschäden in der Berufsfischerei die Möglichkeit geschaffen, dass auch Bestände schadenstiftender Vogelarten in Wasser- und Zugvogelreservaten reguliert werden dürfen. Bislang erfolgten lediglich Einzelabschüsse von Kormoranen in Wasservogelreservaten in Äschenlaichgebieten von nationaler Bedeutung, dies zum Schutz der gemäss Roter Liste gefährdeten Fischart. Des Weiteren erfolgten wiederholt Abschüsse von gebietsfremden Vogelarten zum Schutz der Biodiversität.</p><p>2) Ausnahmebewilligungen für Bestimmungen zum Artenschutz in Artikel 5 VEJ und Artikel 5 WZVV werden durch die Kantone erteilt. Dem Bund liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor.</p><p>3) Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüft die kantonalen Anträge für Regulationsmassnahmen gemäss den rechtlichen Bestimmungen. Es berücksichtigt unter anderem Bestandsgrösse, Art und Ausmass des Schadens, Möglichkeiten zum Ergreifen milderer Massnahmen sowie unerwünschte Auswirkungen der Abschüsse auf das Schutzgebiet. Das BAFU formuliert in seinen Bewilligungen Auflagen zu den zu erlegenden Geschlechts- und Altersklassen, zum Zeitraum der Eingriffe (z.B. Schutz der Brunftzeit) oder anderen zu ergreifenden Massnahmen (aktive Wildschadenverhütung im Wald, Lenkung der Freizeitnutzung).</p><p>4) Die Zahlen zu den Abschüssen sind Teil der Berichterstattung der Kantone zu den eidgenössischen Schutzgebieten ans BAFU und können auch weiterhin beim BAFU eingesehen werden.&nbsp;</p>
    • <p>In den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten sind Wildtiere geschützt, doch ist der Anwendungsbereich der Schutzmassnahmen heute unklar.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie viele Säugetiere und Vögel (nach Art, Geschlecht [sofern bekannt] und Name des Schutzgebiets) wurden im Verlauf der letzten drei Jahre in den Wasser- und Zugvogelreservaten und den eidgenössischen Jagdbanngebieten (in den Teilen mit partiellem und in den Teilen mit integralem Schutz) geschossen?</p><p>2. Neben dem Jagdverbot und den Vorschriften über den Abschuss von Tieren, die gejagt werden dürfen, gelten für diese Gebiete noch weitere Bestimmungen. Wurden in Jagdbanngebieten oder Wasser- und Zugvogelreservaten in den letzten drei Jahren Ausnahmen für begrenzte Nutzungen erteilt? Falls ja, für welche Nutzung(en)?</p><p>3. Aufgrund von welchen ökologischen und biologischen Kriterien in Bezug auf die Tierwelt gewährt der Bund Ausnahmen für den Abschuss von jagdbaren / geschützten Tieren oder für verbotene Tätigkeiten in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten? Wie wird sichergestellt, dass Ausnahmen die Ausnahme bleiben?</p><p>4. In den eidgenössischen Jagdstatistiken der letzten Jahre waren zumindest auf Anfrage Informationen zu den Abschüssen in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und in den Wasser- und Zugvogelreservaten verfügbar. Warum gibt es diese Transparenz heute nicht mehr?</p>
    • Schutz der Wildtiere in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten. Die Transparenz ist die Hüterin des Vertrauens

Back to List