Wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

ShortId
23.3598
Id
20233598
Updated
26.03.2024 21:09
Language
de
Title
Wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
AdditionalIndexing
15;12;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zur Durchsetzung des UWG stehen dem Bund die Zivil- und Strafklage gemäss Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 23 UWG zur Verfügung. Zivil- und Strafverfahren vor kantonalen Gerichten sind langwierig, selten erfolgreich und die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch den Bund sind unverhältnismässig streng (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_235/2020). Laut Bundesgericht reicht es für die Klageberechtigung des Bundes nicht, dass ein Unternehmen mit Schweizer Sitz einen Webshop mit weltweiter Reichweite betreibt und offensichtlich gegen das UWG verstösst. Es braucht zusätzlich eine bestimmte Anzahl Beschwerden an das SECO. Dadurch fehlt es dem SECO an Handlungsspielraum. </p><p>Für private Kläger (Konsumentenschutzorganisationen, Branchenorganisationen, KMU etc.) ist jedes UWG-Klageverfahren mit einem grossen Prozessrisiko verbunden. Alle diese potentiellen Kläger haben kaum die personellen und finanziellen Ressourcen, die nötig wären, um erfolgreich zu klagen. Die Verantwortung zur Durchsetzung des UWG darf deshalb nicht auf ihnen lasten.</p><p>Leidtragende der beschwerlichen Durchsetzung sind neben den Konsumenten auch Unternehmen, die sich korrekt verhalten und durch fehlbare Anbieter oder Konkurrenten geschädigt werden. Da das Handelsgericht Zürich und später auch das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Klageberechtigung des Bundes in mehreren Punkten verneinte, musste ein KMU eine separate Klage gegen das gleiche Unternehmen einreichen und bis vor Bundesgericht gehen, um eine Verurteilung zu erreichen. Mit einer wirksamen Durchsetzung des UWG könnten nicht nur die Konsumenten geschützt, sondern auch KMU von aufwendigen UWG-Klagen befreit werden.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 21.4011 beschreibt der Bundesrat bereits, dass eine Aufsicht des Bundes von Amtes wegen zur Durchsetzung des UWG wirksamer sein könnte als die bestehenden Instrumente. Im UWG besteht unbestrittenermassen ein Rechtsdurchsetzungsdefizit.</p>
  • <p>Auf Interventionen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, welches das Klagerecht des Bundes in UWG-Verfahren ausübt (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, SR 241 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241.3), werden regelmässig Verurteilungen wegen UWG-Verstössen erreicht (z.B. 16 strafrechtliche Verurteilungen u.a. wegen Irreführung und Adressbuchschwindel im Jahr 2022). Das SECO wird zudem nur in verhältnismässig bedeutenden Fällen aktiv, da der Bund dann klagen kann, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn durch unlauteres Geschäftsgebaren Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 3 Bst. b UWG). Die Durchsetzung des UWG erfolgt relativ kostengünstig, in erster Linie mittels Strafverfahren und in wenigen Fällen mittels Zivilverfahren (Art. 10 Abs. 3 und Art. 23 UWG). Das geltende Klagerecht des Bundes im Rahmen des UWG hat sich damit grundsätzlich bewährt. Neben dem Bund können auch durch unlauteren Wettbewerb betroffene Kunden, andere Marktteilnehmer, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen Straf- und Zivilverfahren anstrengen (Art. 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 UWG).&nbsp;</p><p>Unter geltendem Recht werden bei UWG-Verstössen meist kantonale Strafverfahren durchgeführt, an denen sich das SECO und betroffene Parteien (z.B. Kunden, andere Unternehmen / Konkurrenten) als Privatkläger beteiligen können. In diesen kantonalen Verfahren sind oft gleichzeitig andere Delikte zu beurteilen (insb. Betrug nach Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB, 311.0). Ein Systemwechsel hin zu Verwaltungsverfahren würde in solchen Fällen zu parallel geführten Verfahren durch die Bundesverwaltung respektive die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden führen, was nicht zuletzt die Durchsetzung des UWG und des StGB schwächen würde. Zudem ist dem SECO bei Einreichung eines Strafantrags die Täterschaft oft nicht bekannt. In solchen UWG-Verfahren gegen unbekannt dürfte ein Strafverfahren zur Ermittlung der Täterschaft geeigneter sein als ein Verwaltungsverfahren. Weiter liegt in Verwaltungsverfahren zwar unter Umständen rascher ein erster Entscheid vor. Falls von den betroffenen Parteien jedoch Rechtsmittel ergriffen bzw. ausgeschöpft werden, dauert es auch in Verwaltungsverfahren regelmässig lange, bis ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichts vorliegt. Eine Aufsicht von Amtes wegen durch den Bund sowie ein Systemwechsel hin zu Verwaltungsverfahren mit Entscheid- und Sanktionsbefugnissen des Bundes scheint unter diesen Umständen nicht angebracht. Zum einen würden relativ kostengünstige und in der Praxis bewährte Vorgehensweisen abgeschafft. Gleichzeitig würden massgebliche Mehrkosten entstehen durch die höheren personellen und finanziellen Ressourcen bei der Bundesverwaltung zwecks Ausübung der Aufsicht von Amtes wegen und Durchführung von Verwaltungsverfahren.</p><p>Mit dem Postulanten ist festzustellen, dass die Aktivlegitimation des SECO in UWG-Strafverfahren regelmässig thematisiert wird. Vor diesem Hintergrund begrüsst der Bundesrat eine Stärkung der Aktivlegitimation des Bundes in UWG-Verfahren grundsätzlich. Dadurch könnte die Durchsetzung des UWG dort verbessert werden, wo Kollektivinteressen bzw. mehrere Personen betroffen sind. Dies würde den fairen Wettbewerb insgesamt stärken und wäre im Interesse sowohl der Konsumentinnen und Konsumenten als auch jener Unternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten.&nbsp;</p><p>Ein Bericht würde in dieser Hinsicht keine neuen Erkenntnisse bringen, weshalb der Bundesrat das Postulat ablehnt.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wirksam gestaltet werden kann. Er prüft, ob eine Aufsicht durch den Bund von Amtes wegen wirksam wäre und eingeführt werden soll. Dabei berücksichtigt er die Möglichkeit, dem Bund im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine Entscheidungsbefugnis kombiniert mit einer direkten Sanktionsbefugnis zu übertragen. Falls die Durchsetzung des UWG weiterhin über Straf- und Zivilverfahren erfolgen soll, prüft er, wie die Aktivlegitimation des Bundes gestärkt und die Hürden für Verfahren gesenkt werden können.</p>
  • Wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur Durchsetzung des UWG stehen dem Bund die Zivil- und Strafklage gemäss Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 23 UWG zur Verfügung. Zivil- und Strafverfahren vor kantonalen Gerichten sind langwierig, selten erfolgreich und die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch den Bund sind unverhältnismässig streng (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_235/2020). Laut Bundesgericht reicht es für die Klageberechtigung des Bundes nicht, dass ein Unternehmen mit Schweizer Sitz einen Webshop mit weltweiter Reichweite betreibt und offensichtlich gegen das UWG verstösst. Es braucht zusätzlich eine bestimmte Anzahl Beschwerden an das SECO. Dadurch fehlt es dem SECO an Handlungsspielraum. </p><p>Für private Kläger (Konsumentenschutzorganisationen, Branchenorganisationen, KMU etc.) ist jedes UWG-Klageverfahren mit einem grossen Prozessrisiko verbunden. Alle diese potentiellen Kläger haben kaum die personellen und finanziellen Ressourcen, die nötig wären, um erfolgreich zu klagen. Die Verantwortung zur Durchsetzung des UWG darf deshalb nicht auf ihnen lasten.</p><p>Leidtragende der beschwerlichen Durchsetzung sind neben den Konsumenten auch Unternehmen, die sich korrekt verhalten und durch fehlbare Anbieter oder Konkurrenten geschädigt werden. Da das Handelsgericht Zürich und später auch das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Klageberechtigung des Bundes in mehreren Punkten verneinte, musste ein KMU eine separate Klage gegen das gleiche Unternehmen einreichen und bis vor Bundesgericht gehen, um eine Verurteilung zu erreichen. Mit einer wirksamen Durchsetzung des UWG könnten nicht nur die Konsumenten geschützt, sondern auch KMU von aufwendigen UWG-Klagen befreit werden.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 21.4011 beschreibt der Bundesrat bereits, dass eine Aufsicht des Bundes von Amtes wegen zur Durchsetzung des UWG wirksamer sein könnte als die bestehenden Instrumente. Im UWG besteht unbestrittenermassen ein Rechtsdurchsetzungsdefizit.</p>
    • <p>Auf Interventionen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, welches das Klagerecht des Bundes in UWG-Verfahren ausübt (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, SR 241 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241.3), werden regelmässig Verurteilungen wegen UWG-Verstössen erreicht (z.B. 16 strafrechtliche Verurteilungen u.a. wegen Irreführung und Adressbuchschwindel im Jahr 2022). Das SECO wird zudem nur in verhältnismässig bedeutenden Fällen aktiv, da der Bund dann klagen kann, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn durch unlauteres Geschäftsgebaren Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 3 Bst. b UWG). Die Durchsetzung des UWG erfolgt relativ kostengünstig, in erster Linie mittels Strafverfahren und in wenigen Fällen mittels Zivilverfahren (Art. 10 Abs. 3 und Art. 23 UWG). Das geltende Klagerecht des Bundes im Rahmen des UWG hat sich damit grundsätzlich bewährt. Neben dem Bund können auch durch unlauteren Wettbewerb betroffene Kunden, andere Marktteilnehmer, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen Straf- und Zivilverfahren anstrengen (Art. 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 UWG).&nbsp;</p><p>Unter geltendem Recht werden bei UWG-Verstössen meist kantonale Strafverfahren durchgeführt, an denen sich das SECO und betroffene Parteien (z.B. Kunden, andere Unternehmen / Konkurrenten) als Privatkläger beteiligen können. In diesen kantonalen Verfahren sind oft gleichzeitig andere Delikte zu beurteilen (insb. Betrug nach Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB, 311.0). Ein Systemwechsel hin zu Verwaltungsverfahren würde in solchen Fällen zu parallel geführten Verfahren durch die Bundesverwaltung respektive die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden führen, was nicht zuletzt die Durchsetzung des UWG und des StGB schwächen würde. Zudem ist dem SECO bei Einreichung eines Strafantrags die Täterschaft oft nicht bekannt. In solchen UWG-Verfahren gegen unbekannt dürfte ein Strafverfahren zur Ermittlung der Täterschaft geeigneter sein als ein Verwaltungsverfahren. Weiter liegt in Verwaltungsverfahren zwar unter Umständen rascher ein erster Entscheid vor. Falls von den betroffenen Parteien jedoch Rechtsmittel ergriffen bzw. ausgeschöpft werden, dauert es auch in Verwaltungsverfahren regelmässig lange, bis ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichts vorliegt. Eine Aufsicht von Amtes wegen durch den Bund sowie ein Systemwechsel hin zu Verwaltungsverfahren mit Entscheid- und Sanktionsbefugnissen des Bundes scheint unter diesen Umständen nicht angebracht. Zum einen würden relativ kostengünstige und in der Praxis bewährte Vorgehensweisen abgeschafft. Gleichzeitig würden massgebliche Mehrkosten entstehen durch die höheren personellen und finanziellen Ressourcen bei der Bundesverwaltung zwecks Ausübung der Aufsicht von Amtes wegen und Durchführung von Verwaltungsverfahren.</p><p>Mit dem Postulanten ist festzustellen, dass die Aktivlegitimation des SECO in UWG-Strafverfahren regelmässig thematisiert wird. Vor diesem Hintergrund begrüsst der Bundesrat eine Stärkung der Aktivlegitimation des Bundes in UWG-Verfahren grundsätzlich. Dadurch könnte die Durchsetzung des UWG dort verbessert werden, wo Kollektivinteressen bzw. mehrere Personen betroffen sind. Dies würde den fairen Wettbewerb insgesamt stärken und wäre im Interesse sowohl der Konsumentinnen und Konsumenten als auch jener Unternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten.&nbsp;</p><p>Ein Bericht würde in dieser Hinsicht keine neuen Erkenntnisse bringen, weshalb der Bundesrat das Postulat ablehnt.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wirksam gestaltet werden kann. Er prüft, ob eine Aufsicht durch den Bund von Amtes wegen wirksam wäre und eingeführt werden soll. Dabei berücksichtigt er die Möglichkeit, dem Bund im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine Entscheidungsbefugnis kombiniert mit einer direkten Sanktionsbefugnis zu übertragen. Falls die Durchsetzung des UWG weiterhin über Straf- und Zivilverfahren erfolgen soll, prüft er, wie die Aktivlegitimation des Bundes gestärkt und die Hürden für Verfahren gesenkt werden können.</p>
    • Wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

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