Herkunftsangaben im Online-Angebot von Lebensmitteln

ShortId
23.3599
Id
20233599
Updated
19.09.2023 13:13
Language
de
Title
Herkunftsangaben im Online-Angebot von Lebensmitteln
AdditionalIndexing
15;34;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Lebensmittelrecht verlangt die Angabe der konkret zutreffenden Herkunft eines Lebensmittels wie z.B. bei Fleisch, Fisch, Geflügel, Früchten und Gemüsen zum Zeitpunkt des Kaufentscheids. Diesem Umstand wird bei vorverpackten Produkten mit häufig wechselnden Herkünften z.B. durch die Anbringung der Herkunftsinformation mittels Spontandruck Rechnung getragen.</p><p>Die Angabe der konkreten Herkunft gilt aktuell auch für in Online-Shops angebotene Lebensmittel, wo lediglich das Haltbarkeitsdatum und die Chargenzuordnung nicht angegeben werden müssen. Die Angabe mehrerer (je nach Verfügbarkeit wechselnder) Herkünfte ist aktuell nicht gesetzeskonform, selbst wenn die konkrete Herkunft bei Lieferung der Bestellung übermittelt wird und die Online-Kundinnen und -Kunden über den Sachverhalt, dass die Herkunft im Rahmen von Bestell-/Lieferzeiträumen wechseln kann, informiert werden.</p><p>Das Lebensmittelrecht ist bezüglich des Verkaufs von Lebensmitteln im Online-Handel unter Berücksichtigung der steigenden Nachfrage und der technischen, sowie logistischen Möglichkeiten im Markt nicht zeitgemäss und berücksichtigt insbesondere die Tatsache nicht, dass die ebenfalls chargenbezogene Angabe der Herkunft sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung ändern kann. Dadurch werden letztlich die Konsumentinnen getäuscht, welche möglicherweise Produkte aus einem gewissen Herkunftsgebiet suchen, dann aber ein anderes Produkt erhalten. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung einen entsprechenden Zusatzartikel zu verfassen, welcher den Umständen gerecht wird.</p>
  • <p>Eines der Ziele des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 Bst. d LMG). Dies gilt auch für Einkäufe im Internet. Die <span style="color:black;">Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02)&nbsp;</span>schreibt vor, dass bei vorverpackten Lebensmitteln, die mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. Internet) angeboten werden, die Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Kaufentscheid über die gleichen Angaben verfügen müssen, die bei der Abgabe im Laden zur Verfügung gestellt werden müssen (<span style="color:black;">Art. 44 Abs. 1 LGV)</span>. Dies bedeutet, dass für das im Internet angebotene Lebensmittel ebenfalls nur ein Produktionsland angegeben werden darf.&nbsp;</p><p>Die Herkunft von Lebensmitteln, insbesondere von Fleisch, Obst und Gemüse, ist für die Konsumentinnen und Konsumenten bei der Kaufentscheidung sehr wichtig. Die Angabe mehrerer, je nach Verfügbarkeit wechselnder Produktionsländer stellt aus Sicht des Bundesrates keine genügende Information dar. Eine Auswahl von verschiedenen Ländern wie «Schweiz, Ungarn oder Argentinien» birgt zudem ein grosses Täuschungspotential, indem die Produkte beispielsweise nur in einzelnen Fällen aus der Schweiz, aber meistens aus Argentinien oder Ungarn kommen können. Konsumentinnen und Konsumenten tätigen zunehmend Einkäufe im Internet. Es würde dieser Entwicklung widersprechen, wenn dabei nicht mehr dieselben Informationen zur Verfügung stehen wie bei der Abgabe vor Ort.&nbsp;</p><p>Die Angabe des zutreffenden Produktionslands im Internethandel ist in der technologisch hochentwickelten Schweiz möglich. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass dies für die Unternehmen mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sein kann. Er ist jedoch der Auffassung, dass das Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten an einer eindeutigen Information über das Produktionsland überwiegt und lehnt daher die geforderte Anpassung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung ab.&nbsp;</p><p>Die Anforderungen zur Information der Konsumentinnen und Konsumenten beim Internethandel sind zudem mit jenen der EU harmonisiert. Eine Annahme der Motion würde im Vergleich zur EU zu einer unerwünschten abweichenden Regelung führen.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einem Zusatzartikel in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung die Angabe von mehreren Herkünften und einem entsprechenden Hinweis für die Konsumentinnen und Konsumenten für online angebotene Lebensmittel zu ermöglichen.</p>
  • Herkunftsangaben im Online-Angebot von Lebensmitteln
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Lebensmittelrecht verlangt die Angabe der konkret zutreffenden Herkunft eines Lebensmittels wie z.B. bei Fleisch, Fisch, Geflügel, Früchten und Gemüsen zum Zeitpunkt des Kaufentscheids. Diesem Umstand wird bei vorverpackten Produkten mit häufig wechselnden Herkünften z.B. durch die Anbringung der Herkunftsinformation mittels Spontandruck Rechnung getragen.</p><p>Die Angabe der konkreten Herkunft gilt aktuell auch für in Online-Shops angebotene Lebensmittel, wo lediglich das Haltbarkeitsdatum und die Chargenzuordnung nicht angegeben werden müssen. Die Angabe mehrerer (je nach Verfügbarkeit wechselnder) Herkünfte ist aktuell nicht gesetzeskonform, selbst wenn die konkrete Herkunft bei Lieferung der Bestellung übermittelt wird und die Online-Kundinnen und -Kunden über den Sachverhalt, dass die Herkunft im Rahmen von Bestell-/Lieferzeiträumen wechseln kann, informiert werden.</p><p>Das Lebensmittelrecht ist bezüglich des Verkaufs von Lebensmitteln im Online-Handel unter Berücksichtigung der steigenden Nachfrage und der technischen, sowie logistischen Möglichkeiten im Markt nicht zeitgemäss und berücksichtigt insbesondere die Tatsache nicht, dass die ebenfalls chargenbezogene Angabe der Herkunft sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung ändern kann. Dadurch werden letztlich die Konsumentinnen getäuscht, welche möglicherweise Produkte aus einem gewissen Herkunftsgebiet suchen, dann aber ein anderes Produkt erhalten. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung einen entsprechenden Zusatzartikel zu verfassen, welcher den Umständen gerecht wird.</p>
    • <p>Eines der Ziele des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 Bst. d LMG). Dies gilt auch für Einkäufe im Internet. Die <span style="color:black;">Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02)&nbsp;</span>schreibt vor, dass bei vorverpackten Lebensmitteln, die mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. Internet) angeboten werden, die Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Kaufentscheid über die gleichen Angaben verfügen müssen, die bei der Abgabe im Laden zur Verfügung gestellt werden müssen (<span style="color:black;">Art. 44 Abs. 1 LGV)</span>. Dies bedeutet, dass für das im Internet angebotene Lebensmittel ebenfalls nur ein Produktionsland angegeben werden darf.&nbsp;</p><p>Die Herkunft von Lebensmitteln, insbesondere von Fleisch, Obst und Gemüse, ist für die Konsumentinnen und Konsumenten bei der Kaufentscheidung sehr wichtig. Die Angabe mehrerer, je nach Verfügbarkeit wechselnder Produktionsländer stellt aus Sicht des Bundesrates keine genügende Information dar. Eine Auswahl von verschiedenen Ländern wie «Schweiz, Ungarn oder Argentinien» birgt zudem ein grosses Täuschungspotential, indem die Produkte beispielsweise nur in einzelnen Fällen aus der Schweiz, aber meistens aus Argentinien oder Ungarn kommen können. Konsumentinnen und Konsumenten tätigen zunehmend Einkäufe im Internet. Es würde dieser Entwicklung widersprechen, wenn dabei nicht mehr dieselben Informationen zur Verfügung stehen wie bei der Abgabe vor Ort.&nbsp;</p><p>Die Angabe des zutreffenden Produktionslands im Internethandel ist in der technologisch hochentwickelten Schweiz möglich. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass dies für die Unternehmen mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sein kann. Er ist jedoch der Auffassung, dass das Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten an einer eindeutigen Information über das Produktionsland überwiegt und lehnt daher die geforderte Anpassung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung ab.&nbsp;</p><p>Die Anforderungen zur Information der Konsumentinnen und Konsumenten beim Internethandel sind zudem mit jenen der EU harmonisiert. Eine Annahme der Motion würde im Vergleich zur EU zu einer unerwünschten abweichenden Regelung führen.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einem Zusatzartikel in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung die Angabe von mehreren Herkünften und einem entsprechenden Hinweis für die Konsumentinnen und Konsumenten für online angebotene Lebensmittel zu ermöglichen.</p>
    • Herkunftsangaben im Online-Angebot von Lebensmitteln

Back to List