Bessere Absicherung von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben

ShortId
23.3604
Id
20233604
Updated
26.03.2024 22:29
Language
de
Title
Bessere Absicherung von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben
AdditionalIndexing
2836;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Vorsorgenehmer halten bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen Vorsorgeguthaben. Die Summe der Vorsorgeguthaben beläuft sich gemäss Sozialversicherungsstatistik 2022 bei Freizügigkeitsstiftungen auf rund 35 Milliarden und bei Säule 3a-Stiftungen auf rund 91 Milliarden Schweizer Franken (davon CHF 32 Milliarden in Wertschriften).</p><p>Diese Vorsorgestiftungen legen diese Vorsorgeguthaben im Auftrag der Vorsorgenehmer aber im eigenen Namen bei Banken in Form von Geld (Konto-Lösung) oder als Wertschriften im Depot (Wertschriften-Lösung) an. </p><p>Sollte die Bank Konkurs gehen, bei welcher die Vorsorgestiftung die Anlagen getätigt hat, werden die Wertschriften im Depot an die Stiftung abgesondert. Die anlegten Gelder fallen jedoch in die Konkursmasse der Bank. Gemäss Artikel 37a Absatz 5 BankG i.V.m. Artikel 42d Absatz 3 BankV gelten jedoch maximal 100 000 Schweizer Franken pro Vorsorgenehmer und Stiftung als konkursrechtlich privilegiert (2. Konkursklasse). Alle konkursrechtlich privilegierten Gelder der Stiftung müssen mit 125 Prozent im Inland belegenen Aktiven abgesichert sein. (Art.37a Abs. 6 BankG). Dies führt dazu, dass die privilegierten Vorsorgegelder in der Substanz gut abgesichert sind. Die Gelder werden aber innerhalb des langwierigen Kollokationsverfahrens an die Vorsorgestiftung zurückbezahlt. Somit muss die Vorsorgestiftung und folglich auch der Vorsorgenehmer schlimmstenfalls Jahre warten, bis die Gelder von der konkursiten Bank ausbezahlt werden. Dies führt auch zu Liquiditätsschwierigkeiten der Vorsorgestiftung (Sanierung oder Liquidation), weshalb auch Vorsorgenehmer betroffen sind, welche in Form von Wertschriften-Sparen angelegt haben. Auf nicht privilegierte Gelder (3. Konkursklasse) muss die Stiftung und somit auch der Vorsorgenehmer schlimmstenfalls ein Jahrzehnt warten.</p><p>Die Begrenzung der Sicherung auf nur 100 000 Schweizer Franken ist objektiv zu tief. Es handelt sich um gebundene Vorsorgegelder welche für das Alter in seiner Gesamtheit benötigt werden und erhalten werden sollen. Aus steuerpolitischen Gründen ist ein Splitting der Anlagen z. B. nur eingeschränkt und nachträglich gar nicht möglich.</p><p>Während eine Pensionskasse den Ausfall der Bank zwar tragen muss, würde im Konkurs der Pensionskasse teilweise der Sicherheitsfonds BVG einspringen. Dieser greift bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Geldern aber nicht.</p><p>Der Bundesrat hat in einem Bericht vom 9. Dezember 2019 auf das Postulat 17.3634 des Nationalrats vorgeschlagen, die bisherige Begrenzung des Konkursprivilegs von 100 000 Schweizer Franken aufzuheben. Leider ist das Anliegen abgeschrieben worden, ohne dass etwas umgesetzt worden wäre.</p>
  • <p>Im Rahmen der Aufarbeitung der Ereignisse, die das Massnahmenpaket des Bundesrates vom 16. und 19.3.2023 nötig machten und zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS geführt haben, ist das EFD aktuell daran – unter Einbezug externer Gutachten – einerseits die Umstände gründlich zu analysieren und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend zu evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Trotz der erst kürzlich vom Parlament verabschiedeten Revision der Einlagensicherung wird sich dieser Bericht auch mit der Frage auseinandersetzen, welche Massnahmen im Bereich der Einlagensicherung und der Privilegierung von Einlagen angezeigt sind. Daher kann sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu konkreten Massnahmen in diesen Bereichen verpflichten.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, bei der die Limite der konkursrechtlichen Privilegierung auf nur 100 000 Schweizer Franken in Artikel 37a Absatz 5 aufgehoben werden soll. Die Änderung soll auch vorsehen, dass die Auszahlung der Vorsorgeguthaben an die Vorsorgestiftungen ausserhalb der Kollokation erfolgt, nachdem sichergestellt ist, dass alle gesicherten Einlagen ausbezahlt werden können. Ferner ist ein Mechanismus vorzusehen, wie die Sanierungs- oder Liquidationskosten der betroffenen Vorsorgestiftungen getragen oder verteilt werden.</p>
  • Bessere Absicherung von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorsorgenehmer halten bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen Vorsorgeguthaben. Die Summe der Vorsorgeguthaben beläuft sich gemäss Sozialversicherungsstatistik 2022 bei Freizügigkeitsstiftungen auf rund 35 Milliarden und bei Säule 3a-Stiftungen auf rund 91 Milliarden Schweizer Franken (davon CHF 32 Milliarden in Wertschriften).</p><p>Diese Vorsorgestiftungen legen diese Vorsorgeguthaben im Auftrag der Vorsorgenehmer aber im eigenen Namen bei Banken in Form von Geld (Konto-Lösung) oder als Wertschriften im Depot (Wertschriften-Lösung) an. </p><p>Sollte die Bank Konkurs gehen, bei welcher die Vorsorgestiftung die Anlagen getätigt hat, werden die Wertschriften im Depot an die Stiftung abgesondert. Die anlegten Gelder fallen jedoch in die Konkursmasse der Bank. Gemäss Artikel 37a Absatz 5 BankG i.V.m. Artikel 42d Absatz 3 BankV gelten jedoch maximal 100 000 Schweizer Franken pro Vorsorgenehmer und Stiftung als konkursrechtlich privilegiert (2. Konkursklasse). Alle konkursrechtlich privilegierten Gelder der Stiftung müssen mit 125 Prozent im Inland belegenen Aktiven abgesichert sein. (Art.37a Abs. 6 BankG). Dies führt dazu, dass die privilegierten Vorsorgegelder in der Substanz gut abgesichert sind. Die Gelder werden aber innerhalb des langwierigen Kollokationsverfahrens an die Vorsorgestiftung zurückbezahlt. Somit muss die Vorsorgestiftung und folglich auch der Vorsorgenehmer schlimmstenfalls Jahre warten, bis die Gelder von der konkursiten Bank ausbezahlt werden. Dies führt auch zu Liquiditätsschwierigkeiten der Vorsorgestiftung (Sanierung oder Liquidation), weshalb auch Vorsorgenehmer betroffen sind, welche in Form von Wertschriften-Sparen angelegt haben. Auf nicht privilegierte Gelder (3. Konkursklasse) muss die Stiftung und somit auch der Vorsorgenehmer schlimmstenfalls ein Jahrzehnt warten.</p><p>Die Begrenzung der Sicherung auf nur 100 000 Schweizer Franken ist objektiv zu tief. Es handelt sich um gebundene Vorsorgegelder welche für das Alter in seiner Gesamtheit benötigt werden und erhalten werden sollen. Aus steuerpolitischen Gründen ist ein Splitting der Anlagen z. B. nur eingeschränkt und nachträglich gar nicht möglich.</p><p>Während eine Pensionskasse den Ausfall der Bank zwar tragen muss, würde im Konkurs der Pensionskasse teilweise der Sicherheitsfonds BVG einspringen. Dieser greift bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Geldern aber nicht.</p><p>Der Bundesrat hat in einem Bericht vom 9. Dezember 2019 auf das Postulat 17.3634 des Nationalrats vorgeschlagen, die bisherige Begrenzung des Konkursprivilegs von 100 000 Schweizer Franken aufzuheben. Leider ist das Anliegen abgeschrieben worden, ohne dass etwas umgesetzt worden wäre.</p>
    • <p>Im Rahmen der Aufarbeitung der Ereignisse, die das Massnahmenpaket des Bundesrates vom 16. und 19.3.2023 nötig machten und zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS geführt haben, ist das EFD aktuell daran – unter Einbezug externer Gutachten – einerseits die Umstände gründlich zu analysieren und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend zu evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Trotz der erst kürzlich vom Parlament verabschiedeten Revision der Einlagensicherung wird sich dieser Bericht auch mit der Frage auseinandersetzen, welche Massnahmen im Bereich der Einlagensicherung und der Privilegierung von Einlagen angezeigt sind. Daher kann sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu konkreten Massnahmen in diesen Bereichen verpflichten.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, bei der die Limite der konkursrechtlichen Privilegierung auf nur 100 000 Schweizer Franken in Artikel 37a Absatz 5 aufgehoben werden soll. Die Änderung soll auch vorsehen, dass die Auszahlung der Vorsorgeguthaben an die Vorsorgestiftungen ausserhalb der Kollokation erfolgt, nachdem sichergestellt ist, dass alle gesicherten Einlagen ausbezahlt werden können. Ferner ist ein Mechanismus vorzusehen, wie die Sanierungs- oder Liquidationskosten der betroffenen Vorsorgestiftungen getragen oder verteilt werden.</p>
    • Bessere Absicherung von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben

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