Aufhebung der dreijährigen Tätigkeitspflicht für im Ausland ausgebildete Ärztinnen und Ärzte. Probleme bei nicht gleichwertigen Abschlüssen zum Wohl der Patientinnen und Patienten antizipieren

ShortId
23.3609
Id
20233609
Updated
26.03.2024 21:56
Language
de
Title
Aufhebung der dreijährigen Tätigkeitspflicht für im Ausland ausgebildete Ärztinnen und Ärzte. Probleme bei nicht gleichwertigen Abschlüssen zum Wohl der Patientinnen und Patienten antizipieren
AdditionalIndexing
32;2811;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 2021 gab es in der Schweiz 1335 ambulant tätige Praktische Ärztinnen und Praktischen Ärzte, die weder Psychotherapien verschreiben noch eine umfassende Untersuchung in der Grundversorgung durchführen dürfen. Weitere acht Leistungen sind ihnen untersagt.</p>
  • <p>1. – 3. Die Ausnahmebestimmung in Artikel 37 Absatz 1bis&nbsp;Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; kein Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte für Ärzte und Ärztinnen der ambulanten Grundversorgung bei einer nachgewiesenen Unterversorgung), welche am 18. März 2023 in Kraft trat, hat zum Zweck, den Kantonen ein Instrument zu geben, um auf regionale Situationen spezifisch reagieren zu können. Praktische Ärzte und Ärztinnen dürften diesbezüglich sicher von der Ausnahmebestimmung profitieren. Die Bestimmung gilt aber auch für Fachärzte und -ärztinnen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Kinder- und Jugendmedizin und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Die Ausnahmebestimmung hat hingegen nicht den Anspruch, die generellen Herausforderungen in Bereich der hausärztlichen Versorgung zu lösen. Wie in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation von Falkenstein 22.4187 «Massnahmen zur Förderung der Hausarztmedizin» ausgeführt, kann gemäss einer Studie des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) im Auftrag des Gremiums Koordination ärztliche Weiterbildung (KäW, vgl. Antwort auf Frage 5) der schweizweite Bedarf an hausärztlichen Leistungen in der Schweiz bis 2030 gedeckt werden. Dies jedoch nur bei einer weiterhin hohen Einwanderung von im Ausland aus- und weitergebildeten Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeine Innere Medizin.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG). Erachtet die kantonale Zulassungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt, so ist eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung gewährleistet, und dies unabhängig vom gewählten Weiterbildungstitel. Dasselbe gilt für den Nachweis einer Unterversorgungssituation. Wird eine solche festgestellt, obliegt es den Kantonen, die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen und diese mit allfälligen Höchstzahlen nach Artikel 55<i>a</i> KVG abzustimmen. Die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung sind in jedem Fall (auch von den praktischen Ärzten und Ärztinnen) einzuhalten (Art. 36<i>a</i> und 58 ff. KVG).</p><p>&nbsp;</p><p>Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart (Art. 43 Abs. 4 KVG). Für ambulante ärztliche Leistungen gilt derzeit der Einzelleistungstarif TARMED. Bereits bei der Einführung des TARMED per 1. Januar 2004 haben die Tarifpartner entschieden, dass die Praktische Ärztin / der Praktische Arzt aufgrund ihrer Dignität nicht alle Leistungen erbringen können, welche Fachpersonen der Allgemeinen Inneren Medizin erbringen dürfen. Aufgrund der Tarifautonomie obliegt es grundsätzlich den Tarifpartnern, eine Anpassung dieser Regelungen vorzunehmen beziehungsweise eine regelmässige Tarifpflege sicherzustellen. Der Bundesrat erwartet zudem seit längerer Zeit von den Tarifpartnern eine Gesamtrevision des ambulanten Arzttarifes.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Nach Artikel 21 Absatz 1 Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) anerkennt die Medizinalberufekommission ausländische Weiterbildungstitel, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten. Die automatische Anerkennung eines Weiterbildungstitels aus der EU/EFTA in der Schweiz setzt voraus, dass der entsprechende Titel unter derselben Rubrik sowohl für die Schweiz im Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU oder dem Übereinkommen mit der EFTA als auch für den betreffenden Staat im Anhang der EU-Richtlinie 2005/36, auf welche die Abkommen Bezug nehmen, figuriert. Das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ist für die Weiterbildungsordnung inkl. den Erwerb von eidgenössischen Weiterbildungstiteln, die Zulassung zur Facharztprüfung oder die Anrechenbarkeit von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten verantwortlich.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Absolvierende des Humanmedizinstudiums können die ärztliche Weiterbildung nach Abschluss der eidgenössischen Prüfung frei wählen. Weder Bund noch Kantone haben eine Kompetenz, steuernd einzugreifen. In diesem Wissen hat das Gremium KäW 2022 und 2023 u.a. Empfehlungen erarbeitet, wie die Attraktivität von Weiterbildungsgängen in Fachgebieten mit (drohendem) Fachkräftemangel gesteigert werden könnte (siehe www.obsan.admin.ch &gt; Obsan Bericht 04/2022 bzw. 05/2023). Die Empfehlungen beinhalten u.a. die Bereitstellung von modernen Arbeitsmodellen, die Stärkung der Qualität der Weiterbildungsgänge oder auch die prominentere Positionierung von Fachgebieten im Humanmedizinstudium. Die Umsetzung dieser Massnahmen liegt in der Kompetenz der Bildungsanbieter.</p>
  • <p>In der Frühjahrssession 2023 hat das Parlament beschlossen, die Pflicht für im Ausland ausgebildete Ärztinnen und Ärzte aufzuheben, während mindestens drei Jahren an einer vom SIWF anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, bevor sie eine private Praxis eröffnen dürfen. Dies soll dem angekündigten Mangel, insbesondere in der Grundversorgung, entgegenwirken. Die Massnahme könnte die Abhängigkeit vom Ausland jedoch noch verschärfen und stösst hinsichtlich der Gleichwertigkeit von inländischen und ausländischen Ausbildungen an eine zweite Grenze. Absolventinnen und Absolventen der Allgemeinmedizin (nicht der Allgemeinen Inneren Medizin) aus bestimmten Ländern (z. B. Frankreich) wird der Titel "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" verliehen, mit dem sie allerdings nicht die gleichen Leistungen anbieten können.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Kann der Bundesrat einschätzen, wie hoch das Risiko ist, dass die Abschaffung der dreijährigen Tätigkeitspflicht dem Mangel in der ärztlichen Grundversorgung aufgrund der fehlenden Kompatibilität der Ausbildungsgänge nur teilweise entgegenwirken kann?</p><p>- Ist ihm bewusst, dass eine Erhöhung der Zahl der Praktischen Ärztinnen und Praktischen Ärzte für die Patientinnen und Patienten wahrscheinlich ein Zweiklassensystem in der allgemeinen Medizin bedeuten wird?</p><p>- Plant der Bundesrat, das Recht zur Abrechnung von Leistungen für diejenigen Praktischen Ärztinnen und Praktischen Ärzte anzupassen, die über eine vollständige und anerkannte Ausbildung in Allgemeinmedizin im Ausland verfügen? Welchen praktischen Spielraum können die Kantone diesbezüglich bei der Umsetzung von Artikel 55a KVG geltend machen?</p><p>- Wäre eine denkbare Lösung, um den Patientinnen und Patienten weiterhin die Qualität und Sicherheit zu gewährleisten, vorzusehen, dass Praktische Ärztinnen und Praktische Ärzte bei ihrer Niederlassung in der Schweiz lediglich die Prüfung der FMH in Allgemeiner Innerer Medizin ablegen müssen?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat schliesslich die Weiterbildung in der Schweiz zu fördern oder zu regulieren, um das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten in der Grundversorgung und solchen in anderen Fachbereichen zu verbessern, sodass weniger auf im Ausland diplomierte Ärztinnen und Ärzte zurückgegriffen werden muss und die daraus resultierende Abhängigkeitssituation gemildert werden kann?</p>
  • Aufhebung der dreijährigen Tätigkeitspflicht für im Ausland ausgebildete Ärztinnen und Ärzte. Probleme bei nicht gleichwertigen Abschlüssen zum Wohl der Patientinnen und Patienten antizipieren
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 2021 gab es in der Schweiz 1335 ambulant tätige Praktische Ärztinnen und Praktischen Ärzte, die weder Psychotherapien verschreiben noch eine umfassende Untersuchung in der Grundversorgung durchführen dürfen. Weitere acht Leistungen sind ihnen untersagt.</p>
    • <p>1. – 3. Die Ausnahmebestimmung in Artikel 37 Absatz 1bis&nbsp;Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; kein Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte für Ärzte und Ärztinnen der ambulanten Grundversorgung bei einer nachgewiesenen Unterversorgung), welche am 18. März 2023 in Kraft trat, hat zum Zweck, den Kantonen ein Instrument zu geben, um auf regionale Situationen spezifisch reagieren zu können. Praktische Ärzte und Ärztinnen dürften diesbezüglich sicher von der Ausnahmebestimmung profitieren. Die Bestimmung gilt aber auch für Fachärzte und -ärztinnen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Kinder- und Jugendmedizin und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Die Ausnahmebestimmung hat hingegen nicht den Anspruch, die generellen Herausforderungen in Bereich der hausärztlichen Versorgung zu lösen. Wie in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation von Falkenstein 22.4187 «Massnahmen zur Förderung der Hausarztmedizin» ausgeführt, kann gemäss einer Studie des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) im Auftrag des Gremiums Koordination ärztliche Weiterbildung (KäW, vgl. Antwort auf Frage 5) der schweizweite Bedarf an hausärztlichen Leistungen in der Schweiz bis 2030 gedeckt werden. Dies jedoch nur bei einer weiterhin hohen Einwanderung von im Ausland aus- und weitergebildeten Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeine Innere Medizin.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG). Erachtet die kantonale Zulassungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt, so ist eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung gewährleistet, und dies unabhängig vom gewählten Weiterbildungstitel. Dasselbe gilt für den Nachweis einer Unterversorgungssituation. Wird eine solche festgestellt, obliegt es den Kantonen, die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen und diese mit allfälligen Höchstzahlen nach Artikel 55<i>a</i> KVG abzustimmen. Die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung sind in jedem Fall (auch von den praktischen Ärzten und Ärztinnen) einzuhalten (Art. 36<i>a</i> und 58 ff. KVG).</p><p>&nbsp;</p><p>Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart (Art. 43 Abs. 4 KVG). Für ambulante ärztliche Leistungen gilt derzeit der Einzelleistungstarif TARMED. Bereits bei der Einführung des TARMED per 1. Januar 2004 haben die Tarifpartner entschieden, dass die Praktische Ärztin / der Praktische Arzt aufgrund ihrer Dignität nicht alle Leistungen erbringen können, welche Fachpersonen der Allgemeinen Inneren Medizin erbringen dürfen. Aufgrund der Tarifautonomie obliegt es grundsätzlich den Tarifpartnern, eine Anpassung dieser Regelungen vorzunehmen beziehungsweise eine regelmässige Tarifpflege sicherzustellen. Der Bundesrat erwartet zudem seit längerer Zeit von den Tarifpartnern eine Gesamtrevision des ambulanten Arzttarifes.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Nach Artikel 21 Absatz 1 Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) anerkennt die Medizinalberufekommission ausländische Weiterbildungstitel, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten. Die automatische Anerkennung eines Weiterbildungstitels aus der EU/EFTA in der Schweiz setzt voraus, dass der entsprechende Titel unter derselben Rubrik sowohl für die Schweiz im Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU oder dem Übereinkommen mit der EFTA als auch für den betreffenden Staat im Anhang der EU-Richtlinie 2005/36, auf welche die Abkommen Bezug nehmen, figuriert. Das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ist für die Weiterbildungsordnung inkl. den Erwerb von eidgenössischen Weiterbildungstiteln, die Zulassung zur Facharztprüfung oder die Anrechenbarkeit von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten verantwortlich.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Absolvierende des Humanmedizinstudiums können die ärztliche Weiterbildung nach Abschluss der eidgenössischen Prüfung frei wählen. Weder Bund noch Kantone haben eine Kompetenz, steuernd einzugreifen. In diesem Wissen hat das Gremium KäW 2022 und 2023 u.a. Empfehlungen erarbeitet, wie die Attraktivität von Weiterbildungsgängen in Fachgebieten mit (drohendem) Fachkräftemangel gesteigert werden könnte (siehe www.obsan.admin.ch &gt; Obsan Bericht 04/2022 bzw. 05/2023). Die Empfehlungen beinhalten u.a. die Bereitstellung von modernen Arbeitsmodellen, die Stärkung der Qualität der Weiterbildungsgänge oder auch die prominentere Positionierung von Fachgebieten im Humanmedizinstudium. Die Umsetzung dieser Massnahmen liegt in der Kompetenz der Bildungsanbieter.</p>
    • <p>In der Frühjahrssession 2023 hat das Parlament beschlossen, die Pflicht für im Ausland ausgebildete Ärztinnen und Ärzte aufzuheben, während mindestens drei Jahren an einer vom SIWF anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, bevor sie eine private Praxis eröffnen dürfen. Dies soll dem angekündigten Mangel, insbesondere in der Grundversorgung, entgegenwirken. Die Massnahme könnte die Abhängigkeit vom Ausland jedoch noch verschärfen und stösst hinsichtlich der Gleichwertigkeit von inländischen und ausländischen Ausbildungen an eine zweite Grenze. Absolventinnen und Absolventen der Allgemeinmedizin (nicht der Allgemeinen Inneren Medizin) aus bestimmten Ländern (z. B. Frankreich) wird der Titel "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" verliehen, mit dem sie allerdings nicht die gleichen Leistungen anbieten können.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Kann der Bundesrat einschätzen, wie hoch das Risiko ist, dass die Abschaffung der dreijährigen Tätigkeitspflicht dem Mangel in der ärztlichen Grundversorgung aufgrund der fehlenden Kompatibilität der Ausbildungsgänge nur teilweise entgegenwirken kann?</p><p>- Ist ihm bewusst, dass eine Erhöhung der Zahl der Praktischen Ärztinnen und Praktischen Ärzte für die Patientinnen und Patienten wahrscheinlich ein Zweiklassensystem in der allgemeinen Medizin bedeuten wird?</p><p>- Plant der Bundesrat, das Recht zur Abrechnung von Leistungen für diejenigen Praktischen Ärztinnen und Praktischen Ärzte anzupassen, die über eine vollständige und anerkannte Ausbildung in Allgemeinmedizin im Ausland verfügen? Welchen praktischen Spielraum können die Kantone diesbezüglich bei der Umsetzung von Artikel 55a KVG geltend machen?</p><p>- Wäre eine denkbare Lösung, um den Patientinnen und Patienten weiterhin die Qualität und Sicherheit zu gewährleisten, vorzusehen, dass Praktische Ärztinnen und Praktische Ärzte bei ihrer Niederlassung in der Schweiz lediglich die Prüfung der FMH in Allgemeiner Innerer Medizin ablegen müssen?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat schliesslich die Weiterbildung in der Schweiz zu fördern oder zu regulieren, um das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten in der Grundversorgung und solchen in anderen Fachbereichen zu verbessern, sodass weniger auf im Ausland diplomierte Ärztinnen und Ärzte zurückgegriffen werden muss und die daraus resultierende Abhängigkeitssituation gemildert werden kann?</p>
    • Aufhebung der dreijährigen Tätigkeitspflicht für im Ausland ausgebildete Ärztinnen und Ärzte. Probleme bei nicht gleichwertigen Abschlüssen zum Wohl der Patientinnen und Patienten antizipieren

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