Was geschieht bei Swissmint? Fragwürdige Praktiken und externe Kommunikation

ShortId
23.3616
Id
20233616
Updated
26.03.2024 21:42
Language
de
Title
Was geschieht bei Swissmint? Fragwürdige Praktiken und externe Kommunikation
AdditionalIndexing
24;04;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vorab hält der Bundesrat fest, dass die vom Interpellanten geäusserten Anschuldigungen gegenüber den Mitarbeitenden der Swissmint im Zusammenhang mit dem Erwerb der Platinmünze «Platinum 2022» gemäss Abklärungen des EFD (EFV) nicht zutreffen. Die Mitarbeitenden der Swissmint haben weder ihre Position ausgenutzt noch profitierten sie von Vorbezugsrechten oder einem privilegierten Zugang zum Webshop.</p><p>Zu 1, 2 und 6: Die Gesamtsituation einschliesslich des erwähnten Vorfalls in der Geschäftsleitung Swissmint wurden vertieft abgeklärt. Dies umfasste auch die Regelungen des «Verhaltenskodexes Bundesverwaltung vom 15. August 2012» sowie deren Anwendbarkeit auf derartige Transaktionen. Gemäss diesem Verhaltenskodex haben sich Angestellte in ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortungsbewusst, integer und loyal zu verhalten und achten auch im Privatleben darauf, den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Bundes nicht zu beeinträchtigen. Der mögliche Anschein eines Interessenkonflikts und eines Reputationsschadens wurde mit dem Erwerb und Weiterverkauf der Platinmünze nicht genügend berücksichtigt: die Handlungen der Mitarbeitenden waren nicht vorbildlich. Die EFV, zu der die Swissmint gehört, erkannte diesbezüglich Handlungsbedarf und hat ihre Verhaltensweisungen ergänzt, um die vorliegende Fragestellung expliziter zu regeln. So wurde der Erwerb von Produkten und Dienstleistungen auf den persönlichen Bedarf bzw. den Eigengebrauch eingeschränkt und der Erwerb zwecks Weiterverkaufs oder Gewinnerzielung untersagt. Zudem wurden die Mitarbeitenden entsprechend sensibilisiert.</p><p>Aus rechtlicher Sicht ist der Erwerb und Weiterverkauf der Platinmünze «Platinum 2022» durch die Mitarbeitenden der Swissmint hingegen nicht strafbar. Die Mitarbeitenden der Swissmint können wie jede Bürgerin und jeder Bürger gemäss dem in der Verfassung verankerten Gleichbehandlungsgebot Münzen beziehen, wobei für alle Personen die jeweils gleichen Bedingungen zur Anwendung gelangen. Mit dem Kauf erwerben die Mitarbeitenden der Swissmint wie andere Käuferinnen und Käufer das Eigentum an den Münzen und können innerhalb der Schranken der Rechtsordnung frei darüber verfügen. Käuferinnen und Käufer können die Münzen somit auch wieder verkaufen. Ein allgemeines Wiederverkaufsverbot würde die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) tangieren, deren Einschränkung eine formell-gesetzliche Grundlage erfordern würde.&nbsp;</p><p>Zu 3: Die erwähnten Medienanfragen wurden von der Swissmint transparent beantwortet. Die Swissmint hielt fest, dass der Vorgang rechtlich zulässig war, aber «kein gutes Signal gesendet hat und unklug war». Der Geschäftsleiter der Swissmint hat gegenüber dem EFD (EFV) belegt, dass er den Gewinn an die Krebsliga gespendet hat.</p><p>Zu 4 und 5: Mit dem Erwerb und dem Wiederverkauf von Münzen haben die Swissmint-Mitarbeitenden nicht gegen Weisungen oder geltendes Recht verstossen (vgl. Antwort zu den Frage 1, 2 und 6). Es gibt demnach keine Gründe für ein Verwaltungsverfahren und keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten.</p>
  • <p>Im Anschluss an die Anfrage 22.1006 "Swissmint. Inakzeptable Kriterien beim Verkauf von Schweizer Gedenkmünzen" haben die Medien aufgedeckt, dass mindestens vier Angestellte der Eidgenössischen Münzstätte Swissmint ihre privilegierte Position ausgenutzt haben, um Sondermünzen zu erwerben und sie daraufhin mit einer beträchtlichen privaten Gewinnmarge weiterzuverkaufen. Es stellte sich heraus, dass der Öffentlichkeit in bestimmten Fällen nur ein einziges Münzexemplar zum Erwerb bereitstand, während einzelne Mitarbeitende innerhalb weniger Stunden mehr als eine direkt erworbene Münze mit einem Aufschlag weiterverkauften.</p><p>Ausserdem sind seit der Veröffentlichung der Antwort auf die Anfrage 22.1006 erhebliche Änderungen des Verkaufssystems festzustellen. Das ist jedoch kein Grund, über die Geschehnisse und Praktiken hinwegzusehen, an denen offenbar auch Mitglieder der Geschäftsleitung direkt beteiligt waren.</p><p>1. Ist es wahr, dass Mitarbeitende sowie Mitglieder der Geschäftsleitung jahrelang ihre Position ausgenutzt haben, um Münzen von besonderem Wert und Prestige zu erwerben und dann mit einem Aufschlag weiterzuverkaufen (z. B. Münzen mit einem Wert von 800 Franken, die für 2500 Franken weiterverkauft wurden)? Stimmt es, dass selbst der Geschäftsleiter der Münzstätte daran beteiligt war?</p><p>2. Ist die Praxis angebracht und rechtmässig? Handelt es sich nicht um einen Vorteil, der durch eine öffentliche, monopolistische berufliche Stellung gegeben ist? Warum gibt es keinen entsprechenden Verhaltenskodex? Sollte diese Praxis nicht von vornherein verboten werden?</p><p>3. Swissmint soll gegenüber den Medien die Geschehnisse bereits bestätigt haben, wobei deren Ausmass relativiert wurde. Ausserdem signalisiert Swissmint Veränderungsbereitschaft und erklärt, dass die von den Mitarbeitenden erwirtschafteten Gewinne für wohltätige Zwecke gespendet werden sollen. Sind solche Aussagen rechtmässig und tragbar? Mit wem wurde dies vereinbart? Ist es bei der Schaffung eines persönlichen finanziellen Vorteils bei der Arbeit ausreichend, die Gewinne, sobald man entlarvt wird, für wohltätige Zwecke zu spenden? Wer prüft die tatsächliche Spende?</p><p>4. Wurden Verwaltungsverfahren eingeleitet? Falls nicht, weshalb nicht? Wenn ja, mit welchen Folgen?</p><p>5. Gibt es keine Gründe für eine strafrechtliche Verfolgung? Wenn eine solche ausgeschlossen wurde, welches Organ hat dies beurteilt? Wurde die Leitung des entsprechenden Departements einbezogen und hat sie Stellung bezogen?</p><p>6. Wird mit dem Verhalten der an den beschriebenen Vorfällen und der anschliessenden Kommunikation beteiligten Mitarbeitenden nicht das Vertrauen des Arbeitgebers untergraben?</p>
  • Was geschieht bei Swissmint? Fragwürdige Praktiken und externe Kommunikation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorab hält der Bundesrat fest, dass die vom Interpellanten geäusserten Anschuldigungen gegenüber den Mitarbeitenden der Swissmint im Zusammenhang mit dem Erwerb der Platinmünze «Platinum 2022» gemäss Abklärungen des EFD (EFV) nicht zutreffen. Die Mitarbeitenden der Swissmint haben weder ihre Position ausgenutzt noch profitierten sie von Vorbezugsrechten oder einem privilegierten Zugang zum Webshop.</p><p>Zu 1, 2 und 6: Die Gesamtsituation einschliesslich des erwähnten Vorfalls in der Geschäftsleitung Swissmint wurden vertieft abgeklärt. Dies umfasste auch die Regelungen des «Verhaltenskodexes Bundesverwaltung vom 15. August 2012» sowie deren Anwendbarkeit auf derartige Transaktionen. Gemäss diesem Verhaltenskodex haben sich Angestellte in ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortungsbewusst, integer und loyal zu verhalten und achten auch im Privatleben darauf, den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Bundes nicht zu beeinträchtigen. Der mögliche Anschein eines Interessenkonflikts und eines Reputationsschadens wurde mit dem Erwerb und Weiterverkauf der Platinmünze nicht genügend berücksichtigt: die Handlungen der Mitarbeitenden waren nicht vorbildlich. Die EFV, zu der die Swissmint gehört, erkannte diesbezüglich Handlungsbedarf und hat ihre Verhaltensweisungen ergänzt, um die vorliegende Fragestellung expliziter zu regeln. So wurde der Erwerb von Produkten und Dienstleistungen auf den persönlichen Bedarf bzw. den Eigengebrauch eingeschränkt und der Erwerb zwecks Weiterverkaufs oder Gewinnerzielung untersagt. Zudem wurden die Mitarbeitenden entsprechend sensibilisiert.</p><p>Aus rechtlicher Sicht ist der Erwerb und Weiterverkauf der Platinmünze «Platinum 2022» durch die Mitarbeitenden der Swissmint hingegen nicht strafbar. Die Mitarbeitenden der Swissmint können wie jede Bürgerin und jeder Bürger gemäss dem in der Verfassung verankerten Gleichbehandlungsgebot Münzen beziehen, wobei für alle Personen die jeweils gleichen Bedingungen zur Anwendung gelangen. Mit dem Kauf erwerben die Mitarbeitenden der Swissmint wie andere Käuferinnen und Käufer das Eigentum an den Münzen und können innerhalb der Schranken der Rechtsordnung frei darüber verfügen. Käuferinnen und Käufer können die Münzen somit auch wieder verkaufen. Ein allgemeines Wiederverkaufsverbot würde die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) tangieren, deren Einschränkung eine formell-gesetzliche Grundlage erfordern würde.&nbsp;</p><p>Zu 3: Die erwähnten Medienanfragen wurden von der Swissmint transparent beantwortet. Die Swissmint hielt fest, dass der Vorgang rechtlich zulässig war, aber «kein gutes Signal gesendet hat und unklug war». Der Geschäftsleiter der Swissmint hat gegenüber dem EFD (EFV) belegt, dass er den Gewinn an die Krebsliga gespendet hat.</p><p>Zu 4 und 5: Mit dem Erwerb und dem Wiederverkauf von Münzen haben die Swissmint-Mitarbeitenden nicht gegen Weisungen oder geltendes Recht verstossen (vgl. Antwort zu den Frage 1, 2 und 6). Es gibt demnach keine Gründe für ein Verwaltungsverfahren und keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten.</p>
    • <p>Im Anschluss an die Anfrage 22.1006 "Swissmint. Inakzeptable Kriterien beim Verkauf von Schweizer Gedenkmünzen" haben die Medien aufgedeckt, dass mindestens vier Angestellte der Eidgenössischen Münzstätte Swissmint ihre privilegierte Position ausgenutzt haben, um Sondermünzen zu erwerben und sie daraufhin mit einer beträchtlichen privaten Gewinnmarge weiterzuverkaufen. Es stellte sich heraus, dass der Öffentlichkeit in bestimmten Fällen nur ein einziges Münzexemplar zum Erwerb bereitstand, während einzelne Mitarbeitende innerhalb weniger Stunden mehr als eine direkt erworbene Münze mit einem Aufschlag weiterverkauften.</p><p>Ausserdem sind seit der Veröffentlichung der Antwort auf die Anfrage 22.1006 erhebliche Änderungen des Verkaufssystems festzustellen. Das ist jedoch kein Grund, über die Geschehnisse und Praktiken hinwegzusehen, an denen offenbar auch Mitglieder der Geschäftsleitung direkt beteiligt waren.</p><p>1. Ist es wahr, dass Mitarbeitende sowie Mitglieder der Geschäftsleitung jahrelang ihre Position ausgenutzt haben, um Münzen von besonderem Wert und Prestige zu erwerben und dann mit einem Aufschlag weiterzuverkaufen (z. B. Münzen mit einem Wert von 800 Franken, die für 2500 Franken weiterverkauft wurden)? Stimmt es, dass selbst der Geschäftsleiter der Münzstätte daran beteiligt war?</p><p>2. Ist die Praxis angebracht und rechtmässig? Handelt es sich nicht um einen Vorteil, der durch eine öffentliche, monopolistische berufliche Stellung gegeben ist? Warum gibt es keinen entsprechenden Verhaltenskodex? Sollte diese Praxis nicht von vornherein verboten werden?</p><p>3. Swissmint soll gegenüber den Medien die Geschehnisse bereits bestätigt haben, wobei deren Ausmass relativiert wurde. Ausserdem signalisiert Swissmint Veränderungsbereitschaft und erklärt, dass die von den Mitarbeitenden erwirtschafteten Gewinne für wohltätige Zwecke gespendet werden sollen. Sind solche Aussagen rechtmässig und tragbar? Mit wem wurde dies vereinbart? Ist es bei der Schaffung eines persönlichen finanziellen Vorteils bei der Arbeit ausreichend, die Gewinne, sobald man entlarvt wird, für wohltätige Zwecke zu spenden? Wer prüft die tatsächliche Spende?</p><p>4. Wurden Verwaltungsverfahren eingeleitet? Falls nicht, weshalb nicht? Wenn ja, mit welchen Folgen?</p><p>5. Gibt es keine Gründe für eine strafrechtliche Verfolgung? Wenn eine solche ausgeschlossen wurde, welches Organ hat dies beurteilt? Wurde die Leitung des entsprechenden Departements einbezogen und hat sie Stellung bezogen?</p><p>6. Wird mit dem Verhalten der an den beschriebenen Vorfällen und der anschliessenden Kommunikation beteiligten Mitarbeitenden nicht das Vertrauen des Arbeitgebers untergraben?</p>
    • Was geschieht bei Swissmint? Fragwürdige Praktiken und externe Kommunikation

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