Steuerabzüge auf dem geschuldeten Steuerbetrag statt auf dem Total der Einkünfte

ShortId
23.3618
Id
20233618
Updated
26.03.2024 21:08
Language
de
Title
Steuerabzüge auf dem geschuldeten Steuerbetrag statt auf dem Total der Einkünfte
AdditionalIndexing
2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn mit politischen Vorstössen neue oder höhere steuerliche Abzüge gefordert werden, verweist der Bundesrat jeweils zu Recht auf den Umstand, dass dies den Haushalten mit hohen Einkommen viel mehr Entlastung bringen würde als den gering Verdienenden, welche davon nur wenig oder überhaupt nicht profitieren würden. Dieses Argument gilt allerdings auch für alle bereits heute möglichen Abzüge. </p><p>Wegen der (sozial erwünschten) Progression sowie des Steuerfreibetrags für die tiefsten Einkommen bewirkt jede Art der Abzüge auf dem Total der Einkünfte bzw. auf dem Reineinkommen eine Vergrösserung der sozialen Schere. </p><p>Abzugsmöglichkeiten bei den Steuern tragen - zu Recht - besonderen biografischen Situationen Rechnung (z.B. selbstfinanzierte Aus- und Weiterbildungen, Krankheitsbehandlungskosten, Kosten der familienergänzenden Betreuung), sie berücksichtigen weitere Gestehungskosten (z.B. Berufsauslagen, Werterhalt von Liegenschaften), Einlagen in persönliche Altersvorsorge oder Spenden an gemeinnützige Organisationen. </p><p>Wenn die steuerlichen Abzüge vom geschuldeten Steuerbetrag statt vom Total der Einkünfte abgezogen würden, dann würde dasselbe abzugsfähige Ereignis für alle Steuerpflichtigen nominell gleich viel Entlastung bewirken und hätte für tiefere Einkommen einen stärkeren entlastenden Effekt.</p><p>Der Bericht soll Berechnungen anstellen und dazu für einzelne Abzugsmöglichkeiten einen Prozentwert der Kosten sowie Obergrenzen pro Jahr annehmen. In der Summe soll Ertragsneutralität das Ziel sein.</p><p>Zur Illustration ein mögliches Beispiel: Bei Weiterbildungen sollen 10 Prozent der selbst getragenen Kosten bis maximal 1000 Schweizer Franken pro Jahr vom geschuldeten Steuerbetrag abgezogen werden (alle Staatsebenen zusammengerechnet). Damit es bei tiefen Einkommen zu keinen unerwünschten Schwelleneffekten zum Nachteil von Steuerpflichtigen kommt, sollen Negativsteuern in diese Berechnungen eingeschlossen sein.</p>
  • <p>Grundsätzlich gilt festzuhalten: Abzüge von der Bemessungsgrundlage verringern zwar die Steuerbelastung der abzugsberechtigten Steuerpflichtigen gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen, sie zielen aber nicht darauf ab, die Ungleichheiten bei den Einkommen zu korrigieren. Vielmehr dienen sie dazu, eine Besteuerung gemäss der <i>wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit</i> sicherzustellen (siehe Art. 127 Abs. 2 BV). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch das Bruttoeinkommen minus Abzüge bestimmt (Bemessungsgrundlage). Würde man hingegen die Abzüge neu vom Steuerbetrag abziehen, wäre künftig das Bruttoeinkommen für die Besteuerung massgebend.</p><p>Es gibt dabei drei Arten von Abzügen zu unterscheiden. Zunächst gibt es die sogenannt «organischen» Abzüge von Kosten wie bspw. die Berufskosten, die entstehen, damit man überhaupt ein Einkommen erzielen kann. Würde man diese Art von Abzügen statt von der Bemessungsgrundlage neu vom Steuerbetrag abziehen, hätte dies zur Folge, dass Steuerpflichtige, die über dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, aber unterschiedliche Bruttoeinkommen haben, steuerlich nicht mehr gleich behandelt würden. Dadurch würde das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt.</p><p>Weiter gibt es die sogenannten «allgemeinen Abzüge» und «Sozialabzüge». Auch sie werden auf die Bemessungsgrundlage und nicht auf den Steuerbetrag angewendet. Ihr Zweck ist es, die individuellen Situationen sowie die Existenzbedürfnisse der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (z. B. durch einen Abzug der Unfall- und Krankheitskosten). Eine Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Vereinfachung des schweizerischen Steuersystems hat 2010 aufgezeigt, dass einige dieser Abzüge nicht auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit basieren (ESTV, 2010, «Vereinfachung der Einkommensbesteuerung»). Es wäre also grundsätzlich möglich, einige allgemeine Abzüge oder Sozialabzüge von der Bemessungsgrundlage in Abzüge vom Steuerbetrag umzuwandeln, ohne dieses Prinzip zu verletzen. Wie im Postulat erwähnt, bestünde auch die Möglichkeit, eine negative Steuer einzuführen, um Schwelleneffekte zu vermeiden. Allerdings würde dieses Instrument voraussetzen, dass der Bund für eine grosse Anzahl von Steuerpflichtigen vermehrt Überweisungen veranlasst; bei einigen Steuerabzügen dürfte sich dabei die Frage der Verfassungsgrundlage stellen.</p><p>Zu beachten ist schliesslich, dass sich Abzüge von der Bemessungsgrundlage widersprüchlich auf die Ungleichheiten bei den Einkommen auswirken. Einerseits führen sie aufgrund der Progression zu einer tendenziell grösseren Reduktion der Steuerschuld, je höher das Einkommen ist. &nbsp;Andererseits sinkt aber auch das relative Gewicht des Abzugs mit dem Einkommen. Zudem ist die Umverteilungswirkung der Abzüge auf die Ungleichheiten zwischen den Einkommensklassen auch von gewissen Eigenschaften der Steuerpflichtigen innerhalb dieser Klassen abhängig (z. B. von der Anzahl Kinder oder vom Zivilstand). Die Auswirkungen der Abzüge auf die Ungleichheit der Einkommen ist also unklar.</p><p>Fragen der Umverteilung zwischen den Einkommensklassen können daher effektiver durch die Tarifgestaltung angegangen werden als durch Änderungen der Abzüge, die dazu dienen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festzulegen. Hinzu kommt, dass ein Bericht, der sämtliche Abzugsmöglichkeiten prüfen müsste, bei den Daten eine Granularitätsstufe erfordern würde, über die der Bund nicht verfügt.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Auswirkungen eines Wechsels des Berechnungsmodus für Steuerabzüge darzulegen, welche natürliche Personen geltend machen können. Anstelle des heutigen Rechts, welches Abzüge vom Total der Einkünfte sowie Sozialabzüge vom Reineinkommen vorsieht, soll der Bericht davon ausgehen, dass die Abzüge auf den geschuldeten Bruttosteuern vorgenommen werden. Dabei soll Ertragsneutralität die Richtschnur sein.</p>
  • Steuerabzüge auf dem geschuldeten Steuerbetrag statt auf dem Total der Einkünfte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn mit politischen Vorstössen neue oder höhere steuerliche Abzüge gefordert werden, verweist der Bundesrat jeweils zu Recht auf den Umstand, dass dies den Haushalten mit hohen Einkommen viel mehr Entlastung bringen würde als den gering Verdienenden, welche davon nur wenig oder überhaupt nicht profitieren würden. Dieses Argument gilt allerdings auch für alle bereits heute möglichen Abzüge. </p><p>Wegen der (sozial erwünschten) Progression sowie des Steuerfreibetrags für die tiefsten Einkommen bewirkt jede Art der Abzüge auf dem Total der Einkünfte bzw. auf dem Reineinkommen eine Vergrösserung der sozialen Schere. </p><p>Abzugsmöglichkeiten bei den Steuern tragen - zu Recht - besonderen biografischen Situationen Rechnung (z.B. selbstfinanzierte Aus- und Weiterbildungen, Krankheitsbehandlungskosten, Kosten der familienergänzenden Betreuung), sie berücksichtigen weitere Gestehungskosten (z.B. Berufsauslagen, Werterhalt von Liegenschaften), Einlagen in persönliche Altersvorsorge oder Spenden an gemeinnützige Organisationen. </p><p>Wenn die steuerlichen Abzüge vom geschuldeten Steuerbetrag statt vom Total der Einkünfte abgezogen würden, dann würde dasselbe abzugsfähige Ereignis für alle Steuerpflichtigen nominell gleich viel Entlastung bewirken und hätte für tiefere Einkommen einen stärkeren entlastenden Effekt.</p><p>Der Bericht soll Berechnungen anstellen und dazu für einzelne Abzugsmöglichkeiten einen Prozentwert der Kosten sowie Obergrenzen pro Jahr annehmen. In der Summe soll Ertragsneutralität das Ziel sein.</p><p>Zur Illustration ein mögliches Beispiel: Bei Weiterbildungen sollen 10 Prozent der selbst getragenen Kosten bis maximal 1000 Schweizer Franken pro Jahr vom geschuldeten Steuerbetrag abgezogen werden (alle Staatsebenen zusammengerechnet). Damit es bei tiefen Einkommen zu keinen unerwünschten Schwelleneffekten zum Nachteil von Steuerpflichtigen kommt, sollen Negativsteuern in diese Berechnungen eingeschlossen sein.</p>
    • <p>Grundsätzlich gilt festzuhalten: Abzüge von der Bemessungsgrundlage verringern zwar die Steuerbelastung der abzugsberechtigten Steuerpflichtigen gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen, sie zielen aber nicht darauf ab, die Ungleichheiten bei den Einkommen zu korrigieren. Vielmehr dienen sie dazu, eine Besteuerung gemäss der <i>wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit</i> sicherzustellen (siehe Art. 127 Abs. 2 BV). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch das Bruttoeinkommen minus Abzüge bestimmt (Bemessungsgrundlage). Würde man hingegen die Abzüge neu vom Steuerbetrag abziehen, wäre künftig das Bruttoeinkommen für die Besteuerung massgebend.</p><p>Es gibt dabei drei Arten von Abzügen zu unterscheiden. Zunächst gibt es die sogenannt «organischen» Abzüge von Kosten wie bspw. die Berufskosten, die entstehen, damit man überhaupt ein Einkommen erzielen kann. Würde man diese Art von Abzügen statt von der Bemessungsgrundlage neu vom Steuerbetrag abziehen, hätte dies zur Folge, dass Steuerpflichtige, die über dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, aber unterschiedliche Bruttoeinkommen haben, steuerlich nicht mehr gleich behandelt würden. Dadurch würde das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt.</p><p>Weiter gibt es die sogenannten «allgemeinen Abzüge» und «Sozialabzüge». Auch sie werden auf die Bemessungsgrundlage und nicht auf den Steuerbetrag angewendet. Ihr Zweck ist es, die individuellen Situationen sowie die Existenzbedürfnisse der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (z. B. durch einen Abzug der Unfall- und Krankheitskosten). Eine Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Vereinfachung des schweizerischen Steuersystems hat 2010 aufgezeigt, dass einige dieser Abzüge nicht auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit basieren (ESTV, 2010, «Vereinfachung der Einkommensbesteuerung»). Es wäre also grundsätzlich möglich, einige allgemeine Abzüge oder Sozialabzüge von der Bemessungsgrundlage in Abzüge vom Steuerbetrag umzuwandeln, ohne dieses Prinzip zu verletzen. Wie im Postulat erwähnt, bestünde auch die Möglichkeit, eine negative Steuer einzuführen, um Schwelleneffekte zu vermeiden. Allerdings würde dieses Instrument voraussetzen, dass der Bund für eine grosse Anzahl von Steuerpflichtigen vermehrt Überweisungen veranlasst; bei einigen Steuerabzügen dürfte sich dabei die Frage der Verfassungsgrundlage stellen.</p><p>Zu beachten ist schliesslich, dass sich Abzüge von der Bemessungsgrundlage widersprüchlich auf die Ungleichheiten bei den Einkommen auswirken. Einerseits führen sie aufgrund der Progression zu einer tendenziell grösseren Reduktion der Steuerschuld, je höher das Einkommen ist. &nbsp;Andererseits sinkt aber auch das relative Gewicht des Abzugs mit dem Einkommen. Zudem ist die Umverteilungswirkung der Abzüge auf die Ungleichheiten zwischen den Einkommensklassen auch von gewissen Eigenschaften der Steuerpflichtigen innerhalb dieser Klassen abhängig (z. B. von der Anzahl Kinder oder vom Zivilstand). Die Auswirkungen der Abzüge auf die Ungleichheit der Einkommen ist also unklar.</p><p>Fragen der Umverteilung zwischen den Einkommensklassen können daher effektiver durch die Tarifgestaltung angegangen werden als durch Änderungen der Abzüge, die dazu dienen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festzulegen. Hinzu kommt, dass ein Bericht, der sämtliche Abzugsmöglichkeiten prüfen müsste, bei den Daten eine Granularitätsstufe erfordern würde, über die der Bund nicht verfügt.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Auswirkungen eines Wechsels des Berechnungsmodus für Steuerabzüge darzulegen, welche natürliche Personen geltend machen können. Anstelle des heutigen Rechts, welches Abzüge vom Total der Einkünfte sowie Sozialabzüge vom Reineinkommen vorsieht, soll der Bericht davon ausgehen, dass die Abzüge auf den geschuldeten Bruttosteuern vorgenommen werden. Dabei soll Ertragsneutralität die Richtschnur sein.</p>
    • Steuerabzüge auf dem geschuldeten Steuerbetrag statt auf dem Total der Einkünfte

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