Glyphosat in unserem Honig? Nein danke!

ShortId
23.3624
Id
20233624
Updated
05.09.2023 11:20
Language
de
Title
Glyphosat in unserem Honig? Nein danke!
AdditionalIndexing
2841;55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Herbizide, insbesondere Glyphosat, die in der Landwirtschaft, im Wein- und Obstbau oder privat direkt auf blühende Pflanzen angewendet werden, verursachen zahlreiche Probleme, insbesondere für Bienen und andere Bestäuber, die sich vom Nektar und Pollen dieser Blumen ernähren. Die mit der erwähnten Anwendung verbundenen Schäden führen zur Schwächung der Insekten und zur Verunreinigung des Honigs.</p><p>Wie die dokumentierten Fälle in der Schweiz zeigen, können Herbizide so in den Honig gelangen, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlichte in Beantwortung des Postulats 15.4084 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates einen Bericht, der zeigte, dass 15 von 16 Honigsorten sehr geringe Rückstände von Glyphosat aufwiesen. In letzter Zeit wurden jedoch von Imkerinnen und Imkern mehrere Fälle von Verunreinigungen mit Glyphosat festgestellt, die die Normen von 0,5 mg/kg bei konventioneller Produktion und 0,3 mg/kg bei den Produktionsstandards Bio-Suisse, Bio Knospe oder Demeter überschritten, nachdem blühende Löwenzahnwiesen mit Glyphosat besprüht worden waren. Die verunreinigten Honige mussten daher vernichtet oder vom entsprechenden Label herabgestuft werden.</p><p>Zur Erinnerung: Glyphosat wurde 2017 von der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) als wahrscheinlich krebserregend eingestuft. Die IARC ist die einzige unabhängige Instanz, die sich zu dieser Substanz geäussert hat. Unter dem Druck der Agrarlobby und der chemischen Industrie weigern sich die europäischen Instanzen immer noch, die Substanz als wahrscheinlich krebserregend einzustufen. Auf eine Anfrage von Apisuisse (Dachverband der Schweizer Imkervereine) im Jahr 2021 betonte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), dass das Besprühen von blühenden Wiesen mit Herbiziden in Anwesenheit von Bestäubern der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht entspreche und zudem keinen agronomischen Nutzen habe. Bis heute werden im Rahmen dieser guten landwirtschaftlichen Praxis keine Kontrollen durchgeführt. Zudem wurden die vom BLW gemachten Versprechen, entsprechende Hinweise auf den Verpackungen der betroffenen Produkte anzubringen, nie eingelöst.</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) stellt sicher, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben (Art. 1 Abs. 1 PSMV). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel werden die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt beurteilt. Wenn nötig, werden Verwendungsbedingungen und -einschränkungen sowie Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel, einschliesslich Honig, festgelegt. Erstere stellen unter anderem sicher, dass keine unannehmbaren Risiken für Bienen und andere Bestäuber bestehen. So gibt es z.B. Verwendungsbedingungen und -einschränkungen in Bezug auf die Aufwandmenge des Pflanzenschutzmittels, den Zeitpunkt der Anwendung und die Häufigkeit der Anwendung (z.B. «Zum Schutz von Bienen und anderen bestäubenden Insekten, nicht auf blühende Kulturen aufbringen. / Nicht an Stellen anwenden, an denen Bienen aktiv auf Futtersuche sind»).</p><p>Die bestehenden Verwendungsbedingungen und -einschränkungen müssen auf der Etikette der Pflanzenschutzmittel aufgeführt (Art. 55 Abs. 3, 56 Abs. 1 und Anhang 11 Ziffer 12 PSMV) und bei der Anwendung eingehalten werden (Art. 61 PSMV). Des Weiteren entspricht es nicht der guten Pflanzenschutzpraxis, Herbizide auf blühende Kulturen zu sprühen. Zum Schutz der Bienen ist weder ein allgemeines Verbot der Verwendung von Herbiziden auf Blüten noch eine Anpassung der Etiketten erforderlich. Wer Pflanzenschutzmittel nicht gemäss den Verwendungsbestimmungen und -einschränkungen bzw. entgegen der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet, macht sich strafbar (Art. 173 Abs. 1 Bst. i Landwirtschaftsgesetz [LwG; SR 910.1] und Art. 60 Abs. 1 Bst. d und e Umweltschutzgesetz [USG; SR 814.01]). Da aus Sicht des Bundesrates keine weiteren Einschränkungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Bienen und anderen Bestäubern erforderlich sind, erübrigen sich auch weitergehende Strafbestimmungen.</p><p>Die Haftung des Bundes für Schäden richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32). Gegenüber der Anwenderin oder dem Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind Schäden auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Eine weitergehende Entschädigungsregelung für Verluste im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln lehnt der Bundesrat ab, insbesondere wenn die Anwendung der Pflanzenschutzmittel korrekt erfolgt ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verwendung von Herbiziden verbindlich zu regeln, insbesondere durch ein Verbot des Besprühens blühender Kulturen und Pflanzen und verbindliche und gut sichtbare Angaben zu diesen Restriktionen auf den Verpackungen der Produkte. Der Bundesrat soll Sanktionen für Widerhandlungen von Produzentinnen und Produzenten und Anwenderinnen und Anwendern sowie Ausgleichsmassnahmen für Verluste von Imkerinnen und Imkern vorsehen, wenn ein Lebensmittel (z. B. Honig) aus dem Verkauf genommen werden muss.</p>
  • Glyphosat in unserem Honig? Nein danke!
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Herbizide, insbesondere Glyphosat, die in der Landwirtschaft, im Wein- und Obstbau oder privat direkt auf blühende Pflanzen angewendet werden, verursachen zahlreiche Probleme, insbesondere für Bienen und andere Bestäuber, die sich vom Nektar und Pollen dieser Blumen ernähren. Die mit der erwähnten Anwendung verbundenen Schäden führen zur Schwächung der Insekten und zur Verunreinigung des Honigs.</p><p>Wie die dokumentierten Fälle in der Schweiz zeigen, können Herbizide so in den Honig gelangen, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlichte in Beantwortung des Postulats 15.4084 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates einen Bericht, der zeigte, dass 15 von 16 Honigsorten sehr geringe Rückstände von Glyphosat aufwiesen. In letzter Zeit wurden jedoch von Imkerinnen und Imkern mehrere Fälle von Verunreinigungen mit Glyphosat festgestellt, die die Normen von 0,5 mg/kg bei konventioneller Produktion und 0,3 mg/kg bei den Produktionsstandards Bio-Suisse, Bio Knospe oder Demeter überschritten, nachdem blühende Löwenzahnwiesen mit Glyphosat besprüht worden waren. Die verunreinigten Honige mussten daher vernichtet oder vom entsprechenden Label herabgestuft werden.</p><p>Zur Erinnerung: Glyphosat wurde 2017 von der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) als wahrscheinlich krebserregend eingestuft. Die IARC ist die einzige unabhängige Instanz, die sich zu dieser Substanz geäussert hat. Unter dem Druck der Agrarlobby und der chemischen Industrie weigern sich die europäischen Instanzen immer noch, die Substanz als wahrscheinlich krebserregend einzustufen. Auf eine Anfrage von Apisuisse (Dachverband der Schweizer Imkervereine) im Jahr 2021 betonte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), dass das Besprühen von blühenden Wiesen mit Herbiziden in Anwesenheit von Bestäubern der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht entspreche und zudem keinen agronomischen Nutzen habe. Bis heute werden im Rahmen dieser guten landwirtschaftlichen Praxis keine Kontrollen durchgeführt. Zudem wurden die vom BLW gemachten Versprechen, entsprechende Hinweise auf den Verpackungen der betroffenen Produkte anzubringen, nie eingelöst.</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) stellt sicher, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben (Art. 1 Abs. 1 PSMV). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel werden die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt beurteilt. Wenn nötig, werden Verwendungsbedingungen und -einschränkungen sowie Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel, einschliesslich Honig, festgelegt. Erstere stellen unter anderem sicher, dass keine unannehmbaren Risiken für Bienen und andere Bestäuber bestehen. So gibt es z.B. Verwendungsbedingungen und -einschränkungen in Bezug auf die Aufwandmenge des Pflanzenschutzmittels, den Zeitpunkt der Anwendung und die Häufigkeit der Anwendung (z.B. «Zum Schutz von Bienen und anderen bestäubenden Insekten, nicht auf blühende Kulturen aufbringen. / Nicht an Stellen anwenden, an denen Bienen aktiv auf Futtersuche sind»).</p><p>Die bestehenden Verwendungsbedingungen und -einschränkungen müssen auf der Etikette der Pflanzenschutzmittel aufgeführt (Art. 55 Abs. 3, 56 Abs. 1 und Anhang 11 Ziffer 12 PSMV) und bei der Anwendung eingehalten werden (Art. 61 PSMV). Des Weiteren entspricht es nicht der guten Pflanzenschutzpraxis, Herbizide auf blühende Kulturen zu sprühen. Zum Schutz der Bienen ist weder ein allgemeines Verbot der Verwendung von Herbiziden auf Blüten noch eine Anpassung der Etiketten erforderlich. Wer Pflanzenschutzmittel nicht gemäss den Verwendungsbestimmungen und -einschränkungen bzw. entgegen der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet, macht sich strafbar (Art. 173 Abs. 1 Bst. i Landwirtschaftsgesetz [LwG; SR 910.1] und Art. 60 Abs. 1 Bst. d und e Umweltschutzgesetz [USG; SR 814.01]). Da aus Sicht des Bundesrates keine weiteren Einschränkungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Bienen und anderen Bestäubern erforderlich sind, erübrigen sich auch weitergehende Strafbestimmungen.</p><p>Die Haftung des Bundes für Schäden richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32). Gegenüber der Anwenderin oder dem Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind Schäden auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Eine weitergehende Entschädigungsregelung für Verluste im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln lehnt der Bundesrat ab, insbesondere wenn die Anwendung der Pflanzenschutzmittel korrekt erfolgt ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verwendung von Herbiziden verbindlich zu regeln, insbesondere durch ein Verbot des Besprühens blühender Kulturen und Pflanzen und verbindliche und gut sichtbare Angaben zu diesen Restriktionen auf den Verpackungen der Produkte. Der Bundesrat soll Sanktionen für Widerhandlungen von Produzentinnen und Produzenten und Anwenderinnen und Anwendern sowie Ausgleichsmassnahmen für Verluste von Imkerinnen und Imkern vorsehen, wenn ein Lebensmittel (z. B. Honig) aus dem Verkauf genommen werden muss.</p>
    • Glyphosat in unserem Honig? Nein danke!

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