Wie werden genügend preisgünstige Wohnungen in Richtplänen eingefordert?

ShortId
23.3627
Id
20233627
Updated
26.03.2024 21:55
Language
de
Title
Wie werden genügend preisgünstige Wohnungen in Richtplänen eingefordert?
AdditionalIndexing
2846;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>Zu Frage 1:</p><p>Die folgenden Kantone mit ausgewiesenem Bedarf haben in ihren Richtplänen Ziele und Massnahmen zur Sicherstellung eines Wohnraumangebots für alle Bedürfnisse, insbesondere zur Förderung von preisgünstigem, familienfreundlichem und altersgerechtem Wohnungsbau im Richtplan festgelegt: Basel-Stadt, Zürich, Neuenburg, Genf, Tessin, Luzern, Schwyz, Zug, Graubünden, Waadt und teilweise Bern.</p><p>Zu Frage 2:</p><p>Im Rahmen der Vorprüfung der kantonalen Richtpläne hat der Bund bei vier Kantonen verlangt, dass das Thema im Richtplan behandelt wird, bzw. entsprechende Massnahmen vorgesehen werden: Bern, Wallis, Freiburg und Obwalden. Grund dafür war, dass ein entsprechender Handlungsbedarf besteht.&nbsp;</p><p>Zu Frage 3:</p><p>Sofern ein Kanton die Vorgabe nicht erfüllte, wurde er im Rahmen der Genehmigung aufgefordert, entsprechende Massnahmen zu prüfen. Für eine Nichtgenehmigung ist die rechtliche Verankerung der Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus nicht ausreichend. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde verpflichtet werden könnte, entsprechende Massnahmen zu treffen. Auch dem Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (WFG; SR 842) kann keine derartige Verpflichtung entnommen werden.</p><p>Zu Frage 4:</p><p>Im Rahmen der (Vor-) Prüfung der kantonalen Richtpläne wurden die folgenden Indizien herangezogen, um einen allfälligen kantonalen Handlungsbedarf zu identifizieren:</p><p>• mehrere Gemeinden mit einem Leerwohnungsbestand unter 1% (angespannter Wohnungsmarkt) resp. unter 0.5% (Wohnungsnot);&nbsp;</p><p>• hohe Mietbelastung der Haushalte mit mittleren und unteren Einkommen, auf der Basis der Haushaltsbudgeterhebung (HABE);</p><p>• quantitative Anspannung im Wohnungsmarkt, basierend auf der jährlichen Veröffentlichung des BWO-Monitors «Personenfreizügigkeit und Wohnungsmarkt».&nbsp;</p><p>Zu Frage 5:</p><p>Die Kantone sind nicht dazu verpflichtet, eigene Wohnbauförderungsprogramme zu erarbeiten. Die Situation ist daher von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Daher verfügen nicht alle Kantone über eine eigene Definition des Begriffs «preisgünstig».</p><p>Zu den Fragen 6 und 7:</p><p>Die richtplanerischen Vorgaben zur Förderung des preisgünstigen Wohnraums bestehen in der Regel in der Form von allgemeinen Zielvorgaben. Dabei handelt es sich um Planungsgrundsätze, welche die Gemeinden bei sämtlichen raumwirksamen Tätigkeiten und insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung zu berücksichtigen haben.</p><p>Die in den kantonalen Richtplänen vorgesehenen Massnahmen sind etwa die folgenden:&nbsp;</p><p>- Auftrag an die Gemeinden, auf ein ausgewogenes Wohnungsangebot, das auch preisgünstigen Wohnraum umfasst, zu achten; Festlegung eines kommunalen Mindestanteils an preisgünstigem Wohnraum (ZH).&nbsp;</p><p>- Ausscheidung von Standorten für spezifische Wohnbedürfnisse, mit denen ein ausreichendes Angebot an preisgünstigem Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen sichergestellt werden soll (LU).&nbsp;</p><p>- Aufforderung an die Gemeinden, im Rahmen ihrer Nutzungsplanung nachhaltigen Mietwohnungsbau zu fördern, z. B. durch die Festlegung von Mindestquoten für solchen Wohnraum (TI, GE).&nbsp;</p><p>Zu Frage 8:</p><p>Die Kantone müssen alle vier Jahre über den Stand und die Umsetzung der Richtplanung Bericht erstatten. Die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus ist bei den Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf Gegenstand der Richtplanung und deshalb auch der Berichterstattung.&nbsp;</p>
  • <p>Seit einer Ergänzung des Leitfadens zur Erstellung von Richtplänen im Jahr 2014 müssen Kantone Ziele und Massnahmen zur Sicherstellung eines Wohnraumangebots für alle Bedürfnisse, insbesondere zur Förderung des preisgünstigen (...) Wohnungsbaus in Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf festlegen. Der Begriff "preisgünstig" soll entsprechend der jeweiligen kantonalen Wohnungspolitik festgehaltenen Definition zur Anwendung kommen. </p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Kantone haben bisher gemäss dieser Vorgabe in den Richtplänen Ziele und Massnahmen festgehalten?</p><p>2. Mussten solche Massnahmen von Kantonen eingefordert werden?</p><p>3. Was passiert, wenn ein Kanton die Vorgabe nicht erfüllt? Können Richtpläne auf Grund fehlender Massnahmen nicht genehmigt werden? </p><p>4. Wie wird festgestellt, ob ein ausgewiesener Handlungsbedarf besteht? </p><p>5. Gibt es in allen Kantonen eine Definition des Begriffs "preisgünstig" gemäss kantonaler Wohnungspolitik? </p><p>6. Welche Ziele wurden in kantonalen Richtplänen festgelegt?</p><p>7. Welche Massnahmen wurden in kantonalen Richtplänen festgelegt? </p><p>8. Wie wird kontrolliert, ob die Ziele und Massnahmen umgesetzt werden?</p>
  • Wie werden genügend preisgünstige Wohnungen in Richtplänen eingefordert?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>Zu Frage 1:</p><p>Die folgenden Kantone mit ausgewiesenem Bedarf haben in ihren Richtplänen Ziele und Massnahmen zur Sicherstellung eines Wohnraumangebots für alle Bedürfnisse, insbesondere zur Förderung von preisgünstigem, familienfreundlichem und altersgerechtem Wohnungsbau im Richtplan festgelegt: Basel-Stadt, Zürich, Neuenburg, Genf, Tessin, Luzern, Schwyz, Zug, Graubünden, Waadt und teilweise Bern.</p><p>Zu Frage 2:</p><p>Im Rahmen der Vorprüfung der kantonalen Richtpläne hat der Bund bei vier Kantonen verlangt, dass das Thema im Richtplan behandelt wird, bzw. entsprechende Massnahmen vorgesehen werden: Bern, Wallis, Freiburg und Obwalden. Grund dafür war, dass ein entsprechender Handlungsbedarf besteht.&nbsp;</p><p>Zu Frage 3:</p><p>Sofern ein Kanton die Vorgabe nicht erfüllte, wurde er im Rahmen der Genehmigung aufgefordert, entsprechende Massnahmen zu prüfen. Für eine Nichtgenehmigung ist die rechtliche Verankerung der Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus nicht ausreichend. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde verpflichtet werden könnte, entsprechende Massnahmen zu treffen. Auch dem Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (WFG; SR 842) kann keine derartige Verpflichtung entnommen werden.</p><p>Zu Frage 4:</p><p>Im Rahmen der (Vor-) Prüfung der kantonalen Richtpläne wurden die folgenden Indizien herangezogen, um einen allfälligen kantonalen Handlungsbedarf zu identifizieren:</p><p>• mehrere Gemeinden mit einem Leerwohnungsbestand unter 1% (angespannter Wohnungsmarkt) resp. unter 0.5% (Wohnungsnot);&nbsp;</p><p>• hohe Mietbelastung der Haushalte mit mittleren und unteren Einkommen, auf der Basis der Haushaltsbudgeterhebung (HABE);</p><p>• quantitative Anspannung im Wohnungsmarkt, basierend auf der jährlichen Veröffentlichung des BWO-Monitors «Personenfreizügigkeit und Wohnungsmarkt».&nbsp;</p><p>Zu Frage 5:</p><p>Die Kantone sind nicht dazu verpflichtet, eigene Wohnbauförderungsprogramme zu erarbeiten. Die Situation ist daher von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Daher verfügen nicht alle Kantone über eine eigene Definition des Begriffs «preisgünstig».</p><p>Zu den Fragen 6 und 7:</p><p>Die richtplanerischen Vorgaben zur Förderung des preisgünstigen Wohnraums bestehen in der Regel in der Form von allgemeinen Zielvorgaben. Dabei handelt es sich um Planungsgrundsätze, welche die Gemeinden bei sämtlichen raumwirksamen Tätigkeiten und insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung zu berücksichtigen haben.</p><p>Die in den kantonalen Richtplänen vorgesehenen Massnahmen sind etwa die folgenden:&nbsp;</p><p>- Auftrag an die Gemeinden, auf ein ausgewogenes Wohnungsangebot, das auch preisgünstigen Wohnraum umfasst, zu achten; Festlegung eines kommunalen Mindestanteils an preisgünstigem Wohnraum (ZH).&nbsp;</p><p>- Ausscheidung von Standorten für spezifische Wohnbedürfnisse, mit denen ein ausreichendes Angebot an preisgünstigem Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen sichergestellt werden soll (LU).&nbsp;</p><p>- Aufforderung an die Gemeinden, im Rahmen ihrer Nutzungsplanung nachhaltigen Mietwohnungsbau zu fördern, z. B. durch die Festlegung von Mindestquoten für solchen Wohnraum (TI, GE).&nbsp;</p><p>Zu Frage 8:</p><p>Die Kantone müssen alle vier Jahre über den Stand und die Umsetzung der Richtplanung Bericht erstatten. Die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus ist bei den Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf Gegenstand der Richtplanung und deshalb auch der Berichterstattung.&nbsp;</p>
    • <p>Seit einer Ergänzung des Leitfadens zur Erstellung von Richtplänen im Jahr 2014 müssen Kantone Ziele und Massnahmen zur Sicherstellung eines Wohnraumangebots für alle Bedürfnisse, insbesondere zur Förderung des preisgünstigen (...) Wohnungsbaus in Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf festlegen. Der Begriff "preisgünstig" soll entsprechend der jeweiligen kantonalen Wohnungspolitik festgehaltenen Definition zur Anwendung kommen. </p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Kantone haben bisher gemäss dieser Vorgabe in den Richtplänen Ziele und Massnahmen festgehalten?</p><p>2. Mussten solche Massnahmen von Kantonen eingefordert werden?</p><p>3. Was passiert, wenn ein Kanton die Vorgabe nicht erfüllt? Können Richtpläne auf Grund fehlender Massnahmen nicht genehmigt werden? </p><p>4. Wie wird festgestellt, ob ein ausgewiesener Handlungsbedarf besteht? </p><p>5. Gibt es in allen Kantonen eine Definition des Begriffs "preisgünstig" gemäss kantonaler Wohnungspolitik? </p><p>6. Welche Ziele wurden in kantonalen Richtplänen festgelegt?</p><p>7. Welche Massnahmen wurden in kantonalen Richtplänen festgelegt? </p><p>8. Wie wird kontrolliert, ob die Ziele und Massnahmen umgesetzt werden?</p>
    • Wie werden genügend preisgünstige Wohnungen in Richtplänen eingefordert?

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