Affäre Ambros Baumann. Welche Verantwortung trägt die Finma?

ShortId
23.3628
Id
20233628
Updated
26.03.2024 21:55
Language
de
Title
Affäre Ambros Baumann. Welche Verantwortung trägt die Finma?
AdditionalIndexing
24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im vorliegenden Fall hat die EBK – als Vorgängerorganisation zur FINMA – ab Februar 2008 gemäss ihrem Aufsichtsauftrag gegen die "Baumann"-Gruppe wegen illegaler Aktivitäten am Finanzmarkt ermittelt, einen Untersuchungsbeauftragen eingesetzt, festgestellt, dass gegen das Bankengesetz verstossen wurde und über den Nachlass von Ambros Baumann und über seine Einzelfirmen den bankenrechtlichen Konkurs eröffnet. Zudem hat die Aufsichtskommission, die für die Einhaltung der "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB)" zuständig ist, basierend auf einer Selbstanzeige die kontoführende Bank zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.</p><p>2. Die FINMA hat am 1. Januar 2009 ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie hat unter anderem den Auftrag, die Einhaltung der Finanzmarktgesetze durch die Bewilligungsträger zu überwachen sowie durchzusetzen und gegen Gesellschaften und Personen vorzugehen, die eine gemäss den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Hierbei stehen ihr die im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) vorgesehenen Instrumente zur Verfügung. Diese haben sich für die Überwachung und bei der Durchsetzung gegenüber unerlaubten Tätigkeiten gemäss Kenntnisstand des Bundesrats bewährt.&nbsp;</p><p>3. Das Geschäftsverhalten von Beaufsichtigten ist einer der Aufsichtsschwerpunkte der FINMA gemäss ihren strategischen Zielen 2021-2024. Seit Inkrafttreten vom FIDLEG bzw. FIDLEV deckt neu der gesetzliche Aufsichtsauftrag der FINMA die Einhaltung der Verhaltensregel zum Anlegerschutz am Point of Sale. Verfügt die FINMA über Hinweise auf Verstösse, so geht sie diesen nach und trifft jene Massnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlich sind. Ebenso geht die FINMA gegen unerlaubte Tätigkeiten vor: Aufgrund von konkreten Hinweisen leitet sie unter Umständen vertiefte Abklärungen ein, die bei erhärtetem Verdacht zu einem Enforcementverfahren und zu konkreten Massnahmen führen können. Unerlaubt tätige Unternehmen werden in der Regel liquidiert. Gegen natürliche Personen kann die FINMA eine sogenannte Unterlassungsanweisung aussprechen, diese mit einer Strafandrohung verbinden und veröffentlichen. Allgemein lässt sich festhalten, dass die FINMA Hinweisen auf allfällige Verstösse gegen die Finanzmarktgesetze konsequent nachgeht.</p><p>4. Das Urteil erging zum Zivilrecht und nicht im Nachgang zu einem FINMA-Verfahren. Allgemein lässt sich festhalten, dass die FINMA prüft, inwieweit die Gerichtspraxis Auswirkungen auf ihre Aufsichtstätigkeit hat.&nbsp;</p><p>5. Die Zuständigkeit der FINMA ergibt sich aus dem allgemeinen Auftrag gemäss Ziffer 2 oben. Mit Blick auf die Zuständigkeit der EBK im vorliegenden Fall wird auf Ziffer 1 verwiesen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die FINMA nicht verantwortlich für die Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche gegen beaufsichtigte oder unerlaubt tätige Institute ist.</p>
  • <p>Mit dem Tod von Ambros Baumann am 30. Dezember 2007 endete das leider allseits bekannte Strafverfahren, das einen Fall von grossangelegtem Steuerbetrug betraf. Es stellte sich heraus, dass der Basler Financier Konten bei der Bank Julius Bär eröffnet hatte und durch ein Schneeballsystem Anlegerinnen und Anleger um über 70 Millionen Franken betrogen hatte.</p><p>Im Jahr 2014 erhoben einige Dutzend Geschädigte bei der Genfer Justiz eine Klage gegen die Bank. Im Dezember letzten Jahres wies das Bundesgericht diese im Gegensatz zum Kantonsgericht ab und schloss damit den zivilrechtlichen Teil der Affäre offenbar ab.</p><p>Allerdings sieht es so aus, dass die von Ambros Baumann begangenen Straftaten nur durch die Nutzung des Bankensystems ermöglicht wurden. Angesichts der hohen Beträge, um die es hierbei ging, ist es unverständlich, dass diese Verfehlungen mit den von der FINMA vorgesehenen Überwachungssystemen nicht bereits vorher aufgedeckt werden konnten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Hat die FINMA intern eine Prüfung durchgeführt, um ihre Rolle und die Funktionsweise ihrer Aufsicht im Zusammenhang mit dem Fall Ambros Baumann zu klären?</p><p>- Sieht die FINMA die zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente im vorliegenden Fall als ausreichend an?</p><p>- Was hat die FINMA unternommen, um zu verhindern, dass es nochmals zu einer ähnlichen Situation kommt?</p><p>- Teilt die FINMA die Ansicht des Bundesgerichts, wonach die Banken im vorliegenden Fall nicht haftbar gemacht werden können?</p><p>- Welche Verantwortung trägt die FINMA in dieser Affäre?</p>
  • Affäre Ambros Baumann. Welche Verantwortung trägt die Finma?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im vorliegenden Fall hat die EBK – als Vorgängerorganisation zur FINMA – ab Februar 2008 gemäss ihrem Aufsichtsauftrag gegen die "Baumann"-Gruppe wegen illegaler Aktivitäten am Finanzmarkt ermittelt, einen Untersuchungsbeauftragen eingesetzt, festgestellt, dass gegen das Bankengesetz verstossen wurde und über den Nachlass von Ambros Baumann und über seine Einzelfirmen den bankenrechtlichen Konkurs eröffnet. Zudem hat die Aufsichtskommission, die für die Einhaltung der "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB)" zuständig ist, basierend auf einer Selbstanzeige die kontoführende Bank zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.</p><p>2. Die FINMA hat am 1. Januar 2009 ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie hat unter anderem den Auftrag, die Einhaltung der Finanzmarktgesetze durch die Bewilligungsträger zu überwachen sowie durchzusetzen und gegen Gesellschaften und Personen vorzugehen, die eine gemäss den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Hierbei stehen ihr die im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) vorgesehenen Instrumente zur Verfügung. Diese haben sich für die Überwachung und bei der Durchsetzung gegenüber unerlaubten Tätigkeiten gemäss Kenntnisstand des Bundesrats bewährt.&nbsp;</p><p>3. Das Geschäftsverhalten von Beaufsichtigten ist einer der Aufsichtsschwerpunkte der FINMA gemäss ihren strategischen Zielen 2021-2024. Seit Inkrafttreten vom FIDLEG bzw. FIDLEV deckt neu der gesetzliche Aufsichtsauftrag der FINMA die Einhaltung der Verhaltensregel zum Anlegerschutz am Point of Sale. Verfügt die FINMA über Hinweise auf Verstösse, so geht sie diesen nach und trifft jene Massnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlich sind. Ebenso geht die FINMA gegen unerlaubte Tätigkeiten vor: Aufgrund von konkreten Hinweisen leitet sie unter Umständen vertiefte Abklärungen ein, die bei erhärtetem Verdacht zu einem Enforcementverfahren und zu konkreten Massnahmen führen können. Unerlaubt tätige Unternehmen werden in der Regel liquidiert. Gegen natürliche Personen kann die FINMA eine sogenannte Unterlassungsanweisung aussprechen, diese mit einer Strafandrohung verbinden und veröffentlichen. Allgemein lässt sich festhalten, dass die FINMA Hinweisen auf allfällige Verstösse gegen die Finanzmarktgesetze konsequent nachgeht.</p><p>4. Das Urteil erging zum Zivilrecht und nicht im Nachgang zu einem FINMA-Verfahren. Allgemein lässt sich festhalten, dass die FINMA prüft, inwieweit die Gerichtspraxis Auswirkungen auf ihre Aufsichtstätigkeit hat.&nbsp;</p><p>5. Die Zuständigkeit der FINMA ergibt sich aus dem allgemeinen Auftrag gemäss Ziffer 2 oben. Mit Blick auf die Zuständigkeit der EBK im vorliegenden Fall wird auf Ziffer 1 verwiesen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die FINMA nicht verantwortlich für die Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche gegen beaufsichtigte oder unerlaubt tätige Institute ist.</p>
    • <p>Mit dem Tod von Ambros Baumann am 30. Dezember 2007 endete das leider allseits bekannte Strafverfahren, das einen Fall von grossangelegtem Steuerbetrug betraf. Es stellte sich heraus, dass der Basler Financier Konten bei der Bank Julius Bär eröffnet hatte und durch ein Schneeballsystem Anlegerinnen und Anleger um über 70 Millionen Franken betrogen hatte.</p><p>Im Jahr 2014 erhoben einige Dutzend Geschädigte bei der Genfer Justiz eine Klage gegen die Bank. Im Dezember letzten Jahres wies das Bundesgericht diese im Gegensatz zum Kantonsgericht ab und schloss damit den zivilrechtlichen Teil der Affäre offenbar ab.</p><p>Allerdings sieht es so aus, dass die von Ambros Baumann begangenen Straftaten nur durch die Nutzung des Bankensystems ermöglicht wurden. Angesichts der hohen Beträge, um die es hierbei ging, ist es unverständlich, dass diese Verfehlungen mit den von der FINMA vorgesehenen Überwachungssystemen nicht bereits vorher aufgedeckt werden konnten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Hat die FINMA intern eine Prüfung durchgeführt, um ihre Rolle und die Funktionsweise ihrer Aufsicht im Zusammenhang mit dem Fall Ambros Baumann zu klären?</p><p>- Sieht die FINMA die zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente im vorliegenden Fall als ausreichend an?</p><p>- Was hat die FINMA unternommen, um zu verhindern, dass es nochmals zu einer ähnlichen Situation kommt?</p><p>- Teilt die FINMA die Ansicht des Bundesgerichts, wonach die Banken im vorliegenden Fall nicht haftbar gemacht werden können?</p><p>- Welche Verantwortung trägt die FINMA in dieser Affäre?</p>
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