Unverkaufte Nicht-Lebensmittel sollen nicht mehr weggeworfen werden!

ShortId
23.3649
Id
20233649
Updated
26.03.2024 21:20
Language
de
Title
Unverkaufte Nicht-Lebensmittel sollen nicht mehr weggeworfen werden!
AdditionalIndexing
15;52;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf das Postulat Chevalley 20.3110 «Keine neuen Produkte wegwerfen. Stopp der Verschwendung!» räumt der Bundesrat ein, dass die meisten Unternehmen, die über unverkaufte Waren verfügen, nicht angeben wollten, welche Wertschöpfungskette sie nutzen und wie viel unverkaufte Ware verwertet wird. Das kann schlichtweg nicht toleriert werden. Dieser Mangel an Transparenz der Unternehmen hat die Europäische Kommission dazu veranlasst, im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, die aus dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft hervorging, eine Transparenzverpflichtung vorzuschlagen. Diese Verpflichtung soll davon abhalten, unverkaufte oder zurückgegebene Waren zu vernichten. Der Bericht des Bundesrates betont auch, dass mit dieser Lösung «der zusätzliche Aufwand für Unternehmen gemäss Einschätzung von Wirtschaftsprüfenden gering und die Massnahme verhältnismässig wäre». Warum also zuwarten? Andererseits hat die Kommission dem Europäischen Parlament vorgeschlagen, Verbote für die Vernichtung unverkaufter Waren zu erlassen. Nur Ausnahmen aufgrund des Gesundheitsschutzes wären zulässig. Frankreich hat mit einem Gesetz gegen Verschwendung und für eine Kreislaufwirtschaft bereits verboten, unverkaufte Produkte aus dem Non-Food-Sektor zu verbrennen oder auf Deponien zu entsorgen. Diese Produkte müssen gespendet oder wiederverwertet werden. Die Europäische Union handelt sehr schnell. Die Schweiz kann in der Mitte Europas nicht allein stehenbleiben. Überdies fügt der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat an: «Andererseits ist der ‹Grüne Deal für Europa› eine Chance für Schweizer Unternehmen im globalen Wachstumsmarkt rund um Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und Cleantech“.&nbsp;</p><p>Der Kampf gegen den Klimawandel ist eine der grössten Herausforderungen dieses Jahrhunderts, und es wird erwartet, dass die Bürgerinnen und Bürger sehr viele Anstrengungen unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist es unvorstellbar, der Vernichtung unverkaufter Produkte einfach weiter zuzusehen, ohne etwas dagegen zu unternehmen. Seien wir somit mutig und handeln jetzt!&nbsp;</p>
  • <p>Bereits heute kann der Bundesrat auf Grundlage von Artikel 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR&nbsp;814.01) Unternehmen auf Verordnungsstufe verpflichten, Daten zu Abfällen und deren Entsorgung zu erheben und dem Bund auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch die Daten zu unverkauften Produkten, die recycelt oder in einer Kehrichtverbrennungsanlage verbrannt werden. Für die Einführung einer Verpflichtung zur Verwertung, beispielsweise durch Spende oder Recycling von unverkauften Produkten, bräuchte es dagegen eine Anpassung auf Gesetzesstufe.&nbsp;</p><p>Aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht soll – wenn immer möglich – vermieden werden, dass unverkaufte Neuwaren zerstört werden. Für die Erarbeitung des Berichts «Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung, Abfallplanung, Messung» (in Erfüllung der Postulate Bourgeois 20.3062,&nbsp;Munz 20.3090,&nbsp;Clivaz 20.3727,&nbsp;Gapany 20.4411,&nbsp;Chevalley 20.3110 und&nbsp;der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates 21.4332) des Bundesrates vom 3.&nbsp;März 2023 wurden mit verschiedenen Stakeholdern Interviews zu unverkauften Produkten durchgeführt. Die Ergebnisse bieten keinen Grund zur Annahme, dass in grösserem Masse Neuwaren im Non-Food Bereich zerstört werden.</p><p>Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen unmittelbaren Handlungsbedarf.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:&nbsp;</p><p>1. die Öffentlichkeitsverordnung gemäss Artikel 46 des Umweltschutzgesetzes dahingehend zu ändern, dass die Unternehmen verpflichtet werden, Daten über unverkaufte Waren zu erheben und dem Bund zur Verfügung zu stellen, einschliesslich der Art und Weise, wie diese Waren entsorgt werden;</p><p>2. die Unternehmen gesetzlich zur Verwertung (Spende oder Recycling) von unverkauften Nicht-Lebensmitteln zu verpflichten. Es soll nicht mehr möglich sein, diese Produkte einfach zu verbrennen, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen aufgrund des Gesundheitsschutzes.</p>
  • Unverkaufte Nicht-Lebensmittel sollen nicht mehr weggeworfen werden!
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf das Postulat Chevalley 20.3110 «Keine neuen Produkte wegwerfen. Stopp der Verschwendung!» räumt der Bundesrat ein, dass die meisten Unternehmen, die über unverkaufte Waren verfügen, nicht angeben wollten, welche Wertschöpfungskette sie nutzen und wie viel unverkaufte Ware verwertet wird. Das kann schlichtweg nicht toleriert werden. Dieser Mangel an Transparenz der Unternehmen hat die Europäische Kommission dazu veranlasst, im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, die aus dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft hervorging, eine Transparenzverpflichtung vorzuschlagen. Diese Verpflichtung soll davon abhalten, unverkaufte oder zurückgegebene Waren zu vernichten. Der Bericht des Bundesrates betont auch, dass mit dieser Lösung «der zusätzliche Aufwand für Unternehmen gemäss Einschätzung von Wirtschaftsprüfenden gering und die Massnahme verhältnismässig wäre». Warum also zuwarten? Andererseits hat die Kommission dem Europäischen Parlament vorgeschlagen, Verbote für die Vernichtung unverkaufter Waren zu erlassen. Nur Ausnahmen aufgrund des Gesundheitsschutzes wären zulässig. Frankreich hat mit einem Gesetz gegen Verschwendung und für eine Kreislaufwirtschaft bereits verboten, unverkaufte Produkte aus dem Non-Food-Sektor zu verbrennen oder auf Deponien zu entsorgen. Diese Produkte müssen gespendet oder wiederverwertet werden. Die Europäische Union handelt sehr schnell. Die Schweiz kann in der Mitte Europas nicht allein stehenbleiben. Überdies fügt der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat an: «Andererseits ist der ‹Grüne Deal für Europa› eine Chance für Schweizer Unternehmen im globalen Wachstumsmarkt rund um Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und Cleantech“.&nbsp;</p><p>Der Kampf gegen den Klimawandel ist eine der grössten Herausforderungen dieses Jahrhunderts, und es wird erwartet, dass die Bürgerinnen und Bürger sehr viele Anstrengungen unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist es unvorstellbar, der Vernichtung unverkaufter Produkte einfach weiter zuzusehen, ohne etwas dagegen zu unternehmen. Seien wir somit mutig und handeln jetzt!&nbsp;</p>
    • <p>Bereits heute kann der Bundesrat auf Grundlage von Artikel 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR&nbsp;814.01) Unternehmen auf Verordnungsstufe verpflichten, Daten zu Abfällen und deren Entsorgung zu erheben und dem Bund auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch die Daten zu unverkauften Produkten, die recycelt oder in einer Kehrichtverbrennungsanlage verbrannt werden. Für die Einführung einer Verpflichtung zur Verwertung, beispielsweise durch Spende oder Recycling von unverkauften Produkten, bräuchte es dagegen eine Anpassung auf Gesetzesstufe.&nbsp;</p><p>Aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht soll – wenn immer möglich – vermieden werden, dass unverkaufte Neuwaren zerstört werden. Für die Erarbeitung des Berichts «Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung, Abfallplanung, Messung» (in Erfüllung der Postulate Bourgeois 20.3062,&nbsp;Munz 20.3090,&nbsp;Clivaz 20.3727,&nbsp;Gapany 20.4411,&nbsp;Chevalley 20.3110 und&nbsp;der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates 21.4332) des Bundesrates vom 3.&nbsp;März 2023 wurden mit verschiedenen Stakeholdern Interviews zu unverkauften Produkten durchgeführt. Die Ergebnisse bieten keinen Grund zur Annahme, dass in grösserem Masse Neuwaren im Non-Food Bereich zerstört werden.</p><p>Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen unmittelbaren Handlungsbedarf.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:&nbsp;</p><p>1. die Öffentlichkeitsverordnung gemäss Artikel 46 des Umweltschutzgesetzes dahingehend zu ändern, dass die Unternehmen verpflichtet werden, Daten über unverkaufte Waren zu erheben und dem Bund zur Verfügung zu stellen, einschliesslich der Art und Weise, wie diese Waren entsorgt werden;</p><p>2. die Unternehmen gesetzlich zur Verwertung (Spende oder Recycling) von unverkauften Nicht-Lebensmitteln zu verpflichten. Es soll nicht mehr möglich sein, diese Produkte einfach zu verbrennen, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen aufgrund des Gesundheitsschutzes.</p>
    • Unverkaufte Nicht-Lebensmittel sollen nicht mehr weggeworfen werden!

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