Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren am Beispiel von Brienz/Brinzauls

ShortId
23.3682
Id
20233682
Updated
26.03.2024 22:01
Language
de
Title
Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren am Beispiel von Brienz/Brinzauls
AdditionalIndexing
52;09;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1) Gemäss geltenden Recht können Subventionen für den Ersatzstandort ausgerichtet werden. In der Praxis werden Ersatzstandorte in vergleichbarer Lage vom Bund abgegolten.</p><p>Die Waldverordnung (WaV, SR 921.01) regelt die «Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte» in Art. 17 Abs.1 Buchstabe f. In der Praxis sind dabei verschiedene Varianten zu prüfen und in einer optimalen Kombination der Massnahmen festzulegen. Sofern die Kombination ergibt, dass die Umsiedlung sinnvoller und wirtschaftlicher ist als beispielsweise technische Massnahmen, so wird diese umgesetzt. Der Bund entrichtet seine Abgeltungen an das optimierte Projekt.&nbsp;&nbsp;<br>2)&nbsp;Nach geltendem Recht bestehen die folgenden Möglichkeiten: Bei den gerutschten Flächen könnte die kantonale Elementarschadenkasse (ESK) und auch der Schweizerische Elementarschadenfonds (fondssuisse) zum Zuge kommen. Eine Ersatzlandbeschaffung ist nur möglich, wenn Private oder die öffentliche Hand über Land verfügen und dieses einbringen wollen. Die eigentliche Zuteilung kann verfahrenstechnisch mittels Landumlegungsverfahren aus Strukturverbesserungsbeiträgen erfolgen.&nbsp;</p><p>Die betroffenen Landwirtschaftsflächen können nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Weil keine gemeinwirtschaftlichen Leistungen mehr erbracht werden können, entfällt damit auch die Berechtigung für Direktzahlungen. Eine Ausnahme im laufenden Jahr ist nur möglich, wenn die Fläche mindestens während der Hälfte der Vegetationszeit genutzt und damit ein wesentlicher Teil des Ertrages der Grünflächen eingebracht werden kann.</p><p>3) Der Bund unterstützt die Umsiedlungen in sichere Gebiete mit Beiträgen nach geltendem Recht. Der Beitrag für Bauten richtet sich heute nach dem ermittelten Zeitwert. Die Differenz zwischen Entschädigung des Zeitwertes am bisherigen Standort und den Kosten für den Neubau am neuen Standort stellte bisher in der Praxis jedoch oft ein erhebliches Problem dar. Die Differenz konnte von Betroffenen, die nicht über eine entsprechende finanzielle Reserve verfügen, nicht aufgebracht werden. Bei den bisherigen Umsiedlungen mussten deshalb in der Regel weitere Geldquellen erschlossen werden, um die Umsiedlung tatsächlich realisieren zu können.&nbsp;</p><p>4) Der Bund kann eine präventive Umsiedlung jederzeit unterstützen, wenn die Kriterien gemäss Vollzugshilfe erfüllt werden und wenn kommunale und kantonale Behörden eine Umsiedlung beschliessen. Die Verfügung einer Bundessubvention nach Waldgesetz setzt eine kantonale Genehmigung des Projektes voraus. Der Bund kann damit die Umsiedlung unterstützen, bevor Schäden an Bauten entstehen.</p>
  • <p>Der Umgang mit Naturgefahren besteht heute nicht mehr in einer reinen Gefahrenabwehr, sondern wird mittels integralem Risikomanagement angegangen [Planat 2018]. </p><p>Wo technische Massnahmen den Schutz bestehender Bauten und Anlagen nicht gewährleisten können, kann es sinnvoll sein, gefährdete Bauten und Anlagen an sichere Orte zu verlegen [BAFU 2017, Raumnutzung und Naturgefahren]. </p><p>Das Dorf Brienz/Brinzauls GR liegt auf einer aktiven Grosshangbewegung und wurde 2017 der roten Gefahrenzone zugeordnet. Die hohe Rutschaktivität hat zur Folge, dass Liegenschaften und Infrastrukturanlagen in Mitleidenschaft gezogen werden. </p><p>Das Dorf musste am 12. Mai 2023 aus Sicherheitsgründen evakuiert werden. </p><p>Eine Umsiedlung wurde von der Gemeinde Albula/Alvra im Sinne des integralen Risikomanagements mit gleicher Priorität geprüft und weiterentwickelt wie das Projekt des Entwässerungsstollens, welches eine Reduktion der Rutschgefährdung erzeugen kann. Im Rahmen der Projektentwicklung wurde erkannt, dass für die Finanzierung einer Umsiedlung mit den geltenden Gesetzesgrundlagen verschiedene Fragen nicht beantwortet werden können und je nach Auslösungsfaktor erhebliche Finanzierungslücken bestehen. </p><p>Dazu zählt der Erwerb von Bauland für die Erstellung der neuen Gebäude aber auch die Entschädigung für landwirtschaftliche Parzellen, welche nicht mehr bewirtschaftet werden können. Dass der Boden nicht versichert ist, bereitet der betroffenen Bevölkerung grosse Sorgen.</p><p>Die Verordnung über den Wald (SR 921.01) sieht eine Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte vor, allerdings ist die Frage der Finanzierung nicht geregelt. Gemäss Bundesgerichtsentscheid wird Bauland grundsätzlich mit maximal 10 CHF/m2 entschädigt.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass der Erwerb von Bauland am sicheren Ersatzstandort als anrechenbarer Kostenteil für eine Subventionierung berücksichtigt werden soll?</p><p>2. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, Landwirtschaftsbetriebe, welche ihre Parzellen aufgrund von Naturgefahren nicht mehr bewirtschaften können, zu unterstützen?</p><p>3. Wie kann die Differenz zwischen Versicherungsdeckung und Subventionierung im Rahmen eines Projektes nach Waldgesetz ausgeglichen werden?</p><p>4. Gibt es Kriterien oder Vorgehensvorschläge, wie eine Umsiedlung präventiv ausgelöst werden kann, bevor Schäden entstehen?</p>
  • Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren am Beispiel von Brienz/Brinzauls
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1) Gemäss geltenden Recht können Subventionen für den Ersatzstandort ausgerichtet werden. In der Praxis werden Ersatzstandorte in vergleichbarer Lage vom Bund abgegolten.</p><p>Die Waldverordnung (WaV, SR 921.01) regelt die «Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte» in Art. 17 Abs.1 Buchstabe f. In der Praxis sind dabei verschiedene Varianten zu prüfen und in einer optimalen Kombination der Massnahmen festzulegen. Sofern die Kombination ergibt, dass die Umsiedlung sinnvoller und wirtschaftlicher ist als beispielsweise technische Massnahmen, so wird diese umgesetzt. Der Bund entrichtet seine Abgeltungen an das optimierte Projekt.&nbsp;&nbsp;<br>2)&nbsp;Nach geltendem Recht bestehen die folgenden Möglichkeiten: Bei den gerutschten Flächen könnte die kantonale Elementarschadenkasse (ESK) und auch der Schweizerische Elementarschadenfonds (fondssuisse) zum Zuge kommen. Eine Ersatzlandbeschaffung ist nur möglich, wenn Private oder die öffentliche Hand über Land verfügen und dieses einbringen wollen. Die eigentliche Zuteilung kann verfahrenstechnisch mittels Landumlegungsverfahren aus Strukturverbesserungsbeiträgen erfolgen.&nbsp;</p><p>Die betroffenen Landwirtschaftsflächen können nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Weil keine gemeinwirtschaftlichen Leistungen mehr erbracht werden können, entfällt damit auch die Berechtigung für Direktzahlungen. Eine Ausnahme im laufenden Jahr ist nur möglich, wenn die Fläche mindestens während der Hälfte der Vegetationszeit genutzt und damit ein wesentlicher Teil des Ertrages der Grünflächen eingebracht werden kann.</p><p>3) Der Bund unterstützt die Umsiedlungen in sichere Gebiete mit Beiträgen nach geltendem Recht. Der Beitrag für Bauten richtet sich heute nach dem ermittelten Zeitwert. Die Differenz zwischen Entschädigung des Zeitwertes am bisherigen Standort und den Kosten für den Neubau am neuen Standort stellte bisher in der Praxis jedoch oft ein erhebliches Problem dar. Die Differenz konnte von Betroffenen, die nicht über eine entsprechende finanzielle Reserve verfügen, nicht aufgebracht werden. Bei den bisherigen Umsiedlungen mussten deshalb in der Regel weitere Geldquellen erschlossen werden, um die Umsiedlung tatsächlich realisieren zu können.&nbsp;</p><p>4) Der Bund kann eine präventive Umsiedlung jederzeit unterstützen, wenn die Kriterien gemäss Vollzugshilfe erfüllt werden und wenn kommunale und kantonale Behörden eine Umsiedlung beschliessen. Die Verfügung einer Bundessubvention nach Waldgesetz setzt eine kantonale Genehmigung des Projektes voraus. Der Bund kann damit die Umsiedlung unterstützen, bevor Schäden an Bauten entstehen.</p>
    • <p>Der Umgang mit Naturgefahren besteht heute nicht mehr in einer reinen Gefahrenabwehr, sondern wird mittels integralem Risikomanagement angegangen [Planat 2018]. </p><p>Wo technische Massnahmen den Schutz bestehender Bauten und Anlagen nicht gewährleisten können, kann es sinnvoll sein, gefährdete Bauten und Anlagen an sichere Orte zu verlegen [BAFU 2017, Raumnutzung und Naturgefahren]. </p><p>Das Dorf Brienz/Brinzauls GR liegt auf einer aktiven Grosshangbewegung und wurde 2017 der roten Gefahrenzone zugeordnet. Die hohe Rutschaktivität hat zur Folge, dass Liegenschaften und Infrastrukturanlagen in Mitleidenschaft gezogen werden. </p><p>Das Dorf musste am 12. Mai 2023 aus Sicherheitsgründen evakuiert werden. </p><p>Eine Umsiedlung wurde von der Gemeinde Albula/Alvra im Sinne des integralen Risikomanagements mit gleicher Priorität geprüft und weiterentwickelt wie das Projekt des Entwässerungsstollens, welches eine Reduktion der Rutschgefährdung erzeugen kann. Im Rahmen der Projektentwicklung wurde erkannt, dass für die Finanzierung einer Umsiedlung mit den geltenden Gesetzesgrundlagen verschiedene Fragen nicht beantwortet werden können und je nach Auslösungsfaktor erhebliche Finanzierungslücken bestehen. </p><p>Dazu zählt der Erwerb von Bauland für die Erstellung der neuen Gebäude aber auch die Entschädigung für landwirtschaftliche Parzellen, welche nicht mehr bewirtschaftet werden können. Dass der Boden nicht versichert ist, bereitet der betroffenen Bevölkerung grosse Sorgen.</p><p>Die Verordnung über den Wald (SR 921.01) sieht eine Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte vor, allerdings ist die Frage der Finanzierung nicht geregelt. Gemäss Bundesgerichtsentscheid wird Bauland grundsätzlich mit maximal 10 CHF/m2 entschädigt.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass der Erwerb von Bauland am sicheren Ersatzstandort als anrechenbarer Kostenteil für eine Subventionierung berücksichtigt werden soll?</p><p>2. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, Landwirtschaftsbetriebe, welche ihre Parzellen aufgrund von Naturgefahren nicht mehr bewirtschaften können, zu unterstützen?</p><p>3. Wie kann die Differenz zwischen Versicherungsdeckung und Subventionierung im Rahmen eines Projektes nach Waldgesetz ausgeglichen werden?</p><p>4. Gibt es Kriterien oder Vorgehensvorschläge, wie eine Umsiedlung präventiv ausgelöst werden kann, bevor Schäden entstehen?</p>
    • Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren am Beispiel von Brienz/Brinzauls

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