Zugang des Gastgewerbes zu Drittstaatenkontingenten

ShortId
23.3686
Id
20233686
Updated
26.03.2024 21:33
Language
de
Title
Zugang des Gastgewerbes zu Drittstaatenkontingenten
AdditionalIndexing
15;44;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Gastgewerbe hat praktisch keinen Zugang zu hochqualifizierten Erwerbstätigen aus Drittstaaten. Grund dafür sind mitunter besonders restriktive qualitative Zulassungsvoraussetzungen auf Weisungsstufe (Weisungen AIG: I. Ausländerbereich, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit). Die Suche nach hoch qualifizierten Köchinnen und Köchen gestaltet sich allgemein sehr schwierig. Dabei spiegelt die Arbeitslosenquote den Personalmangel im Gastgewerbe nicht wider. Grund dafür sind die tiefe Eintrittsschwelle und die hohe Fluktuation, die zu einer vergleichsweise hohen statistischen Arbeitslosenquote im Gastgewerbe führen. Dem Gastgewerbe werden viele arbeitslose Personen zugerechnet, die gar nicht im Gastgewerbe nach einer Anstellung suchen. </p><p>Die derzeitigen Zulassungsanforderungen hemmen die Wettbewerbsfähigkeit des Gastgewerbes. Dabei ist das Gastgewerbe ein bedeutender Standortfaktor. Will ein Restaurantbetrieb eine Köchin oder einen Koch aus einem Drittstaat anstellen, muss er beispielsweise überwiegend ausländische Speisen anbieten, über mindestens 40 Innenplätze verfügen und darf nur einen sehr geringen Umsatzanteil mit Take-Away erzielen (Weisungen AIG: I. Ausländerbereich, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit). Diese Auflagen haben weder mit der Qualität des Restaurants noch mit der Qualifikation des Koches / der Köchin aus einem Drittstaat zu tun. Zudem müssen Arbeitgebende aus dem Gastgewerbe "umfassende" Suchbemühungen in der Schweiz sowie den EU/EFTA Staaten anstelle von "entsprechenden" oder "erfolglosen" Suchbemühungen glaubhaft machen (4.7.9.1.1, Weisung Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit), bevor sie allenfalls eine Person aus einem Drittstaat einstellen dürfen. Damit wird dem Gastgewerbe faktisch der Zugang zu Fachkräften aus Drittstaaten verwehrt. Dies ist umso unverständlicher, als in der Folge vermehrt auf weniger gut qualifiziertes Personal aus dem EU/EFTA-Raum zurückgegriffen wird. Notabene sind die Drittstaatenkontingente zahlenmässig beschränkt. Ein erleichterter Zugang zu Drittstaatenkontingenten beschleunigt die Zuwanderung nicht. Vielmehr trägt das System der Drittstaatenkontingente dazu bei, dass anteilsmässig mehr hochqualifizierte Arbeitskräfte einwandern. Die Befürchtung einer Einwanderung in die Sozialsysteme ist unbegründet.</p>
  • <p>1. Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU/EFTA-Staaten erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten erfolgt die Zulassung komplementär zum FZA. Das betrifft insbesondere Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte (Art. 23 Ausländer- und Integrationsgesetz AIG; SR 142.20). Je nach Beruf oder Spezialisierung werden auch Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung zugelassen. Diese Bestimmungen gelten wie alle übrigen Zulassungsbedingungen unabhängig von einer spezifischen Branche. Köchinnen und Köche sowie Servicefachkräfte gelten nicht als hochqualifizierte Spezialistinnen oder Spezialisten im Sinne des Ausländerrechts. Bestehen besondere berufliche Kenntnisse, insbesondere über eine besondere kulinarische Ausrichtung (z.B. japanische Küche), so ist jedoch durchaus eine Zulassung von Köchinnen und Köchen aus Drittstaaten möglich. Gleichzeitig bestehen Anforderungen an die Betriebe, die sich aus der gesetzlichen Voraussetzung des gesamtwirtschaftlichen Interesses ableiten., Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur Zulassungen in nachhaltigen, wirtschaftlich rentablen Betrieben erfolgen, die ein qualitativ hochstehendes Angebot bereitstellen.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Da Zulassungen von Drittstaatsangehörigen ergänzend zur Einwanderung von Arbeitskräften aus dem EU/EFTA-Raum erfolgen, dürfte die Höhe der Drittstaatskontingente keinen massgeblichen Einfluss auf die Einwanderung von Arbeitskräften aus der EU/EFTA haben. Aufgrund der ausländerrechtlichen Zulassungsbedingungen (Artikel 18–26 AIG) erfolgt die Zulassung von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Kontingente für gesuchte Fachkräfte, die zum Zeitpunkt der Einreise bereits über eine Anstellung verfügen. Durch die hohen Qualifikationsanforderungen ist mit Blick auf den Fachkräftemangel daher auch bei einem Stellenverlust das Risiko eines negativen Einflusses auf das Sozialsystem begrenzt.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Indem die Anforderungen an die gesuchstellenden Restaurationsbetriebe und an die beruflichen Qualifikationen unverändert hoch bleiben, wird die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsschliessung aufgrund unrentabler Betriebsführung und eines Stellenverlusts minimiert. Sollte es dennoch zu einem Stellenverlust kommen, dürften gut Qualifizierte eher rasch wieder eine neue Anstellung finden und daher negative Auswirkungen auf das Sozialsystem begrenzt bleiben. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass eine allfällige Senkung der betrieblichen Voraussetzungen und der beruflichen Qualifikationen für alle Branchen gleichermassen gelten würde. Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätskriterien im Sinne des gesamtwirtschaftlichen Interesses sind in allen Branchen anwendbar und werden auf Weisungsstufe branchenspezifisch konkretisiert. Aufgrund der grundsätzlichen Auswirkungen auf alle Berufsbranchen erachtet der Bundesrat eine gesetzliche Anpassung der qualitativen Anforderungen daher nicht als zweckmässig.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Im Jahr 2022 wurden knapp 200 kontingentierte Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit an Köchinnen und Köche erteilt, im Jahr 2021 rund 150. Dies zeigt, dass bereits heute hochqualifizierte Köche und Köchinnen zugelassen werden. Die Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige haben im Gastgewerbe insbesondere bei der Zulassung von Köchinnen und Köchen ohne besondere berufliche Kenntnisse und ohne spezifische Ausrichtung eine beschränkende Wirkung. Der Bundesrat teilt daher die These nicht, dass durch einen erleichterten Zugang zu den Drittstaatskontingenten mehr hochqualifizierte Köchinnen und Köche einwandern würden.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die Weisungen zum AIG stützen sich auf die gesetzlichen Bestimmungen und interpretieren diese wo nötig, um einen kohärenten Vollzug des Ausländerrechts zu gewährleisten. Sie werden periodisch revidiert und in diesem Rahmen auch mit betroffenen Branchenverbänden sowie den kantonalen Behörden konsolidiert.</p><p>Die Anforderungen an die Qualifikation von Köchinnen und Köche aus Drittstaaten in den Weisungen legen fest, unter welchen Umständen diese als hochqualifiziert gemäss dem Ausländerrecht zu verstehen sind resp. wann von besonderen beruflichen Kenntnissen auszugehen ist. Eine Anpassung des Qualifikationsniveaus würde dem geltenden dualen Zulassungssystem zuwiderlaufen, das auf der komplementären Zulassung von Personen aus Drittstaaten beruht und eine Gesetzesrevision bedingen. Die Anforderungen an die Betriebe in den Weisungen legen fest, wann von einem gesamtwirtschaftlichen Interesse (Art. 18 AIG) auszugehen ist. Die entsprechenden Anforderungen gewährleisten, dass nur rentable, ökonomisch gesunde und spezialisierte Betriebe Köchinnen und Köche aus Drittstaaten anstellen können. Eine Anpassung scheint nicht zielführend.</p>
  • <p>Angesichts der Ungleichbehandlung des Gastgewerbes bei den qualitativen Zulassungsvoraussetzungen für Personen aus Drittstaaten bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen: </p><p>1. Wie begründet der Bundesrat die Tatsache, dass Arbeitgebende aus dem Gastgewerbe aufgrund der genannten Weisung und angesichts des akuten Fachkräftemangels bei Köchinnen und Köchen sowie Servicefachkräften praktisch keinen Zugang zu Drittstaatenkontingenten erhalten?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Wirkung der Drittstaatenkontingente auf die Sozialsysteme und die mengenmässige Einwanderung aus dem EU/EFTA-Raum?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat im Speziellen die Befürchtung, dass es infolge einer Anpassung der qualitativen Zulassungsvoraussetzungen an Restaurationsbetriebe zu einer Einwanderung von Köchinnen und Köchen aus Drittstaaten in das Sozialsystem kommt?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die These, dass ein erleichterter Zugang zu Drittstaatenkontingenten für hochqualifizierte Köchinnen und Köche unter Beibehaltung der Höchstzahlen die Einwanderung in die Schweiz nicht beschleunigt, sondern angesichts der Personenfreizügigkeit dazu beiträgt, dass mehr hochqualifizierte Fachkräfte anstelle von weniger gut ausgebildeten Personen einwandern?</p><p>5. Beabsichtigt der Bundesrat angesichts des akuten Fachkräftemangels bei hochqualifizierten Köchinnen und Köchen und angesichts nicht genutzter Drittstaatenkontingente, die Anpassung des Zugangs zu Drittstaatenkontingenten für Köche und Köchinnen aus Drittstaaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Weisungsstufe zu prüfen?</p>
  • Zugang des Gastgewerbes zu Drittstaatenkontingenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Gastgewerbe hat praktisch keinen Zugang zu hochqualifizierten Erwerbstätigen aus Drittstaaten. Grund dafür sind mitunter besonders restriktive qualitative Zulassungsvoraussetzungen auf Weisungsstufe (Weisungen AIG: I. Ausländerbereich, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit). Die Suche nach hoch qualifizierten Köchinnen und Köchen gestaltet sich allgemein sehr schwierig. Dabei spiegelt die Arbeitslosenquote den Personalmangel im Gastgewerbe nicht wider. Grund dafür sind die tiefe Eintrittsschwelle und die hohe Fluktuation, die zu einer vergleichsweise hohen statistischen Arbeitslosenquote im Gastgewerbe führen. Dem Gastgewerbe werden viele arbeitslose Personen zugerechnet, die gar nicht im Gastgewerbe nach einer Anstellung suchen. </p><p>Die derzeitigen Zulassungsanforderungen hemmen die Wettbewerbsfähigkeit des Gastgewerbes. Dabei ist das Gastgewerbe ein bedeutender Standortfaktor. Will ein Restaurantbetrieb eine Köchin oder einen Koch aus einem Drittstaat anstellen, muss er beispielsweise überwiegend ausländische Speisen anbieten, über mindestens 40 Innenplätze verfügen und darf nur einen sehr geringen Umsatzanteil mit Take-Away erzielen (Weisungen AIG: I. Ausländerbereich, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit). Diese Auflagen haben weder mit der Qualität des Restaurants noch mit der Qualifikation des Koches / der Köchin aus einem Drittstaat zu tun. Zudem müssen Arbeitgebende aus dem Gastgewerbe "umfassende" Suchbemühungen in der Schweiz sowie den EU/EFTA Staaten anstelle von "entsprechenden" oder "erfolglosen" Suchbemühungen glaubhaft machen (4.7.9.1.1, Weisung Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit), bevor sie allenfalls eine Person aus einem Drittstaat einstellen dürfen. Damit wird dem Gastgewerbe faktisch der Zugang zu Fachkräften aus Drittstaaten verwehrt. Dies ist umso unverständlicher, als in der Folge vermehrt auf weniger gut qualifiziertes Personal aus dem EU/EFTA-Raum zurückgegriffen wird. Notabene sind die Drittstaatenkontingente zahlenmässig beschränkt. Ein erleichterter Zugang zu Drittstaatenkontingenten beschleunigt die Zuwanderung nicht. Vielmehr trägt das System der Drittstaatenkontingente dazu bei, dass anteilsmässig mehr hochqualifizierte Arbeitskräfte einwandern. Die Befürchtung einer Einwanderung in die Sozialsysteme ist unbegründet.</p>
    • <p>1. Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU/EFTA-Staaten erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten erfolgt die Zulassung komplementär zum FZA. Das betrifft insbesondere Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte (Art. 23 Ausländer- und Integrationsgesetz AIG; SR 142.20). Je nach Beruf oder Spezialisierung werden auch Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung zugelassen. Diese Bestimmungen gelten wie alle übrigen Zulassungsbedingungen unabhängig von einer spezifischen Branche. Köchinnen und Köche sowie Servicefachkräfte gelten nicht als hochqualifizierte Spezialistinnen oder Spezialisten im Sinne des Ausländerrechts. Bestehen besondere berufliche Kenntnisse, insbesondere über eine besondere kulinarische Ausrichtung (z.B. japanische Küche), so ist jedoch durchaus eine Zulassung von Köchinnen und Köchen aus Drittstaaten möglich. Gleichzeitig bestehen Anforderungen an die Betriebe, die sich aus der gesetzlichen Voraussetzung des gesamtwirtschaftlichen Interesses ableiten., Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur Zulassungen in nachhaltigen, wirtschaftlich rentablen Betrieben erfolgen, die ein qualitativ hochstehendes Angebot bereitstellen.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Da Zulassungen von Drittstaatsangehörigen ergänzend zur Einwanderung von Arbeitskräften aus dem EU/EFTA-Raum erfolgen, dürfte die Höhe der Drittstaatskontingente keinen massgeblichen Einfluss auf die Einwanderung von Arbeitskräften aus der EU/EFTA haben. Aufgrund der ausländerrechtlichen Zulassungsbedingungen (Artikel 18–26 AIG) erfolgt die Zulassung von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Kontingente für gesuchte Fachkräfte, die zum Zeitpunkt der Einreise bereits über eine Anstellung verfügen. Durch die hohen Qualifikationsanforderungen ist mit Blick auf den Fachkräftemangel daher auch bei einem Stellenverlust das Risiko eines negativen Einflusses auf das Sozialsystem begrenzt.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Indem die Anforderungen an die gesuchstellenden Restaurationsbetriebe und an die beruflichen Qualifikationen unverändert hoch bleiben, wird die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsschliessung aufgrund unrentabler Betriebsführung und eines Stellenverlusts minimiert. Sollte es dennoch zu einem Stellenverlust kommen, dürften gut Qualifizierte eher rasch wieder eine neue Anstellung finden und daher negative Auswirkungen auf das Sozialsystem begrenzt bleiben. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass eine allfällige Senkung der betrieblichen Voraussetzungen und der beruflichen Qualifikationen für alle Branchen gleichermassen gelten würde. Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätskriterien im Sinne des gesamtwirtschaftlichen Interesses sind in allen Branchen anwendbar und werden auf Weisungsstufe branchenspezifisch konkretisiert. Aufgrund der grundsätzlichen Auswirkungen auf alle Berufsbranchen erachtet der Bundesrat eine gesetzliche Anpassung der qualitativen Anforderungen daher nicht als zweckmässig.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Im Jahr 2022 wurden knapp 200 kontingentierte Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit an Köchinnen und Köche erteilt, im Jahr 2021 rund 150. Dies zeigt, dass bereits heute hochqualifizierte Köche und Köchinnen zugelassen werden. Die Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige haben im Gastgewerbe insbesondere bei der Zulassung von Köchinnen und Köchen ohne besondere berufliche Kenntnisse und ohne spezifische Ausrichtung eine beschränkende Wirkung. Der Bundesrat teilt daher die These nicht, dass durch einen erleichterten Zugang zu den Drittstaatskontingenten mehr hochqualifizierte Köchinnen und Köche einwandern würden.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die Weisungen zum AIG stützen sich auf die gesetzlichen Bestimmungen und interpretieren diese wo nötig, um einen kohärenten Vollzug des Ausländerrechts zu gewährleisten. Sie werden periodisch revidiert und in diesem Rahmen auch mit betroffenen Branchenverbänden sowie den kantonalen Behörden konsolidiert.</p><p>Die Anforderungen an die Qualifikation von Köchinnen und Köche aus Drittstaaten in den Weisungen legen fest, unter welchen Umständen diese als hochqualifiziert gemäss dem Ausländerrecht zu verstehen sind resp. wann von besonderen beruflichen Kenntnissen auszugehen ist. Eine Anpassung des Qualifikationsniveaus würde dem geltenden dualen Zulassungssystem zuwiderlaufen, das auf der komplementären Zulassung von Personen aus Drittstaaten beruht und eine Gesetzesrevision bedingen. Die Anforderungen an die Betriebe in den Weisungen legen fest, wann von einem gesamtwirtschaftlichen Interesse (Art. 18 AIG) auszugehen ist. Die entsprechenden Anforderungen gewährleisten, dass nur rentable, ökonomisch gesunde und spezialisierte Betriebe Köchinnen und Köche aus Drittstaaten anstellen können. Eine Anpassung scheint nicht zielführend.</p>
    • <p>Angesichts der Ungleichbehandlung des Gastgewerbes bei den qualitativen Zulassungsvoraussetzungen für Personen aus Drittstaaten bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen: </p><p>1. Wie begründet der Bundesrat die Tatsache, dass Arbeitgebende aus dem Gastgewerbe aufgrund der genannten Weisung und angesichts des akuten Fachkräftemangels bei Köchinnen und Köchen sowie Servicefachkräften praktisch keinen Zugang zu Drittstaatenkontingenten erhalten?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Wirkung der Drittstaatenkontingente auf die Sozialsysteme und die mengenmässige Einwanderung aus dem EU/EFTA-Raum?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat im Speziellen die Befürchtung, dass es infolge einer Anpassung der qualitativen Zulassungsvoraussetzungen an Restaurationsbetriebe zu einer Einwanderung von Köchinnen und Köchen aus Drittstaaten in das Sozialsystem kommt?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die These, dass ein erleichterter Zugang zu Drittstaatenkontingenten für hochqualifizierte Köchinnen und Köche unter Beibehaltung der Höchstzahlen die Einwanderung in die Schweiz nicht beschleunigt, sondern angesichts der Personenfreizügigkeit dazu beiträgt, dass mehr hochqualifizierte Fachkräfte anstelle von weniger gut ausgebildeten Personen einwandern?</p><p>5. Beabsichtigt der Bundesrat angesichts des akuten Fachkräftemangels bei hochqualifizierten Köchinnen und Köchen und angesichts nicht genutzter Drittstaatenkontingente, die Anpassung des Zugangs zu Drittstaatenkontingenten für Köche und Köchinnen aus Drittstaaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Weisungsstufe zu prüfen?</p>
    • Zugang des Gastgewerbes zu Drittstaatenkontingenten

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