Verbesserung des Opferschutzes aufgrund der Empfehlungen des Europarates

ShortId
23.3695
Id
20233695
Updated
26.03.2024 21:56
Language
de
Title
Verbesserung des Opferschutzes aufgrund der Empfehlungen des Europarates
AdditionalIndexing
10;08;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Mai 2023 hat der Bundesrat zusammen mit den Kantonen und den an der Umsetzung der Istanbul-Konvention beteiligten zivilgesellschaftlichen Organisationen einen Bericht über die Umsetzung der Roadmap gegen häusliche Gewalt vorgelegt. Der gemeinsame Dialog zwischen Bund und Kantonen sowie den beteiligten Nichtregierungsorganisationen und Stellen wurde sehr geschätzt.</p><p>Unter den Schwerpunkten, die parallel zum nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vertieft verfolgt werden sollen, wurden zwei Hauptthemen hervorgehoben: der Schutz und die Begleitung der Opfer sowie die spezifische Ausbildung von Fachpersonen (u.&nbsp;a. des Personals der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Anwältinnen und Anwälte).</p><p>Dies sind grundlegende Aufgaben. Und sie sind auch in der Istanbul-Konvention von grundlegender Bedeutung. Daher hat der Europarat im März 2023 neue Empfehlungen über die Rechte und die Unterstützung der Opfer (CM/Rec(2023)2) erörtert und verabschiedet. Dies neuen Empfehlungen richten sich an alle Mitgliedstaaten und fordern diese auf, ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren anzupassen und sich dabei an den neuen Standards zu orientieren. Konkret hat der Europarat die bisherige Empfehlung von 2006 über den Opferschutz angepasst und sie mit der Istanbul-Konvention und den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang gebracht.</p><p>Daher müssen die neuen Empfehlungen auch im Rahmen der Gespräche zur Roadmap behandelt und die notwendigen Anpassungen sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene vorgeschlagen werden. Insbesondere ist es wichtig, dass Bund und Kantone, aber auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sehr oft wesentliche Aufgaben im Bereich des Opferschutzes und der Opferbegleitung übernehmen, an diesen Gesprächen beteiligt sind.</p><p>Dies ist ein wichtiges Signal sowohl an die Schweizer Bevölkerung als auch auf internationaler Ebene. Darüber hinaus würden diese Gespräche das Engagement für ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen (wie im Handlungsfeld 1 der Roadmap beschlossen) verstärken und die Empfehlungen aufnehmen, die die GREVIO Anfang November 2022 an die Schweiz gerichtet hat und in denen sie darauf hinweist, wie wichtig es ist, sich zu vernetzen und sich verstärkt dafür einzusetzen, sekundäre Viktimisierungen zu verhindern und eine angemessene Berufsausbildung zu gewährleisten.</p>
  • <p>1. Die Empfehlung 2023(2) über die Rechte, Dienstleistungen und Unterstützung, die Opfern von Straftaten zustehen (im Folgenden: «Empfehlung 2023(2)»), wurde von einer Arbeitsgruppe des Europarats erarbeitet, in der auch die Schweiz vertreten war. Damit hat die Schweiz gezeigt, dass sie der Stärkung des Schutzes und der Unterstützung von Opfern von Straftaten grosse Bedeutung beimisst. Die Schweiz wurde durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bzw. das Bundesamt für Justiz (BJ) vertreten.</p><p>&nbsp;</p><p>2.-3. Die Empfehlung 2023(2) wurde im Rahmen des Strategischen Dialogs «Häusliche Gewalt» nicht spezifisch thematisiert. Die Roadmap von Bund und Kantonen vom 30. April 2021, das Addendum vom 26. Mai 2023 «Sexuelle Gewalt» sowie der Nationale Aktionsplan der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026 (NAP IK) stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Empfehlung 2023(2). So haben sich der Bund und die Kantone verpflichtet, Personen, die Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt betreuen, angemessen aus- und weiterzubilden, insbesondere das Personal der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Handlungsfelder 6 und 9 der Roadmap und das Addendum sowie die entsprechenden Massnahmen 13, 23 und 25 des NAP IK). Die Kantone haben sich zudem verpflichtet, eine auf die Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt abgestimmte Betreuung zu gewährleisten, insbesondere im Rahmen von Strafverfahren (vgl. Handlungsfeld 6 der Roadmap) und im Rahmen der (rechts-) medizinischen Versorgung von Opfern sexueller Gewalt (Krisenzentren, vgl. Massnahme 37 des NAP IK). Die Umsetzungsarbeiten sind im Gange. Über den Fortschritt der Arbeiten wird im Zwischenbericht zum NAP IK berichtet. Darüber hinaus ist für 2025 und 2026 eine Schlussbilanz mit den Resultaten der Umsetzung der Roadmap, des Addendums und des NAP IK vorgesehen. Zudem werden die Empfehlungen auch bei den Umsetzungsarbeiten der Postulate von Falkenstein 22.4565 und Funiciello 22.4566 «Was brauchen Opfer von sexualisierter Gewalt?» berücksichtigt.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Bis Ende August 2023 wird sich das EJPD, bzw. das BJ, schriftlich an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) wenden. Mit dem Schreiben sollen die Kantone über die wichtigsten Neuerungen der Empfehlung 2023(2) informiert und eingeladen werden, das neue Instrument anzuwenden. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) wird die Akteure der Zivilgesellschaft im Rahmen der Treffen von Bund, Kantonen und NGO bis September 2023 über die Umsetzung der Istanbul-Konvention informieren.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die Empfehlung 2023(2) ist nicht rechtsverbindlich. Aus Ziffer 2 der Begründung des Ministerkomitees des Europarats geht hervor, dass die Empfehlung nicht darauf abzielt, die nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Die offen formulierte Empfehlung 2023(2) lässt Spielräume, um die Besonderheiten der verschiedenen nationalen Rechtssysteme zu berücksichtigen. Das EJPD ist zum Schluss gelangt, dass das Bundesrecht mit der neuen Empfehlung prinzipiell in Einklang steht.</p>
  • <p>- Hat der Bundesrat die jüngsten Empfehlungen des Europarats vom 15. März 2023 über die Rechte und die Hilfeleistungen für sowie die Unterstützung von Opfern bereits diskutiert (CM/Rec(2023)2 of the Committee of Ministers to member States on rights, services and support for victims of crime)?</p><p>- Waren diese Empfehlungen insbesondere schon einmal Thema bei den Gesprächen zwischen Bund, Kantonen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Roadmap gegen häusliche Gewalt oder im Rahmen des Aktionsplans zur Umsetzung der Istanbul-Konvention?</p><p>- Ist in Bezug auf die angekündigten Massnahmen zur Verbesserung der Prävention von sekundärer Viktimisierung, der Berufsbildung und der Unterstützung der Opfer geplant, sich bei den Vorschlägen an den Empfehlungen des Europarats zu orientieren?</p><p>- Hat der Bundesrat die Empfehlungen und den erläuternden Bericht den zuständigen kantonalen Stellen zukommen lassen? Und den an der Umsetzung der Istanbul-Konvention beteiligten zivilgesellschaftlichen Organisationen?</p><p>- Beabsichtigt Bundesrat, eine Studie in Auftrag zu geben, um abzuklären, ob aufgrund der Empfehlungen die heutigen Vorschriften, Gesetze oder Verfahren angepasst werden müssen?</p>
  • Verbesserung des Opferschutzes aufgrund der Empfehlungen des Europarates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Mai 2023 hat der Bundesrat zusammen mit den Kantonen und den an der Umsetzung der Istanbul-Konvention beteiligten zivilgesellschaftlichen Organisationen einen Bericht über die Umsetzung der Roadmap gegen häusliche Gewalt vorgelegt. Der gemeinsame Dialog zwischen Bund und Kantonen sowie den beteiligten Nichtregierungsorganisationen und Stellen wurde sehr geschätzt.</p><p>Unter den Schwerpunkten, die parallel zum nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vertieft verfolgt werden sollen, wurden zwei Hauptthemen hervorgehoben: der Schutz und die Begleitung der Opfer sowie die spezifische Ausbildung von Fachpersonen (u.&nbsp;a. des Personals der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Anwältinnen und Anwälte).</p><p>Dies sind grundlegende Aufgaben. Und sie sind auch in der Istanbul-Konvention von grundlegender Bedeutung. Daher hat der Europarat im März 2023 neue Empfehlungen über die Rechte und die Unterstützung der Opfer (CM/Rec(2023)2) erörtert und verabschiedet. Dies neuen Empfehlungen richten sich an alle Mitgliedstaaten und fordern diese auf, ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren anzupassen und sich dabei an den neuen Standards zu orientieren. Konkret hat der Europarat die bisherige Empfehlung von 2006 über den Opferschutz angepasst und sie mit der Istanbul-Konvention und den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang gebracht.</p><p>Daher müssen die neuen Empfehlungen auch im Rahmen der Gespräche zur Roadmap behandelt und die notwendigen Anpassungen sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene vorgeschlagen werden. Insbesondere ist es wichtig, dass Bund und Kantone, aber auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sehr oft wesentliche Aufgaben im Bereich des Opferschutzes und der Opferbegleitung übernehmen, an diesen Gesprächen beteiligt sind.</p><p>Dies ist ein wichtiges Signal sowohl an die Schweizer Bevölkerung als auch auf internationaler Ebene. Darüber hinaus würden diese Gespräche das Engagement für ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen (wie im Handlungsfeld 1 der Roadmap beschlossen) verstärken und die Empfehlungen aufnehmen, die die GREVIO Anfang November 2022 an die Schweiz gerichtet hat und in denen sie darauf hinweist, wie wichtig es ist, sich zu vernetzen und sich verstärkt dafür einzusetzen, sekundäre Viktimisierungen zu verhindern und eine angemessene Berufsausbildung zu gewährleisten.</p>
    • <p>1. Die Empfehlung 2023(2) über die Rechte, Dienstleistungen und Unterstützung, die Opfern von Straftaten zustehen (im Folgenden: «Empfehlung 2023(2)»), wurde von einer Arbeitsgruppe des Europarats erarbeitet, in der auch die Schweiz vertreten war. Damit hat die Schweiz gezeigt, dass sie der Stärkung des Schutzes und der Unterstützung von Opfern von Straftaten grosse Bedeutung beimisst. Die Schweiz wurde durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bzw. das Bundesamt für Justiz (BJ) vertreten.</p><p>&nbsp;</p><p>2.-3. Die Empfehlung 2023(2) wurde im Rahmen des Strategischen Dialogs «Häusliche Gewalt» nicht spezifisch thematisiert. Die Roadmap von Bund und Kantonen vom 30. April 2021, das Addendum vom 26. Mai 2023 «Sexuelle Gewalt» sowie der Nationale Aktionsplan der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026 (NAP IK) stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Empfehlung 2023(2). So haben sich der Bund und die Kantone verpflichtet, Personen, die Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt betreuen, angemessen aus- und weiterzubilden, insbesondere das Personal der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Handlungsfelder 6 und 9 der Roadmap und das Addendum sowie die entsprechenden Massnahmen 13, 23 und 25 des NAP IK). Die Kantone haben sich zudem verpflichtet, eine auf die Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt abgestimmte Betreuung zu gewährleisten, insbesondere im Rahmen von Strafverfahren (vgl. Handlungsfeld 6 der Roadmap) und im Rahmen der (rechts-) medizinischen Versorgung von Opfern sexueller Gewalt (Krisenzentren, vgl. Massnahme 37 des NAP IK). Die Umsetzungsarbeiten sind im Gange. Über den Fortschritt der Arbeiten wird im Zwischenbericht zum NAP IK berichtet. Darüber hinaus ist für 2025 und 2026 eine Schlussbilanz mit den Resultaten der Umsetzung der Roadmap, des Addendums und des NAP IK vorgesehen. Zudem werden die Empfehlungen auch bei den Umsetzungsarbeiten der Postulate von Falkenstein 22.4565 und Funiciello 22.4566 «Was brauchen Opfer von sexualisierter Gewalt?» berücksichtigt.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Bis Ende August 2023 wird sich das EJPD, bzw. das BJ, schriftlich an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) wenden. Mit dem Schreiben sollen die Kantone über die wichtigsten Neuerungen der Empfehlung 2023(2) informiert und eingeladen werden, das neue Instrument anzuwenden. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) wird die Akteure der Zivilgesellschaft im Rahmen der Treffen von Bund, Kantonen und NGO bis September 2023 über die Umsetzung der Istanbul-Konvention informieren.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die Empfehlung 2023(2) ist nicht rechtsverbindlich. Aus Ziffer 2 der Begründung des Ministerkomitees des Europarats geht hervor, dass die Empfehlung nicht darauf abzielt, die nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Die offen formulierte Empfehlung 2023(2) lässt Spielräume, um die Besonderheiten der verschiedenen nationalen Rechtssysteme zu berücksichtigen. Das EJPD ist zum Schluss gelangt, dass das Bundesrecht mit der neuen Empfehlung prinzipiell in Einklang steht.</p>
    • <p>- Hat der Bundesrat die jüngsten Empfehlungen des Europarats vom 15. März 2023 über die Rechte und die Hilfeleistungen für sowie die Unterstützung von Opfern bereits diskutiert (CM/Rec(2023)2 of the Committee of Ministers to member States on rights, services and support for victims of crime)?</p><p>- Waren diese Empfehlungen insbesondere schon einmal Thema bei den Gesprächen zwischen Bund, Kantonen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Roadmap gegen häusliche Gewalt oder im Rahmen des Aktionsplans zur Umsetzung der Istanbul-Konvention?</p><p>- Ist in Bezug auf die angekündigten Massnahmen zur Verbesserung der Prävention von sekundärer Viktimisierung, der Berufsbildung und der Unterstützung der Opfer geplant, sich bei den Vorschlägen an den Empfehlungen des Europarats zu orientieren?</p><p>- Hat der Bundesrat die Empfehlungen und den erläuternden Bericht den zuständigen kantonalen Stellen zukommen lassen? Und den an der Umsetzung der Istanbul-Konvention beteiligten zivilgesellschaftlichen Organisationen?</p><p>- Beabsichtigt Bundesrat, eine Studie in Auftrag zu geben, um abzuklären, ob aufgrund der Empfehlungen die heutigen Vorschriften, Gesetze oder Verfahren angepasst werden müssen?</p>
    • Verbesserung des Opferschutzes aufgrund der Empfehlungen des Europarates

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