Hebammen. Einhaltung der Kostenneutralität bei der Einführung eines neuen Tarifs

ShortId
23.3705
Id
20233705
Updated
26.03.2024 21:50
Language
de
Title
Hebammen. Einhaltung der Kostenneutralität bei der Einführung eines neuen Tarifs
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2./3. Der durch den Bundesrat per 1. Juli 2020 genehmigte Tarifvertrag&nbsp;betreffend die Einzelleistungstarifstruktur für ambulante Hebammenleistungen, vereinbart zwischen santésuisse, curafutura, dem Schweizerischen Hebammenverband (SHV) und der Interessengemeinschaft der Geburtshäuser der Schweiz (IGGH-CH®) basiert grundsätzlich auf der bis dahin gültigen Tarifstruktur aus dem Jahr 1996. An dem hinter der Tarifstruktur stehenden Kostenmodell wurde grundsätzlich keine Anpassungen vorgenommen, jedoch wurden die Pauschalen des Verbrauchsmaterials und der Wegentschädigung erhöht, da diese die anfallenden Kosten nicht mehr zeitgemäss abbildeten. Aufgrund dieser Anpassungen geht der Bundesrat von Mehrkosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus. Da aber Unsicherheiten bezüglich der Kostenauswirkungen bestehen und daher dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit nach Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nicht vollständig Rechnung getragen wurde, hat der Bundesrat den Tarifvertrag befristet bis zum 30. Juni 2024 genehmigt. Die Tarifpartner wurden aufgefordert, die angepasste Pauschale des Verbrauchsmaterials und der Wegentschädigung zu überprüfen und aufzuzeigen, ob sich diese im Rahmen der durch den Bundesrat geschätzten Mehrkosten bewegen. Dazu müssen die Tarifpartner dem Eidgenössischen Departement des Innern die Ergebnisse des Monitorings unterbreiten und für das Jahr 2021 und 2022 aufzeigen, wodurch genau die Mehrkosten begründet sind. Als zuständiges Fachamt hat das Bundesamt für Gesundheit den Monitoringbericht 2021 zur Kenntnis genommen. Der Anstieg der Geburtenzahl als quantitatives Ereignis scheint nur einen Teil des relativ hohen Kostenwachstums zu erklären. Es bleibt jedoch der Monitoring-Schlussbericht abzuwarten, um zu sehen, wie sich die Kosten im Jahr 2022 entwickelt haben werden. Nach dem Grundsatz der Tarifautonomie stehen die Tarifpartner danach in der Pflicht, den Tarifvertrag für ambulante Hebammenleistungen anzupassen und diesen dem Bundesrat zur Genehmigung einzureichen, damit dieser erneut überprüfen kann, ob die gesetzlichen Anforderungen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit erfüllt sind.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Mit der Änderung des KVG vom 30. September 2022 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1<i>b</i>) wurde ein Monitoring der Entwicklung der Mengen, Volumen und Kosten sowie entsprechenden Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren Mengen-, Volumen- und Kostenentwicklungen gesetzlich verankert (Art. 47<i>c</i> KVG;&nbsp;<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/2405/de">BBl 2022 2405</a>). Das Monitoring und die Korrekturmassnahmen sind auf eine längerfristige Überwachung der Kosten- und Volumenentwicklung ausgerichtet. Die Tarifpartner müssen diese in Tarifverträgen vorsehen und sind dabei verpflichtet, die darin festgelegten Massnahmen einzuhalten. Die Verträge über das Monitoring und die Korrekturmassnahmen sind in allen Leistungsbereichen zu vereinbaren und der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 des KVG zur Genehmigung vorzulegen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022 des KVG). Sobald die KVG-Änderung in Kraft getreten ist, kommen diese Vorgaben auch im Bereich der Hebammen zur Anwendung.</p>
  • <p>Neue Tarifverträge zwischen den Leistungserbringer und Krankenversicherer sind kostenneutral einzuführen (Art. 59c KVV). Dass die Kostenneutralität nicht immer erfüllt ist, zeigt die Kostenentwicklung bei den Hebammen nach Einführung des neuen Tarifs. Am 1. Juli 2020 hat der Bundesrat einen neuen Tarifvertrag zwischen den Krankenversicherern, dem Hebammenverband und den Geburtshäusern genehmigt. Dabei wurden die Wegentschädigungen für Hebammen und die Pauschalen für das Verbrauchsmaterial erhöht. Der neue Tarifvertrag ist per September 2020 in Kraft getreten und ist vorerst bis zum 30. Juni 2024 befristet. Aktuelle Zahlen aus dem Datenpool von Sasis deuten darauf hin, dass es zu einer hohen Kostensteigerung seit Einführung des neuen Tarifvertrags gekommen ist. Dies kann kaum mit der Corona-Pandemie erklärt werden, da auch der alte Tarifvertrag zumindest teilweise auch während der Corona-Pandemie gegolten hat. Vielmehr könnte es sein, dass mit den Änderungen nebst den höheren Tarifen auch ein Mengenwachstum stattgefunden hat. In absoluten Zahlen ist die Kostensteigerung zwar nicht sonderlich bemerkenswert, sprechen wir doch bei den Hebammen von Bruttoleistungen von rund 120 Millionen Franken für das Jahr 2021. Die enorme Kostensteigerung ist aber im Kontext mit dem neuen Einzelleistungstarif Tardoc besonders interessant, den der Bundesrat zum wiederholten Mal zurückgewiesen hat. Das Taxpunktvolumen beim heutigen Tarmed beträgt gut 12 Milliarden Franken. Alleine ein Kostenwachstum im tiefen einstelligen Prozentbereich - was mit dem derzeitigen Toleranz-Korridor möglich wäre - wäre gerade im heutigen Kontext und aufgrund des Volumens verheerend. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat bezüglich Kostenwachstum infolge des neuen Hebammen-Tarifvertrags Kenntnis?</p><p>2. Wie lassen sich die Kostensteigerungen erklären?</p><p>3. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat daraus im Hinblick auf 2024?</p><p>4. Könnte die vom Parlament beschlossene tarifpartnerschaftliche Kostensteuerung ein gangbarer Weg, um die Kostenneutralität einhalten zu können?</p>
  • Hebammen. Einhaltung der Kostenneutralität bei der Einführung eines neuen Tarifs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2./3. Der durch den Bundesrat per 1. Juli 2020 genehmigte Tarifvertrag&nbsp;betreffend die Einzelleistungstarifstruktur für ambulante Hebammenleistungen, vereinbart zwischen santésuisse, curafutura, dem Schweizerischen Hebammenverband (SHV) und der Interessengemeinschaft der Geburtshäuser der Schweiz (IGGH-CH®) basiert grundsätzlich auf der bis dahin gültigen Tarifstruktur aus dem Jahr 1996. An dem hinter der Tarifstruktur stehenden Kostenmodell wurde grundsätzlich keine Anpassungen vorgenommen, jedoch wurden die Pauschalen des Verbrauchsmaterials und der Wegentschädigung erhöht, da diese die anfallenden Kosten nicht mehr zeitgemäss abbildeten. Aufgrund dieser Anpassungen geht der Bundesrat von Mehrkosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus. Da aber Unsicherheiten bezüglich der Kostenauswirkungen bestehen und daher dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit nach Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nicht vollständig Rechnung getragen wurde, hat der Bundesrat den Tarifvertrag befristet bis zum 30. Juni 2024 genehmigt. Die Tarifpartner wurden aufgefordert, die angepasste Pauschale des Verbrauchsmaterials und der Wegentschädigung zu überprüfen und aufzuzeigen, ob sich diese im Rahmen der durch den Bundesrat geschätzten Mehrkosten bewegen. Dazu müssen die Tarifpartner dem Eidgenössischen Departement des Innern die Ergebnisse des Monitorings unterbreiten und für das Jahr 2021 und 2022 aufzeigen, wodurch genau die Mehrkosten begründet sind. Als zuständiges Fachamt hat das Bundesamt für Gesundheit den Monitoringbericht 2021 zur Kenntnis genommen. Der Anstieg der Geburtenzahl als quantitatives Ereignis scheint nur einen Teil des relativ hohen Kostenwachstums zu erklären. Es bleibt jedoch der Monitoring-Schlussbericht abzuwarten, um zu sehen, wie sich die Kosten im Jahr 2022 entwickelt haben werden. Nach dem Grundsatz der Tarifautonomie stehen die Tarifpartner danach in der Pflicht, den Tarifvertrag für ambulante Hebammenleistungen anzupassen und diesen dem Bundesrat zur Genehmigung einzureichen, damit dieser erneut überprüfen kann, ob die gesetzlichen Anforderungen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit erfüllt sind.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Mit der Änderung des KVG vom 30. September 2022 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1<i>b</i>) wurde ein Monitoring der Entwicklung der Mengen, Volumen und Kosten sowie entsprechenden Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren Mengen-, Volumen- und Kostenentwicklungen gesetzlich verankert (Art. 47<i>c</i> KVG;&nbsp;<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/2405/de">BBl 2022 2405</a>). Das Monitoring und die Korrekturmassnahmen sind auf eine längerfristige Überwachung der Kosten- und Volumenentwicklung ausgerichtet. Die Tarifpartner müssen diese in Tarifverträgen vorsehen und sind dabei verpflichtet, die darin festgelegten Massnahmen einzuhalten. Die Verträge über das Monitoring und die Korrekturmassnahmen sind in allen Leistungsbereichen zu vereinbaren und der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 des KVG zur Genehmigung vorzulegen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022 des KVG). Sobald die KVG-Änderung in Kraft getreten ist, kommen diese Vorgaben auch im Bereich der Hebammen zur Anwendung.</p>
    • <p>Neue Tarifverträge zwischen den Leistungserbringer und Krankenversicherer sind kostenneutral einzuführen (Art. 59c KVV). Dass die Kostenneutralität nicht immer erfüllt ist, zeigt die Kostenentwicklung bei den Hebammen nach Einführung des neuen Tarifs. Am 1. Juli 2020 hat der Bundesrat einen neuen Tarifvertrag zwischen den Krankenversicherern, dem Hebammenverband und den Geburtshäusern genehmigt. Dabei wurden die Wegentschädigungen für Hebammen und die Pauschalen für das Verbrauchsmaterial erhöht. Der neue Tarifvertrag ist per September 2020 in Kraft getreten und ist vorerst bis zum 30. Juni 2024 befristet. Aktuelle Zahlen aus dem Datenpool von Sasis deuten darauf hin, dass es zu einer hohen Kostensteigerung seit Einführung des neuen Tarifvertrags gekommen ist. Dies kann kaum mit der Corona-Pandemie erklärt werden, da auch der alte Tarifvertrag zumindest teilweise auch während der Corona-Pandemie gegolten hat. Vielmehr könnte es sein, dass mit den Änderungen nebst den höheren Tarifen auch ein Mengenwachstum stattgefunden hat. In absoluten Zahlen ist die Kostensteigerung zwar nicht sonderlich bemerkenswert, sprechen wir doch bei den Hebammen von Bruttoleistungen von rund 120 Millionen Franken für das Jahr 2021. Die enorme Kostensteigerung ist aber im Kontext mit dem neuen Einzelleistungstarif Tardoc besonders interessant, den der Bundesrat zum wiederholten Mal zurückgewiesen hat. Das Taxpunktvolumen beim heutigen Tarmed beträgt gut 12 Milliarden Franken. Alleine ein Kostenwachstum im tiefen einstelligen Prozentbereich - was mit dem derzeitigen Toleranz-Korridor möglich wäre - wäre gerade im heutigen Kontext und aufgrund des Volumens verheerend. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat bezüglich Kostenwachstum infolge des neuen Hebammen-Tarifvertrags Kenntnis?</p><p>2. Wie lassen sich die Kostensteigerungen erklären?</p><p>3. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat daraus im Hinblick auf 2024?</p><p>4. Könnte die vom Parlament beschlossene tarifpartnerschaftliche Kostensteuerung ein gangbarer Weg, um die Kostenneutralität einhalten zu können?</p>
    • Hebammen. Einhaltung der Kostenneutralität bei der Einführung eines neuen Tarifs

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