Keine Versorgungslücken im Mobilfunk mehr!

ShortId
23.3764
Id
20233764
Updated
26.03.2024 21:52
Language
de
Title
Keine Versorgungslücken im Mobilfunk mehr!
AdditionalIndexing
34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wirtschaft und Gesellschaft hängen heute stark von mobilen Diensten ab. Notruf werden ebenso mit dem Handy getätigt, wie bargeldloses Bezahlen usw. Die Abhängigkeit nimmt fast täglich zu.</p><p>Jedes Jahr müssen in der Schweiz mehrere Dutzend Mobilfunkanlagen abgeschaltet werden. Der rechtzeitige Ersatz durch die Mobilfunkbetreiber ist oftmals mit grossen Herausforderungen verbunden. Gelingt er nicht, sind mobile Dienste nicht mehr überall verfügbar. So zum Beispiel in Riehen (BS). Der Notruf funktionierte nicht mehr einwandfrei und Geschäfte konnten nur noch Bargeld entgegennehmen, weil ihre Kartenterminals ausfielen. </p><p>Der Ersatz bestehender Anlagen fordert die Anbieterinnen in mannigfaltiger Hinsicht. So ist Bundes-, Kantons- und Gemeinderecht zu beachten. Eine unabdingbare Voraussetzung ist jedoch auch ein geeigneter Standort für einen solchen Ersatz. Gerade die öffentliche Hand hätte sehr wohl die Möglichkeit, hier Hand für Lösungen zu bieten. Sie verfügt in vielen Fällen über geeignete Objekte an geeigneter Lage. </p><p>Solche geeigneten Ersatzobjekte sind aber oftmals nicht verfügbar, weil die öffentliche Hand diese nicht zur Verfügung stellt. Sei es generell durch sog. Gebäudemoratorien als auch im Einzelfall. </p><p>Telekommunikations-Infrastruktur ist eine Infrastruktur im öffentlichen Interesse. Für deren Bau hat der Gesetzgeber -wie für vergleichbare Infrastrukturen etwa im Versorgungs- oder Verkehrsbereich spezielle Rechte und Obligationen festgelegt. Gerade die öffentliche Hand wird in die Pflicht genommen, ihren Beitrag zu leisten. In der Telekommunikation hat der Gesetzgeber in Artikel 35 FMG die unentgeltliche Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden garantiert (sog. Leitungsbauprivileg). In Analogie zur Elektrizitätsinfrastruktur (Sonderrechte gelten für erd-, wie luftverlegten Leitungsbau) müsste dies eigentlich nicht nur für erdverlegte Leitungen sondern auch für Mobilfunkantennen gelten. </p><p>Nebst den speziellen baulichen Rechten gelten für Infrastrukturen im öffentlichen Interesse auch spezielle Planungsverfahren. Mobilfunkanlange unterliegen heute Verfahren, welche der Dynamik der Entwicklung der Mobilfunknetze kaum Rechnung tragen. Im Postulatsbericht ist insbesondere auch zu prüfen mit welchen Möglichkeiten und Massnahmen die Verfahren so angepasst werden können, dass diese mit der Dynamik des Netzbaus Schritt halten können.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulats.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht zu erstatten, </p><p>- mit welchen Massnahmen das Entstehen von Funklöchern wegen Abschaltungen bestehender Mobilfunkantennenanlagen verhindert </p><p>- und bestehende Versorgungslücken im Mobilfunk rasch geschlossen werden können, </p><p>- ob Artikel 35 FMG dabei herangezogen, resp. diesbezüglich ergänzt oder wie anderweitig legiferiert werden könnte, um eine Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden zu garantieren</p><p>- wie die aktuelle Aufteilung der Verantwortlichkeiten für eine landesweite Mobilfunkversorgung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden zur Zielerreichung anders geregelt werden müsste.</p>
  • Keine Versorgungslücken im Mobilfunk mehr!
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wirtschaft und Gesellschaft hängen heute stark von mobilen Diensten ab. Notruf werden ebenso mit dem Handy getätigt, wie bargeldloses Bezahlen usw. Die Abhängigkeit nimmt fast täglich zu.</p><p>Jedes Jahr müssen in der Schweiz mehrere Dutzend Mobilfunkanlagen abgeschaltet werden. Der rechtzeitige Ersatz durch die Mobilfunkbetreiber ist oftmals mit grossen Herausforderungen verbunden. Gelingt er nicht, sind mobile Dienste nicht mehr überall verfügbar. So zum Beispiel in Riehen (BS). Der Notruf funktionierte nicht mehr einwandfrei und Geschäfte konnten nur noch Bargeld entgegennehmen, weil ihre Kartenterminals ausfielen. </p><p>Der Ersatz bestehender Anlagen fordert die Anbieterinnen in mannigfaltiger Hinsicht. So ist Bundes-, Kantons- und Gemeinderecht zu beachten. Eine unabdingbare Voraussetzung ist jedoch auch ein geeigneter Standort für einen solchen Ersatz. Gerade die öffentliche Hand hätte sehr wohl die Möglichkeit, hier Hand für Lösungen zu bieten. Sie verfügt in vielen Fällen über geeignete Objekte an geeigneter Lage. </p><p>Solche geeigneten Ersatzobjekte sind aber oftmals nicht verfügbar, weil die öffentliche Hand diese nicht zur Verfügung stellt. Sei es generell durch sog. Gebäudemoratorien als auch im Einzelfall. </p><p>Telekommunikations-Infrastruktur ist eine Infrastruktur im öffentlichen Interesse. Für deren Bau hat der Gesetzgeber -wie für vergleichbare Infrastrukturen etwa im Versorgungs- oder Verkehrsbereich spezielle Rechte und Obligationen festgelegt. Gerade die öffentliche Hand wird in die Pflicht genommen, ihren Beitrag zu leisten. In der Telekommunikation hat der Gesetzgeber in Artikel 35 FMG die unentgeltliche Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden garantiert (sog. Leitungsbauprivileg). In Analogie zur Elektrizitätsinfrastruktur (Sonderrechte gelten für erd-, wie luftverlegten Leitungsbau) müsste dies eigentlich nicht nur für erdverlegte Leitungen sondern auch für Mobilfunkantennen gelten. </p><p>Nebst den speziellen baulichen Rechten gelten für Infrastrukturen im öffentlichen Interesse auch spezielle Planungsverfahren. Mobilfunkanlange unterliegen heute Verfahren, welche der Dynamik der Entwicklung der Mobilfunknetze kaum Rechnung tragen. Im Postulatsbericht ist insbesondere auch zu prüfen mit welchen Möglichkeiten und Massnahmen die Verfahren so angepasst werden können, dass diese mit der Dynamik des Netzbaus Schritt halten können.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulats.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht zu erstatten, </p><p>- mit welchen Massnahmen das Entstehen von Funklöchern wegen Abschaltungen bestehender Mobilfunkantennenanlagen verhindert </p><p>- und bestehende Versorgungslücken im Mobilfunk rasch geschlossen werden können, </p><p>- ob Artikel 35 FMG dabei herangezogen, resp. diesbezüglich ergänzt oder wie anderweitig legiferiert werden könnte, um eine Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden zu garantieren</p><p>- wie die aktuelle Aufteilung der Verantwortlichkeiten für eine landesweite Mobilfunkversorgung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden zur Zielerreichung anders geregelt werden müsste.</p>
    • Keine Versorgungslücken im Mobilfunk mehr!

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