Monitoring der Sexualstrafrechtsreform

ShortId
23.3775
Id
20233775
Updated
14.09.2023 08:00
Language
de
Title
Monitoring der Sexualstrafrechtsreform
AdditionalIndexing
1216;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Verabschiedung der Sexualstrafrechtsreform hat das Parlament einen Paradigmenwechsel eingeläutet. Die Gesetzgebung ist das eine, die Rechtsanwendung durch die Behörden das andere. Für eine wirkungsvolle Anwendung des Sexualstrafrechts gilt es, die sich neu bildende Rechtsprechung wie auch die Praxis der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) auf jeder Verfahrensstufe zu beobachten und evaluieren.</p>
  • <p>Der Bundesrat begrüsst eine Evaluation der geänderten Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Nach Konsultation der Kantone muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen allerdings erst noch festgelegt werden (derzeit läuft eine entsprechende Umfrage, ob ein Inkrafttreten per 1. Januar 2024 möglich ist). Eine Evaluation kann frühestens drei bis fünf Jahre nach deren Inkrafttreten angegangen werden, da sich zunächst eine neue Rechtspraxis etablieren muss. Die neuen Bestimmungen können nur auf Taten angewendet werden, die nach deren Inkrafttreten begangen wurden. Innerhalb der formell zur Verfügung stehenden zweijährigen Frist zur Erstellung eines Postulatsberichts werden deshalb noch keine aussagekräftigen Daten vorliegen, die analysiert werden könnten.&nbsp;Im Übrigen muss sich der Monitoring- und Evaluationsprozess im Rahmen der dem Bund durch die Bundesaufsicht (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101) vermittelten Kompetenzen – insbesondere bezüglich Instrument und Prüfmassstab – bewegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird aus eigenem Antrieb eine Evaluation der erwähnten Strafbestimmungen und allenfalls weiterer Bestimmungen in Auftrag geben, sobald dies möglich ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der Datenlage weist der Bundesrat im Übrigen darauf hin, dass der Bund (Bundesamt für Statistik)&nbsp;im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026 (NAP IK 2022–2026)&nbsp;zusammen mit den Kantonen (Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD])&nbsp;die aktuelle Datengrundlage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten im Rahmen&nbsp;der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und der Strafurteilsstatistik (SUS) im Bereich der sexualisierten Gewalt prüft (Massnahme 42).</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ab Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts einen Monitoring- und Evaluationsprozess zu durchzuführen. Dieses Monitoring beobachtet und analysiert qualitativ und quantitativ die Rechtsprechung der angepassten Straftatbestände Artikel 189 und 190 StGB, die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden aller Verfahrensstufen und auf allen Instanzen sowie die Verordnungen der Arbeit mit Gewaltausübenden.</p>
  • Monitoring der Sexualstrafrechtsreform
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
  • 20233771
  • 20233772
  • 20233773
  • 20233774
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Verabschiedung der Sexualstrafrechtsreform hat das Parlament einen Paradigmenwechsel eingeläutet. Die Gesetzgebung ist das eine, die Rechtsanwendung durch die Behörden das andere. Für eine wirkungsvolle Anwendung des Sexualstrafrechts gilt es, die sich neu bildende Rechtsprechung wie auch die Praxis der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) auf jeder Verfahrensstufe zu beobachten und evaluieren.</p>
    • <p>Der Bundesrat begrüsst eine Evaluation der geänderten Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Nach Konsultation der Kantone muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen allerdings erst noch festgelegt werden (derzeit läuft eine entsprechende Umfrage, ob ein Inkrafttreten per 1. Januar 2024 möglich ist). Eine Evaluation kann frühestens drei bis fünf Jahre nach deren Inkrafttreten angegangen werden, da sich zunächst eine neue Rechtspraxis etablieren muss. Die neuen Bestimmungen können nur auf Taten angewendet werden, die nach deren Inkrafttreten begangen wurden. Innerhalb der formell zur Verfügung stehenden zweijährigen Frist zur Erstellung eines Postulatsberichts werden deshalb noch keine aussagekräftigen Daten vorliegen, die analysiert werden könnten.&nbsp;Im Übrigen muss sich der Monitoring- und Evaluationsprozess im Rahmen der dem Bund durch die Bundesaufsicht (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101) vermittelten Kompetenzen – insbesondere bezüglich Instrument und Prüfmassstab – bewegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird aus eigenem Antrieb eine Evaluation der erwähnten Strafbestimmungen und allenfalls weiterer Bestimmungen in Auftrag geben, sobald dies möglich ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der Datenlage weist der Bundesrat im Übrigen darauf hin, dass der Bund (Bundesamt für Statistik)&nbsp;im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026 (NAP IK 2022–2026)&nbsp;zusammen mit den Kantonen (Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD])&nbsp;die aktuelle Datengrundlage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten im Rahmen&nbsp;der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und der Strafurteilsstatistik (SUS) im Bereich der sexualisierten Gewalt prüft (Massnahme 42).</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ab Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts einen Monitoring- und Evaluationsprozess zu durchzuführen. Dieses Monitoring beobachtet und analysiert qualitativ und quantitativ die Rechtsprechung der angepassten Straftatbestände Artikel 189 und 190 StGB, die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden aller Verfahrensstufen und auf allen Instanzen sowie die Verordnungen der Arbeit mit Gewaltausübenden.</p>
    • Monitoring der Sexualstrafrechtsreform

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