Brenn- und Treibstoffbesteuerung nach Energiegehalt

ShortId
23.3783
Id
20233783
Updated
26.03.2024 20:51
Language
de
Title
Brenn- und Treibstoffbesteuerung nach Energiegehalt
AdditionalIndexing
66;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Methanol ist ein flüssiger Energieträger, der relativ einfach synthetisch hergestellt werden kann, einfach transportier- und lagerbar, sowie vielseitig einsetzbar ist. Das macht Methanol potenziell zu einem Schlüsselelement von Power2X-Technologien und somit der Energiewende.</p><p>Methanol und andere Treib- und Brennstoffe, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden (können), weisen typischerweise eine niedrigere Energiedichte auf, als fossile Treib- und Brennstoffe wie Benzin oder Heizöl. Im Fall von Methanol ist die Energiedichte rund halb so gross. Das heisst, die Besteuerung des daraus erzielbaren Nutzens ist doppelt so hoch, wie bei den fossilen Alternativen und damit eine grosse Ungleichbehandlung. Die Motion fordert deshalb, auf die Energiedichte als Bemessungsgrundlage abzustellen. Für praktische Belange können die Steuertarife durchaus wieder auf Basis von Volumen resp. Gewicht umgerechnet werden.</p><p>Für Methanol, das gemäss Bedingungen in MinöStG Artikel 12b hergestellt wurde, kann zurzeit eine Steuererleichterung gegeben werden. Ob und wie lange diese Steuererleichterung weitergeführt wird, ist noch nicht beschlossen und unterliegt strengen Qualitätskontrollen. Diese Steuererleichterung sollte nicht mit der steuerlichen Benachteiligung von Methanol und anderen (potenziell) erneuerbaren Treib- und Brennstoffen aufgrund deren niedrigeren Energiedichte vermischt werden. Die Benachteiligung aufgrund der Energiedichte ist unabhängig davon generell aufzuheben. Das wäre eine sachgerechte und zukunftsgerichtete Rechtsgrundlage. Zudem fördert es die Umstellung auf Geräte resp. Fahrzeuge, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden können - auch wenn temporär nicht genügend Brennstoffe zur Verfügung stehen sollten, die Artikel 12b genügen.</p>
  • <p>Die Treibstoffzölle (Bemessungsgrundlage je 100 kg) wurden mit Einführung der Mineralölsteuer per 1. Januar 1997 haushaltneutral in die neue Bemessungsgrundlage je 1 000 Liter bei 15 °C umgerechnet (1 000 kg bei einigen wenigen Produkten wie Erdgas oder Schweröl).</p><p>Eine Änderung der bewährten Bemessungsgrundlage ist nicht zielführend, solange Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe, welche die sozialen und ökologischen Anforderungen erfüllen, gewährt werden (Art. 12<i>b</i> Mineralölsteuergesetz; SR <i>641.61</i>). Die Botschaft des Bundesrates zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 (BBl <i>2022</i> 2651) schlägt vor, diese bis Ende 2030 weiterzuführen. Dies zumal aktuell nur geringe Mengen solcher Produkte auf dem Markt verfügbar sind.</p><p>Zudem funktioniert der gesamte Handel von flüssigen Treib- und Brennstoffen, ungeachtet ob erneuerbar oder nicht, nach dem Volumen und nicht nach den Energiewerten. Davon abzuweichen, würde grossen administrativen Aufwand auf Seiten Wirtschaft und Verwaltung generieren.</p><p>Die Förderungsmöglichkeiten für Methanol werden bereits geprüft. So prüft das Bundesamt für Energie im Rahmen der nationalen Wasserstoffstrategie unter anderem Massnahmen zur Förderung der Entwicklung und zur Sicherstellung der Versorgung der Schweiz mit Wasserstoff (22.3376 Mo. UREK-S). Dabei werden auch Derivate des Wasserstoffs wie z.&nbsp;B. Methanol in die Betrachtung miteinbezogen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass flüssige Brenn- und Treibstoffe nicht mehr auf Basis von Volumen resp. Gewicht, sondern nach Energiegehalt besteuert werden. Zudem ist zu überprüfen, ob eine analoge Regelung auch auf gasförmige und ggf. zukünftige feste Energieträger anzuwenden ist.</p>
  • Brenn- und Treibstoffbesteuerung nach Energiegehalt
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Methanol ist ein flüssiger Energieträger, der relativ einfach synthetisch hergestellt werden kann, einfach transportier- und lagerbar, sowie vielseitig einsetzbar ist. Das macht Methanol potenziell zu einem Schlüsselelement von Power2X-Technologien und somit der Energiewende.</p><p>Methanol und andere Treib- und Brennstoffe, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden (können), weisen typischerweise eine niedrigere Energiedichte auf, als fossile Treib- und Brennstoffe wie Benzin oder Heizöl. Im Fall von Methanol ist die Energiedichte rund halb so gross. Das heisst, die Besteuerung des daraus erzielbaren Nutzens ist doppelt so hoch, wie bei den fossilen Alternativen und damit eine grosse Ungleichbehandlung. Die Motion fordert deshalb, auf die Energiedichte als Bemessungsgrundlage abzustellen. Für praktische Belange können die Steuertarife durchaus wieder auf Basis von Volumen resp. Gewicht umgerechnet werden.</p><p>Für Methanol, das gemäss Bedingungen in MinöStG Artikel 12b hergestellt wurde, kann zurzeit eine Steuererleichterung gegeben werden. Ob und wie lange diese Steuererleichterung weitergeführt wird, ist noch nicht beschlossen und unterliegt strengen Qualitätskontrollen. Diese Steuererleichterung sollte nicht mit der steuerlichen Benachteiligung von Methanol und anderen (potenziell) erneuerbaren Treib- und Brennstoffen aufgrund deren niedrigeren Energiedichte vermischt werden. Die Benachteiligung aufgrund der Energiedichte ist unabhängig davon generell aufzuheben. Das wäre eine sachgerechte und zukunftsgerichtete Rechtsgrundlage. Zudem fördert es die Umstellung auf Geräte resp. Fahrzeuge, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden können - auch wenn temporär nicht genügend Brennstoffe zur Verfügung stehen sollten, die Artikel 12b genügen.</p>
    • <p>Die Treibstoffzölle (Bemessungsgrundlage je 100 kg) wurden mit Einführung der Mineralölsteuer per 1. Januar 1997 haushaltneutral in die neue Bemessungsgrundlage je 1 000 Liter bei 15 °C umgerechnet (1 000 kg bei einigen wenigen Produkten wie Erdgas oder Schweröl).</p><p>Eine Änderung der bewährten Bemessungsgrundlage ist nicht zielführend, solange Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe, welche die sozialen und ökologischen Anforderungen erfüllen, gewährt werden (Art. 12<i>b</i> Mineralölsteuergesetz; SR <i>641.61</i>). Die Botschaft des Bundesrates zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 (BBl <i>2022</i> 2651) schlägt vor, diese bis Ende 2030 weiterzuführen. Dies zumal aktuell nur geringe Mengen solcher Produkte auf dem Markt verfügbar sind.</p><p>Zudem funktioniert der gesamte Handel von flüssigen Treib- und Brennstoffen, ungeachtet ob erneuerbar oder nicht, nach dem Volumen und nicht nach den Energiewerten. Davon abzuweichen, würde grossen administrativen Aufwand auf Seiten Wirtschaft und Verwaltung generieren.</p><p>Die Förderungsmöglichkeiten für Methanol werden bereits geprüft. So prüft das Bundesamt für Energie im Rahmen der nationalen Wasserstoffstrategie unter anderem Massnahmen zur Förderung der Entwicklung und zur Sicherstellung der Versorgung der Schweiz mit Wasserstoff (22.3376 Mo. UREK-S). Dabei werden auch Derivate des Wasserstoffs wie z.&nbsp;B. Methanol in die Betrachtung miteinbezogen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass flüssige Brenn- und Treibstoffe nicht mehr auf Basis von Volumen resp. Gewicht, sondern nach Energiegehalt besteuert werden. Zudem ist zu überprüfen, ob eine analoge Regelung auch auf gasförmige und ggf. zukünftige feste Energieträger anzuwenden ist.</p>
    • Brenn- und Treibstoffbesteuerung nach Energiegehalt

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