Grundstückgewinne zugunsten des preisgünstigen Wohnungsbaus verwenden

ShortId
23.3792
Id
20233792
Updated
26.03.2024 20:50
Language
de
Title
Grundstückgewinne zugunsten des preisgünstigen Wohnungsbaus verwenden
AdditionalIndexing
2846;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Grundstückgewinnsteuer liefert beachtliche Einnahmen, obwohl die Besteuerung vielerorts tief ist. Alleine in der Stadt Zürich lagen die Einnahmen 2022 bei 421 Millionen Franken. Im Kanton Genf lagen sie bei 131 Millionen Franken, im Kanton Bern betrugen sie 146 Millionen Franken. </p><p>Diese Summen zeigen auf, welch hohe Gewinne auf dem Grundstück- und Liegenschaftsmarkt erzielt werden. Es handelt sich jedes Jahr um hohe Milliardenbeträge. Hier werden Gewinne erzielt, die andere durch hohe Mieten oder hohe Liegenschaftspreise bezahlen müssen. </p><p>Die Grundstückgewinnsteuer ist heute im Steuerharmonisierungsgesetz geregelt. Dieses legt nur fest, dass die Kantone diese Steuer erheben müssen und in welchen Fällen. Der Steuersatz ist nicht bestimmt und ist je nach Kanton und Besitzdauer sehr unterschiedlich, sie kann zwischen wenigen Prozenten und 60 Prozent schwanken. </p><p>Die Einnahmen der Grundstückgewinnsteuer sind eine direkte Folge der steigenden Preise der Grundstücke und Liegenschaften. Gleichzeitig sind diese Preise ein Faktor für die Wohnungsprobleme, da gerade gemeinnützige Wohnbauträger und Private, welche dauerhaft preisgünstigen Wohnraum schaffen wollen, bei diesen Preisen nicht mithalten können. </p><p>Die Ablösung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch eine nationale Steuer hat folgende Vorteile:</p><p>- Die Steuersätze werden harmonisiert und gelten landesweit </p><p>- Ein Teil der Steuer kann für die Wohnbauförderung eingesetzt werden. Damit können gemeinnützige Wohnbauträger und preisgünstige Wohnungen gefördert werden. Dies kann mit den bestehenden oder mit neuen Instrumenten geschehen.</p><p>- Der übrige Teil kann an die Kantone rückverteilt werden, wo das Steuerobjekt liegt. Damit ist gesichert, dass jene Kantone, welche heute über gewichtige Einnahmen aus dieser Steuer verfügen, auch in Zukunft davon profitieren. Ebenfalls wäre es den Kantonen überlassen, wie heute diese Einnahmen an die Gemeinden weiterzugeben oder mit ihnen zu teilen.</p>
  • <p>Auf Bundesebene werden nur Grundstückgewinne von Unternehmen besteuert. Veräussern hingegen Privatpersonen Immobilien mit Gewinn, hat dies auf Bundesebene keine Steuerfolgen (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR <i>642.11</i>).</p><p>Der Bundesrat verschliesst sich der Diskussion um eine Besteuerung von privaten Grundstückgewinnen auf Bundesebene nicht grundsätzlich. Wenn überhaupt sollte es sich aber um eine parallele Besteuerung zu derjenigen auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene handeln. Nicht der föderalen Struktur der Schweiz gerecht würde hingegen, wenn nur der Bund und nicht auch die Kantone und/oder Gemeinden die Grundstückgewinnsteuer erheben würden, wie das die Motion verlangt. Auch die parallele Besteuerung würde eine Änderung der Bundesverfassung erfordern.</p><p>Eine wie von der Motion geforderte Teilzweckbindung der Steuererträge zu Gunsten des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus würde den finanziellen Spielraum der Kantone einschränken und damit eine gezielte Reaktion auf ihre jeweiligen Herausforderungen – beispielsweise bei der Wohnraumsituation – erschweren.<span style="color:#44546A;">&nbsp;</span>Der<span style="color:#44546A;">&nbsp;</span>Status quo mit den dezentralen Kompetenzen ist deshalb aus Sicht des Bundesrates besser geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Die Kantone und Gemeinden können für sich jeweils massgeschneiderte Lösungen wählen betreffend Höhe der Besteuerung und Verwendung der Steuereinnahmen.<br>Zudem werden bereits heute auf Bundesebene Instrumente zur Wohnraumförderung eingesetzt. Für diese stehen sowohl ein Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Höhe von 1’700 Millionen Franken für die Periode Mitte 2021 – 2027 wie auch ein solcher zur weiteren Äufnung des Fonds de roulement um maximal 250 Millionen Franken bis zum 9. Februar 2030 zur Verfügung, letzteres als Folge der Ablehnung der Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» am 9. Februar 2020.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung der Verfassung vorzulegen, um auf Bundesebene eine Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Es sollen dabei namentlich festgelegt werden:</p><p>- Ein minimaler Steuersatz</p><p>- Ein höherer Steuersatz bei kurzer Besitzdauer</p><p>- Eine Teilzweckbindung zu Gunsten des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus</p><p>- Die Rückverteilung des übrigen Teils an die Kantone und Gemeinden, in denen das Steuerobjekt liegt.</p>
  • Grundstückgewinne zugunsten des preisgünstigen Wohnungsbaus verwenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Grundstückgewinnsteuer liefert beachtliche Einnahmen, obwohl die Besteuerung vielerorts tief ist. Alleine in der Stadt Zürich lagen die Einnahmen 2022 bei 421 Millionen Franken. Im Kanton Genf lagen sie bei 131 Millionen Franken, im Kanton Bern betrugen sie 146 Millionen Franken. </p><p>Diese Summen zeigen auf, welch hohe Gewinne auf dem Grundstück- und Liegenschaftsmarkt erzielt werden. Es handelt sich jedes Jahr um hohe Milliardenbeträge. Hier werden Gewinne erzielt, die andere durch hohe Mieten oder hohe Liegenschaftspreise bezahlen müssen. </p><p>Die Grundstückgewinnsteuer ist heute im Steuerharmonisierungsgesetz geregelt. Dieses legt nur fest, dass die Kantone diese Steuer erheben müssen und in welchen Fällen. Der Steuersatz ist nicht bestimmt und ist je nach Kanton und Besitzdauer sehr unterschiedlich, sie kann zwischen wenigen Prozenten und 60 Prozent schwanken. </p><p>Die Einnahmen der Grundstückgewinnsteuer sind eine direkte Folge der steigenden Preise der Grundstücke und Liegenschaften. Gleichzeitig sind diese Preise ein Faktor für die Wohnungsprobleme, da gerade gemeinnützige Wohnbauträger und Private, welche dauerhaft preisgünstigen Wohnraum schaffen wollen, bei diesen Preisen nicht mithalten können. </p><p>Die Ablösung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch eine nationale Steuer hat folgende Vorteile:</p><p>- Die Steuersätze werden harmonisiert und gelten landesweit </p><p>- Ein Teil der Steuer kann für die Wohnbauförderung eingesetzt werden. Damit können gemeinnützige Wohnbauträger und preisgünstige Wohnungen gefördert werden. Dies kann mit den bestehenden oder mit neuen Instrumenten geschehen.</p><p>- Der übrige Teil kann an die Kantone rückverteilt werden, wo das Steuerobjekt liegt. Damit ist gesichert, dass jene Kantone, welche heute über gewichtige Einnahmen aus dieser Steuer verfügen, auch in Zukunft davon profitieren. Ebenfalls wäre es den Kantonen überlassen, wie heute diese Einnahmen an die Gemeinden weiterzugeben oder mit ihnen zu teilen.</p>
    • <p>Auf Bundesebene werden nur Grundstückgewinne von Unternehmen besteuert. Veräussern hingegen Privatpersonen Immobilien mit Gewinn, hat dies auf Bundesebene keine Steuerfolgen (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR <i>642.11</i>).</p><p>Der Bundesrat verschliesst sich der Diskussion um eine Besteuerung von privaten Grundstückgewinnen auf Bundesebene nicht grundsätzlich. Wenn überhaupt sollte es sich aber um eine parallele Besteuerung zu derjenigen auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene handeln. Nicht der föderalen Struktur der Schweiz gerecht würde hingegen, wenn nur der Bund und nicht auch die Kantone und/oder Gemeinden die Grundstückgewinnsteuer erheben würden, wie das die Motion verlangt. Auch die parallele Besteuerung würde eine Änderung der Bundesverfassung erfordern.</p><p>Eine wie von der Motion geforderte Teilzweckbindung der Steuererträge zu Gunsten des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus würde den finanziellen Spielraum der Kantone einschränken und damit eine gezielte Reaktion auf ihre jeweiligen Herausforderungen – beispielsweise bei der Wohnraumsituation – erschweren.<span style="color:#44546A;">&nbsp;</span>Der<span style="color:#44546A;">&nbsp;</span>Status quo mit den dezentralen Kompetenzen ist deshalb aus Sicht des Bundesrates besser geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Die Kantone und Gemeinden können für sich jeweils massgeschneiderte Lösungen wählen betreffend Höhe der Besteuerung und Verwendung der Steuereinnahmen.<br>Zudem werden bereits heute auf Bundesebene Instrumente zur Wohnraumförderung eingesetzt. Für diese stehen sowohl ein Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Höhe von 1’700 Millionen Franken für die Periode Mitte 2021 – 2027 wie auch ein solcher zur weiteren Äufnung des Fonds de roulement um maximal 250 Millionen Franken bis zum 9. Februar 2030 zur Verfügung, letzteres als Folge der Ablehnung der Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» am 9. Februar 2020.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung der Verfassung vorzulegen, um auf Bundesebene eine Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Es sollen dabei namentlich festgelegt werden:</p><p>- Ein minimaler Steuersatz</p><p>- Ein höherer Steuersatz bei kurzer Besitzdauer</p><p>- Eine Teilzweckbindung zu Gunsten des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus</p><p>- Die Rückverteilung des übrigen Teils an die Kantone und Gemeinden, in denen das Steuerobjekt liegt.</p>
    • Grundstückgewinne zugunsten des preisgünstigen Wohnungsbaus verwenden

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