Bäuerliches Bodenrecht. Wie zeitgemäss ist der Familienbegriff?

ShortId
23.3793
Id
20233793
Updated
26.03.2024 21:39
Language
de
Title
Bäuerliches Bodenrecht. Wie zeitgemäss ist der Familienbegriff?
AdditionalIndexing
55;28;2846;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Familienrecht ist im zweiten Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geregelt, wobei es jedoch keine gesetzliche Definition des Begriffs der «Familie» gibt. Die Eidgenössische Kommission für Familienfragen (EKFF) definiert die Familie im Faktenblatt wie folgt: «Der Begriff der Familie bezeichnet jene Lebensformen, die in den Beziehungen von Eltern und Kindern im Mehrgenerationenverbund begründet und gesellschaftlich anerkannt sind».&nbsp;</p><p>Die Familienbetriebe werden in Artikel 4 Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) näher definiert. Aus diesem Artikel geht hervor, dass die Besonderheiten des Zusammenlebens und der Zusammenarbeit einen besonderen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordern (vgl. Wegleitung zum Arbeitsgesetz des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO).&nbsp;</p><p>2. Der gesellschaftliche Wandel bildet sich auch im Schweizer Recht ab, indem dieses verschiedentlich Anpassungen erfährt. Dies trifft gerade auf den Bereich des Familienrechts im ZGB in erhöhtem Masse zu (u.a. Änderung des ZGB «Ehe für alle» oder die Umsetzung einer Gleichbehandlung von Kindern verheirateter und nicht verheirateter Eltern [Änderung des ZGB «elterliche Sorge» und «Kindesunterhaltsrecht»]). Der Begriff des Familienbetriebs bzw. Familienunternehmens im bäuerlichen Bodenrecht ist nicht in einem engeren Sinn, sondern im Hinblick auf die wesentlichen Funktionen eines Unternehmens zu verstehen, bei dem das Kapital, die Leitung, die Organisation, die Produktion und die Verwaltung ganz oder überwiegend von Mitgliedern der betreffenden Lebensgemeinschaft ausgeübt werden. Diese enge Verbindung zwischen Privat- und Geschäftsleben wie auch zwischen den Generationen im Alltag ist der Grund dafür, dass der Gesetzgeber besondere Vorschriften erlassen hat.</p><p>3. Die Bundesverfassung bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und niemand wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Weltanschauung oder seiner Lebensform diskriminiert werden darf (Art. 8 Bundesverfassung; SR 101). Der Begriff des Familienbetriebes ist somit rechtsgleich und diskriminierungsfrei anzuwenden und auszulegen. Er passt sich damit dem gesellschaftlichen Wandel an und lässt verschiedene Lebensgemeinschaften zu.&nbsp;</p><p>4. und 5. Aus Sicht des Bundesrates besteht in dieser Sache kein Handlungsbedarf. Der Begriff der Familie ist in einem weiteren Sinn zu verstehen und auszulegen. Ausserdem werden die Familienbetriebe durch das bäuerliche Bodenrecht nicht speziell gefördert oder privilegiert. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) erwähnt die Familienbetriebe nur im Zweckartikel (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB). Die einzelnen Bestimmungen des BGBB gehen nicht explizit auf die Familienbetriebe ein.&nbsp;</p>
  • <p>Im bäuerlichen Bodenrecht spielt der Begriff der "bäuerlichen Familienbetriebe" eine wichtige Rolle. Bereits in Artikel 1 des Gesetzes werden die Familienbetriebe "als Grundlage eines gesunden Bauernstandes" definiert. Diese Formulierung ist seit Inkrafttreten des Gesetzes 1991 gleich geblieben. Das Gesetz definiert nicht weiter, was unter einer Familie zu verstehen ist, die Formulierung ist aber wichtig zum Schutze unserer landwirtschaftlichen Strukturen. </p><p>Der Begriff schliesst jedoch weitere Lebens- und Arbeitsgemeinschaften aus, die für sich ebenfalls einen Schutz oder Bevorzugung erwarten dürfen, da sie auf Verlässlichkeit und gegenseitige Hilfe beruhen. Nicht alle Menschen, die zusammenwohnen oder -arbeiten, bilden im herkömmlichen Sinne eine Familie, dies können weiter gefasste Gemeinschaften sein und dies betrifft heterosexuelle Konstellationen, aber auch LGBTIQ+ Personen. Eine qualitative Studie zeigte auf, dass nicht heterosexuelle und/oder nicht cisgender Personen in der Schweizer Landwirtschaft Diskriminierungen erfahren und der enge Familienbegriff ein Problem darstellen kann. </p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Ist der Begriff der Familie gemäss bäuerlichem Bodenrecht an anderer Stelle definiert? </p><p>2. Ist die Verankerung der Familienbetriebe in der heutigen Definition und deren Verbindung zur Nachhaltigkeit im Bundesgesetz noch zeitgemäss?</p><p>3. Anerkennt der Bundesrat, dass der heutige Familienbegriff Lebens- und Arbeitsgemeinschaften ausschliessen kann, die ebenfalls ein Interesse an einer rechtlichen Absicherung haben können?</p><p>4. Sieht der Bundesrat einen Anpassungsbedarf? </p><p>5. Wenn ja, in welche Richtung könnte eine Revision gehen?</p>
  • Bäuerliches Bodenrecht. Wie zeitgemäss ist der Familienbegriff?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Familienrecht ist im zweiten Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geregelt, wobei es jedoch keine gesetzliche Definition des Begriffs der «Familie» gibt. Die Eidgenössische Kommission für Familienfragen (EKFF) definiert die Familie im Faktenblatt wie folgt: «Der Begriff der Familie bezeichnet jene Lebensformen, die in den Beziehungen von Eltern und Kindern im Mehrgenerationenverbund begründet und gesellschaftlich anerkannt sind».&nbsp;</p><p>Die Familienbetriebe werden in Artikel 4 Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) näher definiert. Aus diesem Artikel geht hervor, dass die Besonderheiten des Zusammenlebens und der Zusammenarbeit einen besonderen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordern (vgl. Wegleitung zum Arbeitsgesetz des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO).&nbsp;</p><p>2. Der gesellschaftliche Wandel bildet sich auch im Schweizer Recht ab, indem dieses verschiedentlich Anpassungen erfährt. Dies trifft gerade auf den Bereich des Familienrechts im ZGB in erhöhtem Masse zu (u.a. Änderung des ZGB «Ehe für alle» oder die Umsetzung einer Gleichbehandlung von Kindern verheirateter und nicht verheirateter Eltern [Änderung des ZGB «elterliche Sorge» und «Kindesunterhaltsrecht»]). Der Begriff des Familienbetriebs bzw. Familienunternehmens im bäuerlichen Bodenrecht ist nicht in einem engeren Sinn, sondern im Hinblick auf die wesentlichen Funktionen eines Unternehmens zu verstehen, bei dem das Kapital, die Leitung, die Organisation, die Produktion und die Verwaltung ganz oder überwiegend von Mitgliedern der betreffenden Lebensgemeinschaft ausgeübt werden. Diese enge Verbindung zwischen Privat- und Geschäftsleben wie auch zwischen den Generationen im Alltag ist der Grund dafür, dass der Gesetzgeber besondere Vorschriften erlassen hat.</p><p>3. Die Bundesverfassung bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und niemand wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Weltanschauung oder seiner Lebensform diskriminiert werden darf (Art. 8 Bundesverfassung; SR 101). Der Begriff des Familienbetriebes ist somit rechtsgleich und diskriminierungsfrei anzuwenden und auszulegen. Er passt sich damit dem gesellschaftlichen Wandel an und lässt verschiedene Lebensgemeinschaften zu.&nbsp;</p><p>4. und 5. Aus Sicht des Bundesrates besteht in dieser Sache kein Handlungsbedarf. Der Begriff der Familie ist in einem weiteren Sinn zu verstehen und auszulegen. Ausserdem werden die Familienbetriebe durch das bäuerliche Bodenrecht nicht speziell gefördert oder privilegiert. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) erwähnt die Familienbetriebe nur im Zweckartikel (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB). Die einzelnen Bestimmungen des BGBB gehen nicht explizit auf die Familienbetriebe ein.&nbsp;</p>
    • <p>Im bäuerlichen Bodenrecht spielt der Begriff der "bäuerlichen Familienbetriebe" eine wichtige Rolle. Bereits in Artikel 1 des Gesetzes werden die Familienbetriebe "als Grundlage eines gesunden Bauernstandes" definiert. Diese Formulierung ist seit Inkrafttreten des Gesetzes 1991 gleich geblieben. Das Gesetz definiert nicht weiter, was unter einer Familie zu verstehen ist, die Formulierung ist aber wichtig zum Schutze unserer landwirtschaftlichen Strukturen. </p><p>Der Begriff schliesst jedoch weitere Lebens- und Arbeitsgemeinschaften aus, die für sich ebenfalls einen Schutz oder Bevorzugung erwarten dürfen, da sie auf Verlässlichkeit und gegenseitige Hilfe beruhen. Nicht alle Menschen, die zusammenwohnen oder -arbeiten, bilden im herkömmlichen Sinne eine Familie, dies können weiter gefasste Gemeinschaften sein und dies betrifft heterosexuelle Konstellationen, aber auch LGBTIQ+ Personen. Eine qualitative Studie zeigte auf, dass nicht heterosexuelle und/oder nicht cisgender Personen in der Schweizer Landwirtschaft Diskriminierungen erfahren und der enge Familienbegriff ein Problem darstellen kann. </p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Ist der Begriff der Familie gemäss bäuerlichem Bodenrecht an anderer Stelle definiert? </p><p>2. Ist die Verankerung der Familienbetriebe in der heutigen Definition und deren Verbindung zur Nachhaltigkeit im Bundesgesetz noch zeitgemäss?</p><p>3. Anerkennt der Bundesrat, dass der heutige Familienbegriff Lebens- und Arbeitsgemeinschaften ausschliessen kann, die ebenfalls ein Interesse an einer rechtlichen Absicherung haben können?</p><p>4. Sieht der Bundesrat einen Anpassungsbedarf? </p><p>5. Wenn ja, in welche Richtung könnte eine Revision gehen?</p>
    • Bäuerliches Bodenrecht. Wie zeitgemäss ist der Familienbegriff?

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