Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des Koordinierten Sanitätsdienstes

ShortId
23.3795
Id
20233795
Updated
26.03.2024 21:39
Language
de
Title
Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des Koordinierten Sanitätsdienstes
AdditionalIndexing
2841;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat kann diese Frage nicht beantworten, da die Kantone die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung tragen. Dies umfasst die Finanzierung des Sollumfangs sowie die Gewährleistung von Ausbildungen und Übungen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2./4. Aufgabe des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) ist es, das öffentliche Gesundheitswesen mit koordiniert eingesetzten Mitteln bei Katastrophen und in Notlagen bestmöglich zu versorgen. Er koordiniert die Mittel des Bevölkerungsschutzes, privater Organisationen, anderer Kantone und der Armee. Es handelt sich somit um eine Verbundsaufgabe. Die einsatzkritischen Aufgaben des KSD sind rund um die Uhr sichergestellt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">Die Notwendigkeit einer&nbsp;</span>Neuausrichtung des KSD ergab sich aus der Standortbestimmung über den zukünftigen Bedarf. Dieser ist im Bericht «Zukünftiger Bedarf im Bereich des Koordinierten Sanitätsdiensts» des Sicherheitsverbundes Schweiz (SVS-Bericht) beschrieben. Auf dieser Grundlage erfolgte Anfang 2023 als erster Schritt die Integration des KSD ins BABS und entsprechend eine Revision der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD, SR 501.31).</p><p>&nbsp;</p><p>Im Rahmen der Neuausrichtung werden die Empfehlungen des SVS-Berichts geprüft und gegebenenfalls konkretisiert und umgesetzt. Die KSD-Partnern werden in diese Arbeiten einbezogen. <span style="color:windowtext;">Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeiten wird die VKSD präzisiert werden. Zudem soll eine explizite rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe im Rahmen der aktuellen Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1, Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) geschaffen werden. Allfälliger Anpassungsbedarf bei kantonalen Gesetzen ist durch die Kantone zu beurteilen.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">3.</span> Die Neuausrichtung des KSD erfolgt auf der Grundlage des SVS-Berichtes. Das im SVS-Bericht beschriebene, aus den Partnern des KSD zusammengesetzte Begleitgremium wird die Arbeiten eng begleiten. Die Vorarbeiten dazu werden in einer kleinen Gruppe mit Vertretern aus Spital- und Gesundheitswesen (GDK, VKS, KAV und H+) erfolgen.&nbsp;<br>Mit dem Arbeitsbeginn des neuen Beauftragten KSD im Juli 2023 wurden die Arbeiten an die Hand genommen und die Eckpunkte der Neuausrichtung werden voraussichtlich bis Ende 2023 definiert. Eine umfassende Revision der VKSD wird dem Bundesrat anschliessend unterbreitet.</p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">5.&nbsp;</span>Das Gesundheitswesen, einschliesslich das sanitätsdienstliche Rettungswesen <span style="color:windowtext;">zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung, ist eine Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c&nbsp;</span>BZG. Im Rahmen der laufenden Revision des BZG soll neu eine explizite rechtliche Grundlage für den KSD geschaffen werden. Der entsprechende Entwurf und die Botschaft werden dem Parlament voraussichtlich im ersten Quartal 2024 unterbreitet.</p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">6. Gemäss VKSD ist der KSD für die stufengerechte Koordination</span> der Mittel in einer Notlage zuständig. Dabei wird er unterstützt von verschiedenen Fach- und Expertengremien. Die Koordination erfolgt gestützt auf Risikoanalysen, Konzepte und mittels Aus- und Weiterbildung. Das BABS verfügt zudem über eine Gesamtübersicht der verfügbaren Ressourcen für alle Lagen und kann den Mitteleinsatz effizient steuern. Hingegen kann das BABS Massnahmen nur vorschlagen; Die Zuständigkeit für die Umsetzung von Massnahmen liegt auch im Ereignisfall bei den Kantonen.</p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">7. KSD-Partner sind zivile und militärische Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind. Nach dem SVS-Bericht soll der Bund bei der Neuausrichtung das Begleitgremium mit 15 im Bericht genannten Vertretungen berücksichtigen. Im Rahmen der Neuausrichtung werden die verschiedenen KSD-Partner, ihre Aufgaben und Verantwortungen im Lichte des SVS-Berichtes überprüft und neu definiert werden.</span></p>
  • <p>1. Laut Medienberichten warnen Notfallärzte: Auf Katastrophen sei das Schweizer Gesundheitswesen ungenügend vorbereitet. Trifft das zu? Auf welches Schadensausmass und welche Schadensszenarien ist es ausgerichtet? Klafft zwischen Soll- und Ist-Umfang der Vorhalteleistungen eine Lücke? Wer definiert und wer finanziert den Sollumfang und wer gewährleistet Ausbildung und Übungen?</p><p>2. Nahm der Koordinierte Sanitätsdienst (KDS) seine Rolle ungenügend wahr? Der Bundesrat schrieb in seinem Vernehmlassungsbericht vom 25. Januar 2023: "Der KSD soll von der Gruppe Verteidigung ins BABS überführt und im Rahmen des Verbundsystems Bevölkerungsschutz neu ausgerichtet werden." Warum erwähnt er nicht, dass er den KSD bereits am 23. September 2022 dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstellt hat (in Kraft per 1. Januar 2023) mit der Anpassung der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31)? Ist es zielführend, den KSD zuerst dem BAPS zu unterstellen und erst später die Rechtsfragen auf Gesetzesebene und den Inhalt der geplanten "Neuausrichtung" zu klären?</p><p>3. Worin besteht diese "Neuausrichtung"? Welche Stakeholder sind beteiligt und wer entscheidet am Ende und wann?</p><p>4. In der VKSD sind Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des KSD nur rudimentär umschrieben. Trotz angekündigter "Neuausrichtung" des KSD blieb der Aufgabenbeschrieb in Artikel 1 und 4 VKSD unverändert. In welcher Rechtsform erfolgt die "Neuausrichtung" des KSD? Werden Bundesgesetze und kantonale Gesetze angepasst und welche?</p><p>5. Die VKSD stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 BZG. Der dort verankerte Koordinationsauftrag bezieht sich aber allein auf die in Artikel 2 Absatz 2 BZG aufgezählten "Partnerorganisationen" des BAPS sowie auf "andere Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik". Welches Gesetz definiert das Gesundheitswesen als "andere Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik"?</p><p>6. Welche Befugnisse hat der KSD in seiner Koordinationsaufgabe? Ist bei einem Schadenereignis von grosser Tragweite eine Koordination ohne Weisungsbefugnis und ohne vertiefte Kenntnis des Gesundheitswesens möglich und effizient? Welche Zuständigkeiten sind beim KSD und welche bei den einzelnen KSD-Partnern, die laut Artikel 1, Absatz 2 VKSD vorbehalten bleiben?</p><p>7. Wer sind diese KSD-Partner im Einzelnen? Wer klärt deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung und in welcher Form?</p>
  • Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des Koordinierten Sanitätsdienstes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat kann diese Frage nicht beantworten, da die Kantone die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung tragen. Dies umfasst die Finanzierung des Sollumfangs sowie die Gewährleistung von Ausbildungen und Übungen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2./4. Aufgabe des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) ist es, das öffentliche Gesundheitswesen mit koordiniert eingesetzten Mitteln bei Katastrophen und in Notlagen bestmöglich zu versorgen. Er koordiniert die Mittel des Bevölkerungsschutzes, privater Organisationen, anderer Kantone und der Armee. Es handelt sich somit um eine Verbundsaufgabe. Die einsatzkritischen Aufgaben des KSD sind rund um die Uhr sichergestellt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">Die Notwendigkeit einer&nbsp;</span>Neuausrichtung des KSD ergab sich aus der Standortbestimmung über den zukünftigen Bedarf. Dieser ist im Bericht «Zukünftiger Bedarf im Bereich des Koordinierten Sanitätsdiensts» des Sicherheitsverbundes Schweiz (SVS-Bericht) beschrieben. Auf dieser Grundlage erfolgte Anfang 2023 als erster Schritt die Integration des KSD ins BABS und entsprechend eine Revision der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD, SR 501.31).</p><p>&nbsp;</p><p>Im Rahmen der Neuausrichtung werden die Empfehlungen des SVS-Berichts geprüft und gegebenenfalls konkretisiert und umgesetzt. Die KSD-Partnern werden in diese Arbeiten einbezogen. <span style="color:windowtext;">Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeiten wird die VKSD präzisiert werden. Zudem soll eine explizite rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe im Rahmen der aktuellen Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1, Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) geschaffen werden. Allfälliger Anpassungsbedarf bei kantonalen Gesetzen ist durch die Kantone zu beurteilen.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">3.</span> Die Neuausrichtung des KSD erfolgt auf der Grundlage des SVS-Berichtes. Das im SVS-Bericht beschriebene, aus den Partnern des KSD zusammengesetzte Begleitgremium wird die Arbeiten eng begleiten. Die Vorarbeiten dazu werden in einer kleinen Gruppe mit Vertretern aus Spital- und Gesundheitswesen (GDK, VKS, KAV und H+) erfolgen.&nbsp;<br>Mit dem Arbeitsbeginn des neuen Beauftragten KSD im Juli 2023 wurden die Arbeiten an die Hand genommen und die Eckpunkte der Neuausrichtung werden voraussichtlich bis Ende 2023 definiert. Eine umfassende Revision der VKSD wird dem Bundesrat anschliessend unterbreitet.</p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">5.&nbsp;</span>Das Gesundheitswesen, einschliesslich das sanitätsdienstliche Rettungswesen <span style="color:windowtext;">zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung, ist eine Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c&nbsp;</span>BZG. Im Rahmen der laufenden Revision des BZG soll neu eine explizite rechtliche Grundlage für den KSD geschaffen werden. Der entsprechende Entwurf und die Botschaft werden dem Parlament voraussichtlich im ersten Quartal 2024 unterbreitet.</p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">6. Gemäss VKSD ist der KSD für die stufengerechte Koordination</span> der Mittel in einer Notlage zuständig. Dabei wird er unterstützt von verschiedenen Fach- und Expertengremien. Die Koordination erfolgt gestützt auf Risikoanalysen, Konzepte und mittels Aus- und Weiterbildung. Das BABS verfügt zudem über eine Gesamtübersicht der verfügbaren Ressourcen für alle Lagen und kann den Mitteleinsatz effizient steuern. Hingegen kann das BABS Massnahmen nur vorschlagen; Die Zuständigkeit für die Umsetzung von Massnahmen liegt auch im Ereignisfall bei den Kantonen.</p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:windowtext;">7. KSD-Partner sind zivile und militärische Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind. Nach dem SVS-Bericht soll der Bund bei der Neuausrichtung das Begleitgremium mit 15 im Bericht genannten Vertretungen berücksichtigen. Im Rahmen der Neuausrichtung werden die verschiedenen KSD-Partner, ihre Aufgaben und Verantwortungen im Lichte des SVS-Berichtes überprüft und neu definiert werden.</span></p>
    • <p>1. Laut Medienberichten warnen Notfallärzte: Auf Katastrophen sei das Schweizer Gesundheitswesen ungenügend vorbereitet. Trifft das zu? Auf welches Schadensausmass und welche Schadensszenarien ist es ausgerichtet? Klafft zwischen Soll- und Ist-Umfang der Vorhalteleistungen eine Lücke? Wer definiert und wer finanziert den Sollumfang und wer gewährleistet Ausbildung und Übungen?</p><p>2. Nahm der Koordinierte Sanitätsdienst (KDS) seine Rolle ungenügend wahr? Der Bundesrat schrieb in seinem Vernehmlassungsbericht vom 25. Januar 2023: "Der KSD soll von der Gruppe Verteidigung ins BABS überführt und im Rahmen des Verbundsystems Bevölkerungsschutz neu ausgerichtet werden." Warum erwähnt er nicht, dass er den KSD bereits am 23. September 2022 dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstellt hat (in Kraft per 1. Januar 2023) mit der Anpassung der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31)? Ist es zielführend, den KSD zuerst dem BAPS zu unterstellen und erst später die Rechtsfragen auf Gesetzesebene und den Inhalt der geplanten "Neuausrichtung" zu klären?</p><p>3. Worin besteht diese "Neuausrichtung"? Welche Stakeholder sind beteiligt und wer entscheidet am Ende und wann?</p><p>4. In der VKSD sind Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des KSD nur rudimentär umschrieben. Trotz angekündigter "Neuausrichtung" des KSD blieb der Aufgabenbeschrieb in Artikel 1 und 4 VKSD unverändert. In welcher Rechtsform erfolgt die "Neuausrichtung" des KSD? Werden Bundesgesetze und kantonale Gesetze angepasst und welche?</p><p>5. Die VKSD stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 BZG. Der dort verankerte Koordinationsauftrag bezieht sich aber allein auf die in Artikel 2 Absatz 2 BZG aufgezählten "Partnerorganisationen" des BAPS sowie auf "andere Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik". Welches Gesetz definiert das Gesundheitswesen als "andere Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik"?</p><p>6. Welche Befugnisse hat der KSD in seiner Koordinationsaufgabe? Ist bei einem Schadenereignis von grosser Tragweite eine Koordination ohne Weisungsbefugnis und ohne vertiefte Kenntnis des Gesundheitswesens möglich und effizient? Welche Zuständigkeiten sind beim KSD und welche bei den einzelnen KSD-Partnern, die laut Artikel 1, Absatz 2 VKSD vorbehalten bleiben?</p><p>7. Wer sind diese KSD-Partner im Einzelnen? Wer klärt deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung und in welcher Form?</p>
    • Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des Koordinierten Sanitätsdienstes

Back to List