Vollzug der Umweltgesetzgebung harmonisieren

ShortId
23.3804
Id
20233804
Updated
26.09.2023 08:36
Language
de
Title
Vollzug der Umweltgesetzgebung harmonisieren
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Altlastenverordnung (AltlV) gibt in der Schweiz die Rahmenbedingung für den Vollzug vor. Im Grundsatz ist der Vollzug jedoch sehr uneinheitlich geregelt und auf gewisse Stoffe wie beispielsweise Benzidin wird bei belasteten Standorten unterschiedlich geprüft. </p><p>Der Anhang der Altlastenverordnung soll überprüft werden und es müssen relativ weit verbreitete und gesundheitsschädliche Stoffe wie Benzidin künftig dort drin geregelt werden. Der Anhang soll regelmässig mit aufkommenden neuen wichtigen Schadstoffen (Emerging Pollutants) ergänzt werden. Nur so kann eine einheitliche schweizweite Qualität im Umgang mit Altlasten sichergestellt werden. Wäre Benzidin in dieser Verordnung geregelt, bzw. im Anhang aufgeführt, dann wären beispielsweise die nötigen Messungen im Klybeck Basel schon vor Jahren durchgeführt worden und der Wissensstand heute grösser. Nur wenn Werte in der Altlastenverordnung geregelt sind, sind sie für die gesamte Schweiz verbindlich. Es werden auch in Zukunft immer wieder neue Schadstoffe auftreten, für welche keine Grenzwerte vorhanden sind. Die AltlV muss daher in regelmässigen Abständen ergänzt werden. Wenn Stoffe in der Altlastenverordnung aufgelistet sind, ist die Sensibilisierung grösser und der Stoff wird eher in eine Untersuchung aufgenommen. </p><p>Auch das Vollzugswesen im Bereich der Altlasten soll kantonsübergreifend harmonisiert werden. Die Kantone nehmen ihre Verantwortung unterschiedlich war, das Fachwissen ist nicht in allen Kantonen gleich vorhanden und der Vollzug ist unterschiedlich. Zudem müssen die Grenzwerte für problematische Stoffe verordnungsübergreifend harmonisiert werden. Grenzwerte und Bedingungen für die Entsorgung von Materialien (Abfallverordnung VVEA), Konzentrationswerte zur Evaluierung der Belastungen des Bodens und der Untergründe (Altlasten-Verordnung AltlV und Verordnung über Belastungen des Bodens VBBo) und Grenzwerte für die Einleitung in Gewässer (GSchV) sowie bei der Bereitstellung von Trinkwasser (Trinkwasserverordnung TBDV) sollen einheitlich sein.</p>
  • <p>Die rund 70 Konzentrationswerte in den Anhängen der Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) umfassen die am häufigsten auffindbaren Schadstoffe von belasteten Standorten. Diese Werte werden regelmässig überprüft und aktualisiert. Die AltlV kann jeweils um weitere Stoffe ergänzt werden, wenn diese schweizweit von grosser Relevanz sind. Aktuell wird in Erfüllung der Motion 22.3929 Maret «Festlegung von PFAS-spezifischen Werten in Verordnungen» geprüft, welche Werte für Per- und Polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) in die AltlV aufzunehmen sind.</p><p>Die Untersuchungen bei einem belasteten Standort orientieren sich an der Standortgeschichte und damit an den am Standort verwendeten Stoffen und nicht daran, ob ein Stoff in der AltlV aufgeführt ist oder nicht. Wird an einem Standort ein selten auftretender, nicht in der AltlV aufgeführter Stoff festgestellt, hat der Kanton im Einzelfall und aufgrund der aktuellen toxikologischen Daten mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) einen Konzentrationswert festzulegen (gem. Anhang 1 Absatz 1 und Anhang 3 AltlV). Diesem Wert kommt dieselbe Verbindlichkeit zu, wie den in der AltlV aufgeführten Konzentrationswerten. Dieses Vorgehen erlaubt es, den Verhältnissen angemessene Untersuchungen durchzuführen. Das Vorgehen zur Herleitung dieser Werte hat das BAFU in einer Vollzugshilfe definiert.</p><p>Das im Postulat erwähnte Benzidin wurde bei der Farbstoffproduktion eingesetzt. Es wird daher bei Standorten im Raum Basel und im Kanton Wallis nachgewiesen. Bei den übrigen insgesamt rund 10’000 bereits untersuchten und noch untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte der Schweiz ist Benzidin aufgrund der früheren Nutzung nicht zu erwarten. Die Kantone Basel-Stadt und Wallis haben standortspezifisch Benzidin-Konzentrationswerte festgelegt, Basel-Landschaft hat Benzidin in seine Messprogramme bei belasteten Standorten aufgenommen. Es besteht somit kein Erfordernis zur Ergänzung der AltlV um einen Benzidin-Konzentrationswert.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in Bezug auf die Interpellation 23.3358 Brenzikofer "Benzidin. Qualität und Harmonisierung des Altlastenvollzuges sicherstellen" festgehalten hat, ist die Harmonisierung des Vollzugs auf Bundesebene sichergestellt: Grundsätzlich gibt die AltlV einen klaren Rahmen für einen schweizweit einheitlichen Vollzug vor. Zudem hat das BAFU zu jedem Bearbeitungsschritt eine Vollzugshilfe publiziert. Mit dem VASA-Altlastenfonds verfügt das BAFU als Vollzugsbehörde über ein wirksames Instrument, um den einheitlichen Vollzug durchzusetzen.&nbsp;</p><p>Die Harmonisierung mit anderen Umweltverordnungen ist sichergestellt über Verweise zwischen der AltlV und der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12). Gegenwärtig laufen die Arbeiten zur Revision der VBBo, die unter anderem die weitere Harmonisierung mit der AltlV und der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) bezweckt. Zeigt sich in der eingangs erwähnten Überprüfung der AltlV-Konzentrationswerte ein Anpassungsbedarf, wird auch geprüft, ob zur Harmonisierung Werte in anderen Verordnungen des Umweltrechts angeglichen werden müssen.</p><p>Zur Harmonisierung zwischen Umwelt- und Lebensmittelrecht (z.B. Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen, TBDV, SR 817.022.11) erfolgt ein regelmässiger Austausch zwischen den Bundesämtern. Dabei werden ebenfalls Anpassungen der Verordnungen überprüft.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Altlastenvollzuges zu überprüfen und zu harmonisieren. Insbesondere sollten folgende Punkte überprüft werden:</p><p>- Regelmässige Aktualisierung des Anhanges der Altlastenverordnung (AltlV) mit zusätzlichen Konzentrationswerten</p><p>- Harmonisierung des Vollzugswesens </p><p>- Harmonisierung der Grenzwerte der Umweltverordnungen, namentlich AltlV, VVEA, VBbo, TBDV, GSchV</p>
  • Vollzug der Umweltgesetzgebung harmonisieren
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Altlastenverordnung (AltlV) gibt in der Schweiz die Rahmenbedingung für den Vollzug vor. Im Grundsatz ist der Vollzug jedoch sehr uneinheitlich geregelt und auf gewisse Stoffe wie beispielsweise Benzidin wird bei belasteten Standorten unterschiedlich geprüft. </p><p>Der Anhang der Altlastenverordnung soll überprüft werden und es müssen relativ weit verbreitete und gesundheitsschädliche Stoffe wie Benzidin künftig dort drin geregelt werden. Der Anhang soll regelmässig mit aufkommenden neuen wichtigen Schadstoffen (Emerging Pollutants) ergänzt werden. Nur so kann eine einheitliche schweizweite Qualität im Umgang mit Altlasten sichergestellt werden. Wäre Benzidin in dieser Verordnung geregelt, bzw. im Anhang aufgeführt, dann wären beispielsweise die nötigen Messungen im Klybeck Basel schon vor Jahren durchgeführt worden und der Wissensstand heute grösser. Nur wenn Werte in der Altlastenverordnung geregelt sind, sind sie für die gesamte Schweiz verbindlich. Es werden auch in Zukunft immer wieder neue Schadstoffe auftreten, für welche keine Grenzwerte vorhanden sind. Die AltlV muss daher in regelmässigen Abständen ergänzt werden. Wenn Stoffe in der Altlastenverordnung aufgelistet sind, ist die Sensibilisierung grösser und der Stoff wird eher in eine Untersuchung aufgenommen. </p><p>Auch das Vollzugswesen im Bereich der Altlasten soll kantonsübergreifend harmonisiert werden. Die Kantone nehmen ihre Verantwortung unterschiedlich war, das Fachwissen ist nicht in allen Kantonen gleich vorhanden und der Vollzug ist unterschiedlich. Zudem müssen die Grenzwerte für problematische Stoffe verordnungsübergreifend harmonisiert werden. Grenzwerte und Bedingungen für die Entsorgung von Materialien (Abfallverordnung VVEA), Konzentrationswerte zur Evaluierung der Belastungen des Bodens und der Untergründe (Altlasten-Verordnung AltlV und Verordnung über Belastungen des Bodens VBBo) und Grenzwerte für die Einleitung in Gewässer (GSchV) sowie bei der Bereitstellung von Trinkwasser (Trinkwasserverordnung TBDV) sollen einheitlich sein.</p>
    • <p>Die rund 70 Konzentrationswerte in den Anhängen der Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) umfassen die am häufigsten auffindbaren Schadstoffe von belasteten Standorten. Diese Werte werden regelmässig überprüft und aktualisiert. Die AltlV kann jeweils um weitere Stoffe ergänzt werden, wenn diese schweizweit von grosser Relevanz sind. Aktuell wird in Erfüllung der Motion 22.3929 Maret «Festlegung von PFAS-spezifischen Werten in Verordnungen» geprüft, welche Werte für Per- und Polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) in die AltlV aufzunehmen sind.</p><p>Die Untersuchungen bei einem belasteten Standort orientieren sich an der Standortgeschichte und damit an den am Standort verwendeten Stoffen und nicht daran, ob ein Stoff in der AltlV aufgeführt ist oder nicht. Wird an einem Standort ein selten auftretender, nicht in der AltlV aufgeführter Stoff festgestellt, hat der Kanton im Einzelfall und aufgrund der aktuellen toxikologischen Daten mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) einen Konzentrationswert festzulegen (gem. Anhang 1 Absatz 1 und Anhang 3 AltlV). Diesem Wert kommt dieselbe Verbindlichkeit zu, wie den in der AltlV aufgeführten Konzentrationswerten. Dieses Vorgehen erlaubt es, den Verhältnissen angemessene Untersuchungen durchzuführen. Das Vorgehen zur Herleitung dieser Werte hat das BAFU in einer Vollzugshilfe definiert.</p><p>Das im Postulat erwähnte Benzidin wurde bei der Farbstoffproduktion eingesetzt. Es wird daher bei Standorten im Raum Basel und im Kanton Wallis nachgewiesen. Bei den übrigen insgesamt rund 10’000 bereits untersuchten und noch untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte der Schweiz ist Benzidin aufgrund der früheren Nutzung nicht zu erwarten. Die Kantone Basel-Stadt und Wallis haben standortspezifisch Benzidin-Konzentrationswerte festgelegt, Basel-Landschaft hat Benzidin in seine Messprogramme bei belasteten Standorten aufgenommen. Es besteht somit kein Erfordernis zur Ergänzung der AltlV um einen Benzidin-Konzentrationswert.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in Bezug auf die Interpellation 23.3358 Brenzikofer "Benzidin. Qualität und Harmonisierung des Altlastenvollzuges sicherstellen" festgehalten hat, ist die Harmonisierung des Vollzugs auf Bundesebene sichergestellt: Grundsätzlich gibt die AltlV einen klaren Rahmen für einen schweizweit einheitlichen Vollzug vor. Zudem hat das BAFU zu jedem Bearbeitungsschritt eine Vollzugshilfe publiziert. Mit dem VASA-Altlastenfonds verfügt das BAFU als Vollzugsbehörde über ein wirksames Instrument, um den einheitlichen Vollzug durchzusetzen.&nbsp;</p><p>Die Harmonisierung mit anderen Umweltverordnungen ist sichergestellt über Verweise zwischen der AltlV und der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12). Gegenwärtig laufen die Arbeiten zur Revision der VBBo, die unter anderem die weitere Harmonisierung mit der AltlV und der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) bezweckt. Zeigt sich in der eingangs erwähnten Überprüfung der AltlV-Konzentrationswerte ein Anpassungsbedarf, wird auch geprüft, ob zur Harmonisierung Werte in anderen Verordnungen des Umweltrechts angeglichen werden müssen.</p><p>Zur Harmonisierung zwischen Umwelt- und Lebensmittelrecht (z.B. Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen, TBDV, SR 817.022.11) erfolgt ein regelmässiger Austausch zwischen den Bundesämtern. Dabei werden ebenfalls Anpassungen der Verordnungen überprüft.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Altlastenvollzuges zu überprüfen und zu harmonisieren. Insbesondere sollten folgende Punkte überprüft werden:</p><p>- Regelmässige Aktualisierung des Anhanges der Altlastenverordnung (AltlV) mit zusätzlichen Konzentrationswerten</p><p>- Harmonisierung des Vollzugswesens </p><p>- Harmonisierung der Grenzwerte der Umweltverordnungen, namentlich AltlV, VVEA, VBbo, TBDV, GSchV</p>
    • Vollzug der Umweltgesetzgebung harmonisieren

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