Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in Drittländer

ShortId
23.3816
Id
20233816
Updated
26.03.2024 21:31
Language
de
Title
Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in Drittländer
AdditionalIndexing
08;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Über den Voranschlagskredit Internationale Migrationszusammenarbeit und Rückkehr (IMR),&nbsp;der sich auf Art. 91 Abs. 7, Art. 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 sowie Art. 113 AsylG stützt, werden die wichtigsten Instrumente der internationalen Migrationszusammenarbeit gefördert, unter anderem Migrationspartnerschaften, -abkommen und -dialoge. 2022 wurden im Umfang von rund 13 Mio. CHF Projekte in rund 30 Staaten sowie im multilateralen Bereich finanziert. Es handelt sich ausschliesslich um Projekte, die von internationalen und lokalen Organisationen im Auftrag des SEM und im Einklang mit den Anliegen der Partnerstaaten durchgeführt wurden. Es besteht keine rechtliche Grundlage für eine direkte finanzielle Unterstützung von ausländischen Behörden über den Voranschlagskredit oder eine Entschädigung derselben für eine bestimmte Dienstleistung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Es trifft zu, dass das SEM von August 2021 bis Mai 2023 im Rahmen der Unterstützung des UNHCR eine Expertin in das Transitzentrum in Ruanda sekundiert hat; die Finanzierung erfolgte über den IMR. Es trifft aber nicht zu, dass das UNHCR in Ruanda im Zusammenhang mit der Auslagerung von Asylverfahren aktiv ist. Das Aufgabengebiet der nach Ruanda sekundierten Person hatte somit keinerlei Bezug zu einer allfälligen Auslagerung von Asylverfahren oder Rückkehrthemen, sondern erfolgte im Rahmen des Emergency Transit Mechanisms (ETM) des UNHCR. Im Rahmen dieses Programms wurden aus Libyen freiwillig evakuierte und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Personen vorübergehend nach Ruanda transferiert, von wo man sie in andere Staaten wie Kanada, Schweden, Norwegen, Finnland, Frankreich, Belgien, die Niederlande und die USA umsiedelte. Dieser Prozess wird ausschliesslich vom UNHCR, also ohne Beteiligung der ruandischen Behörden, umgesetzt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. Wie in Antwort 2 ausgeführt, wurden durch das UNHCR keine Asylverfahren nach Ruanda ausgelagert. Es haben bisher auch keine Staaten, die dies angekündigt oder versucht haben, ihre Asylverfahren nach Ruanda ausgelagert. Die dänische Regierung hat ihr entsprechendes Vorhaben Anfang 2023 formell auf Eis gelegt. Pläne des Vereinigten Königreichs, Personen für die Durchführung von Asylverfahren nach Ruanda zu überführen, wurden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestoppt. Zudem entschied das Englische Berufungsgericht (<i>Court of Appeal (England and Wales)</i>) neulich, dass Ruanda nicht als sicheres Drittland betrachtet werden kann und befand den Auslagerungsplan der britischen Regierung als rechtswidrig.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Dem SEM ist keine Beteiligung des UNHCR an einer Auslagerung von Asylverfahren bekannt. Bekannt ist hingegen, dass das UNHCR den Plänen des Vereinigten Königreichs für eine Auslagerung der nationalen Verfahren nach Ruanda gegenüber kritisch eingestellt ist (vgl. UNHCR Analysis of the Legality and Appropriateness of the Transfer of Asylum Seekers under the UK-Rwanda arrangement, Juni 2022). Das UNHCR vertritt dabei den Standpunkt, dass Asylgesuche im Einklang mit der Staatenpraxis grundsätzlich im Hoheitsgebiet des Staates bearbeitet werden sollten, in welchem sie eintreffen und ein Gesuch stellen. Konkret äusserte das UNHCR zudem Bedenken, wonach die nach Ruanda überstellten Asylsuchenden keinen Zugang zu einem fairen Verfahren haben würden. Diese Bedenken wurden vom EGMR in seinem Entscheid vom 14. Juni 2022, eine dringende vorläufige Massnahme im Hinblick auf das Aufhalten einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung eines Asylsuchenden zu gewähren, berücksichtigt (s. ECHR 197 (2022), 14:06.2022).</p><p>&nbsp;</p><p>5. Dem Bundesrat ist bewusst, dass das vom Motionär geforderte Pilotprojekt die Rückführung von abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden in einen Drittstaat betrifft. Die Argumentation der Vorsteherin des EJPD ist auf eine Kontextualisierung der Entwicklung der Gesuchzahlen eritreischer Asylsuchender zurückzuführen. So wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Sekundärgesuche insgesamt stark überwiegt (von insgesamt 1'830 eritreischen Asylgesuchen im 2022 waren 1'404 Sekundärgesuche mit 1'201 Geburten) und sich die Zahl ausreisepflichtiger eritreischer Staatsangehöriger folglich stabil hält. So befanden sich im Juni 2022 348 ausreisepflichtige eritreische Staatsangehörige aus dem Asylbereich in der Schweiz, im Dezember 2022 waren es 308 Personen und im März 2023 313 Personen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>6. Im europäischen wie auch im schweizerischen Asylrecht besteht jetzt schon die Möglichkeit, Personen unter gewissen Voraussetzungen in Drittstaaten zurückzuführen – selbst dann, wenn das Element der Freiwilligkeit nicht gegeben ist. Allerdings sehen diese Regelungen jeweils einen Bezug der betroffenen Person zu diesem Drittstaat vor. Die Vorsteherin des EJPD hat sich am Treffen der europäischen Justiz- und Innenminister vom 8. Juni 2023 in Luxemburg in ihrem Statement zustimmend zur Stossrichtung der Reform geäussert. Bundesrätin Baume-Schneider unterstrich dabei die Notwendigkeit der Wahrung der Grundrechte bei diesen Reformen.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Nein, der Bundesrat geht davon aus, dass alle Vorschläge, die im Rahmen des Migrations- und Asylpakets präsentiert und nach den Trilogen angenommen werden, mit dem geltenden Völkerrecht im Einklang stehen werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>8. Die Schweiz verfügt über 25 Rückübernahmeabkommen mit EU/EFTA-Staaten sowie dem Vereinten Königreich. In der Zusammenarbeit mit den europäischen Staaten steht die Anwendung der Dublin-Kriterien im Vordergrund, soweit ein Asylgesuch gestellt wurde. Wenn die ausländerrechtlichen Kriterien für einen Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt sind und Drittstaatsangehörige über eine Aufenthaltsbewilligung in einem europäischen Staat verfügen, werden Rückübernahmeersuchen an den EU/EFTA-Staat gestellt.</p><p>&nbsp;</p><p>Ausserhalb der EU/EFTA-Staaten sowie des Vereinten Königreichs hat die Schweiz insgesamt mit 41 Staaten Instrumente im Rückkehrbereich abgeschlossen, wovon 22 eine Rückführungsklausel für Drittstaatsangehörige enthalten. Wie in der Antwort des Bundesrats zur Motion 23.3176 bereits dargelegt, lässt das Asylgesetz die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat nur zu, wenn die Person einen Bezug zu diesem Staat hat und dort beispielsweise über einen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. Art. 31a AsylG). Es gibt zwar nur wenige Fälle mit derartigen Konstellationen, auch weil sie sich oft kaum belegen lassen, aber das SEM führt immer wieder Personen in einen Drittstaat zurück. 2022 wurden insgesamt 140 Personen in einen Drittstaat zurückgeführt (48 Personen aus dem Asylbereich und 92 Fälle aus dem Ausländerbereich). Weil die betreffenden Fälle statistisch nach der Nationalität der ausgereisten Person erfasst werden und nicht nach dem Zielstaat der Ausreise, ist keine Aussage darüber möglich, wie viele Ausreisen es aufgrund der entsprechenden Klausel bei den jeweiligen Ländern gab.</p>
  • <p>Während der Debatte über die Motion 23.3176 zur Lancierung eines Pilotprojekts in einem Drittstaat wurden Fragen gestellt, die unbeantwortet blieben. </p><p>Zusätzlich haben die EU-Staaten sich am 08. Juni 2023 nach zähem Ringen auf eine Neugestaltung ihrer Asyl- und Migrationspolitik geeinigt. Bei einem Treffen der 27 Innenministerinnen und Innenminister in Luxemburg stimmte eine ausreichend grosse Mehrheit der Mitgliedsländer für umfassende Reformpläne.</p><p>Somit wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat behauptet, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung eines solchen Pilotprojekts gibt. Könnte die Finanzierung eines solchen Pilot-Projektes über den IMR Verpflichtungskredit (Verpflichtungskredit für Internationale Migrationszusammenarbeit und Rückkehr) erfolgen?</p><p>2. Kann der Bundesrat bestätigen, dass durch diesen Verpflichtungskredit des SEM eine zuständige Person des SEM im UNHCR-Transitzentrum in Ruanda sekundiert ist?</p><p>3. Hält der Bundesrat die Auslagerung des Asylverfahrens durch den UNHCR nach Ruanda für problematisch? Wenn ja, in welchem Ausmass? Warum unterstützt das SEM das UNHCR dennoch durch die Bereitstellung von Schweizer Personal?</p><p>4. Verfügt das SEM über Informationen, dass das UNHCR Asylsuchende in ein Land auslagern würde, in dem "die Einhaltung menschenrechtlicher Standards" nicht erfüllt wird, z.B. in Ruanda?</p><p>5. Warum hat die Vorsteherin des EJPD in der Debatte die Geburt von 1201 eritreischen Babys unter den 1404 sekundären Asylgesuchen (2022) erwähnt und gefragt, wie sie in das Pilotprojekt einbezogen werden könnten? Ist dem Bundesrat bewusst, dass es sich um abgewiesene Asylbewerber handelt, die sich weigern, die Schweiz zu verlassen?</p><p>6. Die neue Asylreform der EU, die von den EU-Mitgliedern am 08. Juni 2023 in Luxemburg angenommen wurde, erwähnt die Möglichkeit für Mitgliedsstaaten, zwangsweise Rückführungen in Drittländer durchzuführen. Hat sich die Vertreterin des Bundesrates bei den Debatten in Luxemburg gegen diese Möglichkeit ausgesprochen?</p><p>7. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die EU einen Weg vorgeschlagen hat, der rechtlich nicht korrekt ist?</p><p>8. Welche Rückübernahme- oder Migrationsabkommen beinhalten die Rückführungsklausel von Staatsangehörigen aus Drittstaaten wie dem Kosovo und Serbien (Art. 3)? Wie viele Fälle gab es aufgrund dieser Klausel in den betreffenden Ländern?</p>
  • Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in Drittländer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Über den Voranschlagskredit Internationale Migrationszusammenarbeit und Rückkehr (IMR),&nbsp;der sich auf Art. 91 Abs. 7, Art. 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 sowie Art. 113 AsylG stützt, werden die wichtigsten Instrumente der internationalen Migrationszusammenarbeit gefördert, unter anderem Migrationspartnerschaften, -abkommen und -dialoge. 2022 wurden im Umfang von rund 13 Mio. CHF Projekte in rund 30 Staaten sowie im multilateralen Bereich finanziert. Es handelt sich ausschliesslich um Projekte, die von internationalen und lokalen Organisationen im Auftrag des SEM und im Einklang mit den Anliegen der Partnerstaaten durchgeführt wurden. Es besteht keine rechtliche Grundlage für eine direkte finanzielle Unterstützung von ausländischen Behörden über den Voranschlagskredit oder eine Entschädigung derselben für eine bestimmte Dienstleistung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Es trifft zu, dass das SEM von August 2021 bis Mai 2023 im Rahmen der Unterstützung des UNHCR eine Expertin in das Transitzentrum in Ruanda sekundiert hat; die Finanzierung erfolgte über den IMR. Es trifft aber nicht zu, dass das UNHCR in Ruanda im Zusammenhang mit der Auslagerung von Asylverfahren aktiv ist. Das Aufgabengebiet der nach Ruanda sekundierten Person hatte somit keinerlei Bezug zu einer allfälligen Auslagerung von Asylverfahren oder Rückkehrthemen, sondern erfolgte im Rahmen des Emergency Transit Mechanisms (ETM) des UNHCR. Im Rahmen dieses Programms wurden aus Libyen freiwillig evakuierte und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Personen vorübergehend nach Ruanda transferiert, von wo man sie in andere Staaten wie Kanada, Schweden, Norwegen, Finnland, Frankreich, Belgien, die Niederlande und die USA umsiedelte. Dieser Prozess wird ausschliesslich vom UNHCR, also ohne Beteiligung der ruandischen Behörden, umgesetzt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. Wie in Antwort 2 ausgeführt, wurden durch das UNHCR keine Asylverfahren nach Ruanda ausgelagert. Es haben bisher auch keine Staaten, die dies angekündigt oder versucht haben, ihre Asylverfahren nach Ruanda ausgelagert. Die dänische Regierung hat ihr entsprechendes Vorhaben Anfang 2023 formell auf Eis gelegt. Pläne des Vereinigten Königreichs, Personen für die Durchführung von Asylverfahren nach Ruanda zu überführen, wurden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestoppt. Zudem entschied das Englische Berufungsgericht (<i>Court of Appeal (England and Wales)</i>) neulich, dass Ruanda nicht als sicheres Drittland betrachtet werden kann und befand den Auslagerungsplan der britischen Regierung als rechtswidrig.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Dem SEM ist keine Beteiligung des UNHCR an einer Auslagerung von Asylverfahren bekannt. Bekannt ist hingegen, dass das UNHCR den Plänen des Vereinigten Königreichs für eine Auslagerung der nationalen Verfahren nach Ruanda gegenüber kritisch eingestellt ist (vgl. UNHCR Analysis of the Legality and Appropriateness of the Transfer of Asylum Seekers under the UK-Rwanda arrangement, Juni 2022). Das UNHCR vertritt dabei den Standpunkt, dass Asylgesuche im Einklang mit der Staatenpraxis grundsätzlich im Hoheitsgebiet des Staates bearbeitet werden sollten, in welchem sie eintreffen und ein Gesuch stellen. Konkret äusserte das UNHCR zudem Bedenken, wonach die nach Ruanda überstellten Asylsuchenden keinen Zugang zu einem fairen Verfahren haben würden. Diese Bedenken wurden vom EGMR in seinem Entscheid vom 14. Juni 2022, eine dringende vorläufige Massnahme im Hinblick auf das Aufhalten einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung eines Asylsuchenden zu gewähren, berücksichtigt (s. ECHR 197 (2022), 14:06.2022).</p><p>&nbsp;</p><p>5. Dem Bundesrat ist bewusst, dass das vom Motionär geforderte Pilotprojekt die Rückführung von abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden in einen Drittstaat betrifft. Die Argumentation der Vorsteherin des EJPD ist auf eine Kontextualisierung der Entwicklung der Gesuchzahlen eritreischer Asylsuchender zurückzuführen. So wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Sekundärgesuche insgesamt stark überwiegt (von insgesamt 1'830 eritreischen Asylgesuchen im 2022 waren 1'404 Sekundärgesuche mit 1'201 Geburten) und sich die Zahl ausreisepflichtiger eritreischer Staatsangehöriger folglich stabil hält. So befanden sich im Juni 2022 348 ausreisepflichtige eritreische Staatsangehörige aus dem Asylbereich in der Schweiz, im Dezember 2022 waren es 308 Personen und im März 2023 313 Personen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>6. Im europäischen wie auch im schweizerischen Asylrecht besteht jetzt schon die Möglichkeit, Personen unter gewissen Voraussetzungen in Drittstaaten zurückzuführen – selbst dann, wenn das Element der Freiwilligkeit nicht gegeben ist. Allerdings sehen diese Regelungen jeweils einen Bezug der betroffenen Person zu diesem Drittstaat vor. Die Vorsteherin des EJPD hat sich am Treffen der europäischen Justiz- und Innenminister vom 8. Juni 2023 in Luxemburg in ihrem Statement zustimmend zur Stossrichtung der Reform geäussert. Bundesrätin Baume-Schneider unterstrich dabei die Notwendigkeit der Wahrung der Grundrechte bei diesen Reformen.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Nein, der Bundesrat geht davon aus, dass alle Vorschläge, die im Rahmen des Migrations- und Asylpakets präsentiert und nach den Trilogen angenommen werden, mit dem geltenden Völkerrecht im Einklang stehen werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>8. Die Schweiz verfügt über 25 Rückübernahmeabkommen mit EU/EFTA-Staaten sowie dem Vereinten Königreich. In der Zusammenarbeit mit den europäischen Staaten steht die Anwendung der Dublin-Kriterien im Vordergrund, soweit ein Asylgesuch gestellt wurde. Wenn die ausländerrechtlichen Kriterien für einen Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt sind und Drittstaatsangehörige über eine Aufenthaltsbewilligung in einem europäischen Staat verfügen, werden Rückübernahmeersuchen an den EU/EFTA-Staat gestellt.</p><p>&nbsp;</p><p>Ausserhalb der EU/EFTA-Staaten sowie des Vereinten Königreichs hat die Schweiz insgesamt mit 41 Staaten Instrumente im Rückkehrbereich abgeschlossen, wovon 22 eine Rückführungsklausel für Drittstaatsangehörige enthalten. Wie in der Antwort des Bundesrats zur Motion 23.3176 bereits dargelegt, lässt das Asylgesetz die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat nur zu, wenn die Person einen Bezug zu diesem Staat hat und dort beispielsweise über einen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. Art. 31a AsylG). Es gibt zwar nur wenige Fälle mit derartigen Konstellationen, auch weil sie sich oft kaum belegen lassen, aber das SEM führt immer wieder Personen in einen Drittstaat zurück. 2022 wurden insgesamt 140 Personen in einen Drittstaat zurückgeführt (48 Personen aus dem Asylbereich und 92 Fälle aus dem Ausländerbereich). Weil die betreffenden Fälle statistisch nach der Nationalität der ausgereisten Person erfasst werden und nicht nach dem Zielstaat der Ausreise, ist keine Aussage darüber möglich, wie viele Ausreisen es aufgrund der entsprechenden Klausel bei den jeweiligen Ländern gab.</p>
    • <p>Während der Debatte über die Motion 23.3176 zur Lancierung eines Pilotprojekts in einem Drittstaat wurden Fragen gestellt, die unbeantwortet blieben. </p><p>Zusätzlich haben die EU-Staaten sich am 08. Juni 2023 nach zähem Ringen auf eine Neugestaltung ihrer Asyl- und Migrationspolitik geeinigt. Bei einem Treffen der 27 Innenministerinnen und Innenminister in Luxemburg stimmte eine ausreichend grosse Mehrheit der Mitgliedsländer für umfassende Reformpläne.</p><p>Somit wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat behauptet, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung eines solchen Pilotprojekts gibt. Könnte die Finanzierung eines solchen Pilot-Projektes über den IMR Verpflichtungskredit (Verpflichtungskredit für Internationale Migrationszusammenarbeit und Rückkehr) erfolgen?</p><p>2. Kann der Bundesrat bestätigen, dass durch diesen Verpflichtungskredit des SEM eine zuständige Person des SEM im UNHCR-Transitzentrum in Ruanda sekundiert ist?</p><p>3. Hält der Bundesrat die Auslagerung des Asylverfahrens durch den UNHCR nach Ruanda für problematisch? Wenn ja, in welchem Ausmass? Warum unterstützt das SEM das UNHCR dennoch durch die Bereitstellung von Schweizer Personal?</p><p>4. Verfügt das SEM über Informationen, dass das UNHCR Asylsuchende in ein Land auslagern würde, in dem "die Einhaltung menschenrechtlicher Standards" nicht erfüllt wird, z.B. in Ruanda?</p><p>5. Warum hat die Vorsteherin des EJPD in der Debatte die Geburt von 1201 eritreischen Babys unter den 1404 sekundären Asylgesuchen (2022) erwähnt und gefragt, wie sie in das Pilotprojekt einbezogen werden könnten? Ist dem Bundesrat bewusst, dass es sich um abgewiesene Asylbewerber handelt, die sich weigern, die Schweiz zu verlassen?</p><p>6. Die neue Asylreform der EU, die von den EU-Mitgliedern am 08. Juni 2023 in Luxemburg angenommen wurde, erwähnt die Möglichkeit für Mitgliedsstaaten, zwangsweise Rückführungen in Drittländer durchzuführen. Hat sich die Vertreterin des Bundesrates bei den Debatten in Luxemburg gegen diese Möglichkeit ausgesprochen?</p><p>7. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die EU einen Weg vorgeschlagen hat, der rechtlich nicht korrekt ist?</p><p>8. Welche Rückübernahme- oder Migrationsabkommen beinhalten die Rückführungsklausel von Staatsangehörigen aus Drittstaaten wie dem Kosovo und Serbien (Art. 3)? Wie viele Fälle gab es aufgrund dieser Klausel in den betreffenden Ländern?</p>
    • Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in Drittländer

Back to List