Zugang zu Insulinpumpen für Diabetikerinnen und Diabetiker

ShortId
23.3822
Id
20233822
Updated
12.09.2023 08:35
Language
de
Title
Zugang zu Insulinpumpen für Diabetikerinnen und Diabetiker
AdditionalIndexing
2841;04;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Beinahe fünf Prozent der Schweizer Bevölkerung leiden an Diabetes. Ein Teil dieser Personen benötigt eine Insulinpumpe (Diabetes Typ 1). Wie unsere Kollegin Brigitte Crottaz in ihrer Interpellation 18.4143 festhält, kann dieses Material pro Patientin oder Patient Zusatzkosten von bis zu 1300 Franken pro Jahr verursachen, wenn man die Franchise, den Selbstbehalt sowie die Kosten für die Miete der Pumpe und den Kauf des Zusatzmaterials berücksichtigt. Der Preis für die Pumpen ist in der Schweiz übrigens doppelt so hoch wie in anderen europäischen Ländern, wie der Preisüberwacher in seinem Bericht von 2017 ausführt.</p><p>Patientinnen und Patienten, für die die Kosten zu hoch sind, verwenden ihre Pumpe oft gar nicht mehr (womit das Risiko steigt, dass sie die Krankheit weniger gut kontrollieren können) oder sie erhalten eine Behandlung, die für ihre Erkrankung nicht geeignet ist. Aus diesem Grund habe ich die Motion 20.4466 eingereicht, mit der der Bundesrat beauftragt wurde, in der MiGeL für Insulinpumpen die Option «Kauf» einzuführen.</p><p>Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zur Motion angeführt, dass eine solche Massnahme nicht mit dem im KVG verankerten Kriterium der Wirtschaftlichkeit vereinbar wäre, da eine Insulinpumpe erst ab einer Nutzungsdauer von 3 Jahren «rentabel» sei. Angesichts der Bedeutung des Zugangs zu diesen Insulinpumpen für die öffentliche Gesundheit und des vom Bundesrat vorgebrachten Prinzips der Wirtschaftlichkeit verlangt die vorliegende Motion nicht eine ausdrückliche Änderung der MiGeL, sondern, wie vom Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 20.4466 angeregt, dass das BAG die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) zu dieser Frage anhört, sodass das EDI seinen Entscheid gegebenenfalls auf die Einschätzung der EAMGK abstützen kann.</p>
  • <p>Wie bereits in der Stellungnahme auf die Motion 20.4466 Porchet „Insulinpumpen müssen für Diabetikerinnen und Diabetiker zugänglich sein“ erörtert, besteht für Neuaufnahmen, Änderungen oder Streichungen von Positionen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) ein ordentlicher Prozess nach Artikel 21 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Bevor neue Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden, müssen diese vorgängig auf die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegebenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) geprüft werden.&nbsp;Ein Antrag für die Aufnahme einer Kauf-Position für Insulinpumpen kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden. Das BAG prüft den Antrag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK). Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet nach Anhören der EAMGK über die Aufnahme in die MiGeL. Das Einreichen eines Antrages zu Neuaufnahmen, Änderungen oder Streichungen einer Position der MiGeL steht allen interessierten Kreisen offen. Gerne können sich Privatpersonen für die Antragserstellung mit Herstellern, Fachgesellschaften oder Patientenorganisationen zusammenschliessen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Annahme der Motion mit Beauftragung des BAG die Frage der Aufnahme einer Kaufposition der Insulinpumpen in die MiGeL der EAMGK zur Diskussion vorzulegen, würde folglich dem geltenden Antragsverfahren und der darin eingeschlossenen Bewertung nach den WZW-Kriterien, welches von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle im Jahr 2008 geprüft und für angemessen befunden worden ist, widersprechen. Die Motion ist aus diesen Gründen abzulehnen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) anzupassen und für Insulinpumpen die Option «Kauf» aufzunehmen.</p>
  • Zugang zu Insulinpumpen für Diabetikerinnen und Diabetiker
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Beinahe fünf Prozent der Schweizer Bevölkerung leiden an Diabetes. Ein Teil dieser Personen benötigt eine Insulinpumpe (Diabetes Typ 1). Wie unsere Kollegin Brigitte Crottaz in ihrer Interpellation 18.4143 festhält, kann dieses Material pro Patientin oder Patient Zusatzkosten von bis zu 1300 Franken pro Jahr verursachen, wenn man die Franchise, den Selbstbehalt sowie die Kosten für die Miete der Pumpe und den Kauf des Zusatzmaterials berücksichtigt. Der Preis für die Pumpen ist in der Schweiz übrigens doppelt so hoch wie in anderen europäischen Ländern, wie der Preisüberwacher in seinem Bericht von 2017 ausführt.</p><p>Patientinnen und Patienten, für die die Kosten zu hoch sind, verwenden ihre Pumpe oft gar nicht mehr (womit das Risiko steigt, dass sie die Krankheit weniger gut kontrollieren können) oder sie erhalten eine Behandlung, die für ihre Erkrankung nicht geeignet ist. Aus diesem Grund habe ich die Motion 20.4466 eingereicht, mit der der Bundesrat beauftragt wurde, in der MiGeL für Insulinpumpen die Option «Kauf» einzuführen.</p><p>Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zur Motion angeführt, dass eine solche Massnahme nicht mit dem im KVG verankerten Kriterium der Wirtschaftlichkeit vereinbar wäre, da eine Insulinpumpe erst ab einer Nutzungsdauer von 3 Jahren «rentabel» sei. Angesichts der Bedeutung des Zugangs zu diesen Insulinpumpen für die öffentliche Gesundheit und des vom Bundesrat vorgebrachten Prinzips der Wirtschaftlichkeit verlangt die vorliegende Motion nicht eine ausdrückliche Änderung der MiGeL, sondern, wie vom Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 20.4466 angeregt, dass das BAG die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) zu dieser Frage anhört, sodass das EDI seinen Entscheid gegebenenfalls auf die Einschätzung der EAMGK abstützen kann.</p>
    • <p>Wie bereits in der Stellungnahme auf die Motion 20.4466 Porchet „Insulinpumpen müssen für Diabetikerinnen und Diabetiker zugänglich sein“ erörtert, besteht für Neuaufnahmen, Änderungen oder Streichungen von Positionen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) ein ordentlicher Prozess nach Artikel 21 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Bevor neue Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden, müssen diese vorgängig auf die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegebenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) geprüft werden.&nbsp;Ein Antrag für die Aufnahme einer Kauf-Position für Insulinpumpen kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden. Das BAG prüft den Antrag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK). Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet nach Anhören der EAMGK über die Aufnahme in die MiGeL. Das Einreichen eines Antrages zu Neuaufnahmen, Änderungen oder Streichungen einer Position der MiGeL steht allen interessierten Kreisen offen. Gerne können sich Privatpersonen für die Antragserstellung mit Herstellern, Fachgesellschaften oder Patientenorganisationen zusammenschliessen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Annahme der Motion mit Beauftragung des BAG die Frage der Aufnahme einer Kaufposition der Insulinpumpen in die MiGeL der EAMGK zur Diskussion vorzulegen, würde folglich dem geltenden Antragsverfahren und der darin eingeschlossenen Bewertung nach den WZW-Kriterien, welches von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle im Jahr 2008 geprüft und für angemessen befunden worden ist, widersprechen. Die Motion ist aus diesen Gründen abzulehnen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) anzupassen und für Insulinpumpen die Option «Kauf» aufzunehmen.</p>
    • Zugang zu Insulinpumpen für Diabetikerinnen und Diabetiker

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