Die Stärkeproduktion in der Schweiz erhalten

ShortId
23.3833
Id
20233833
Updated
26.03.2024 22:19
Language
de
Title
Die Stärkeproduktion in der Schweiz erhalten
AdditionalIndexing
24;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Waren, die ein- oder ausgeführt werden, sind zollpflichtig. Das bestehende Zollgesetz (ZG) sieht jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Zollpflicht vor. So können gemäss Artikel 14 ZG unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Verwendungszweck der Ware Zollerleichterungen gewährt werden.</p><p>Gerade bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe werden bei solchen Zollerleichterungen nach Verwendungszweck in der Zollerleichterungsverordnung (ZEV; SR 631.012) oftmals sogenannte Ausbeuteziffern festgelegt, welche definieren, welcher Anteil der importierten Rohstoffe der "bestimmten Verwendung" zugeführt werden muss. Gestützt auf die ZEV hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der Praxis in einigen Anwendungsfällen solcher Zollerleichterungen die genannten Ausbeuteziffern zur Verarbeitung der eingeführten Landwirtschaftserzeugnisse bewusst tiefer angesetzt, als es technisch im Idealfall möglich wäre - so unter anderem für die inländische Herstellung von Stärke und von Schneckenkörnern. Durch die Zollerleichterung resultiert begründeterweise eine gewisse "Querstützung" der in der ZEV definierten "bestimmten Verwendung von Waren", wäre es doch aufgrund des schweizerischen Zollregimes im Bereich der landwirtschaftlichen Rohstoffe ohne diese Stützung ausgeschlossen, eine solche bestimmte Verwendung bzw. Verarbeitung der Importware ökonomisch rentabel zu gestalten. Diese Stützung erfolgt zudem ohne finanzielle Kostenfolgen für den Bund - dies im Unterschied zu einer klassischen Subventionierung.</p><p>Die erwähnte Praxis des BAZG hat in der jüngeren Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob mit der ZEV eine genügende gesetzliche Grundlage für die behördenseitig tiefere Ansetzung der Ausbeutequoten besteht, was am Ende - trotz einer 60-jährigen, auf Verordnungsstufe geregelten Praxis - vom Bundesrat im Jahr 2021 verneint wurde. In der Folge wurden mehrere bestehende Zollerleichterungen behördenseitig per 1. Januar 2023 auf die sogenannt "technisch mögliche Ausbeute" angepasst, womit die Querstützung weggefallen ist. Zwar können die fraglichen Produkte </p><p>aktuell noch aus im letzten Jahr importierten Rohstoffen hergestellt werden; per Ende 2023 steht jedoch die Inlandproduktion der erwähnten Güter vor dem Aus. </p><p>Die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die gesetzliche Grundlage für die jahrzehntelange Praxis des EFD betr. Zollerleichterungen hätte durch eine im Rahmen der Zollgesetzrevision beantragte Ergänzung auf Gesetzesstufe (Art. 9 Abs 2bis E-ZoG) beseitigt werden sollen. Da sich die Inkraftsetzung des Zollgesetzes verzögern dürfte, gleichzeitig die rasche Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Überleben bestimmter, seit vielen Jahrzehnten bestehender Produktionen in der Schweiz (Herstellung von Stärke (Blattmann Schweiz AG), von Schneckenkörnern (Lonza AG) und von Karton (Model AG)) jedoch - wie oben erwähnt - vordringlich ist, soll der Bundesrat beauftragt werden, die angeblich fehlende gesetzliche Grundlage für die während 60 Jahren in der ZEV festgeschriebene Regelung formaliter zu schaffen. Dies soll es dem Bundesrat als klares Signal aus dem Parlament zudem auch ermöglichen, die bis zum 1. Januar 2023 bestehende Verordnungsregelung übergangsweise bis zum definitiven Entscheid in der zweiten Kammer resp. der Umsetzung auf Gesetzesstufe de lege ferenda wieder einzuführen. </p><p>Im Rahmen der vorliegenden Motion sollen sodann auf Gesetzesstufe - im Sinne eines Korrektivs für die volkswirtschaftlich bewusst tiefere Ansetzung der Ausbeuteziffer - nebst den zwei ohnehin bestehenden </p><p>Voraussetzungen für eine Zollerleichterung (wirtschaftliche Notwendigkeit sowie das Fehlen überwiegender entgegenstehender öffentlicher Interessen) die Anwendungsvoraussetzungen noch stärker eingeschränkt werden: Einerseits muss gewährleistet sein, dass der wirtschaftliche Vorteil, der mit der tieferen Ausbeutequote erzielt werden kann, vollumfänglich für die Vergünstigung der Ware eingesetzt wird, die der wirtschaftlich gewollten "bestimmten Verwendung" zugeführt wird. Anderseits soll ausdrücklich verlangt werden, dass die gewährte Zollerleichterung im öffentlichen Interesse liegt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 14 Zollgesetz (ZG; SR <i>631.0</i>) ist in der Zollerleichterungsverordnung des EFD (ZEV; SR <i>631.012</i>) für Weichweizen zur Herstellung von Stärke ein ermässigter Zollansatz festgelegt. Die Zollerleichterung wurde 1959 geschaffen und an die Bedingung geknüpft, dass aus dem Weizen mindestens 55 Prozent Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird (sogenannte Ausbeute).</p><p>&nbsp;</p><p>Wettbewerbsverzerrung und Ungleichbehandlung veranlassten eine mandatierte Anwaltskanzlei im Jahr 2015, die Erhöhung der Ausbeute von 55 auf 75 Prozent zu beantragen, wie sie mittlerweile technisch möglich sei. Nach einer durch den Bundesrat im Jahr 2021 gutgeheissenen Aufsichtsbeschwerde gegen das EFD wurde die Ausbeute per 1. Januar 2023 auf 75 Prozent erhöht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Aktuell kann Weichweizen zur Herstellung von Stärke zu einem reduzierten Zollansatz von 0.10 Franken je 100 kg eingeführt werden, wenn daraus mindestens 75 Prozent Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird. Brotgetreideimporte innerhalb des Zollkontingents unterliegen derzeit hingegen einem Grenzschutz (Zollabgaben und Garantiefondsbeitrag) von 23 Franken je 100 kg.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Motion bezieht sich besonders auf den Spezialfall der Stärkeherstellung und betrifft nur wenige Unternehmen. Diese können über dem Import von zollbegünstigt bezogenem Weichweizen aufgrund des höheren Ausbeutegrads kein bzw. weniger Mehl zur Verwendung für andere Zwecke als die Stärkeherstellung mehr produzieren. Die vorliegende Motion verlangt jedoch eine allgemeine Gesetzesänderung und geht damit weit über den Spezialfall der Stärkeherstellung hinaus. Ausgehend von der Stärkeherstellung drohen mit der beantragten Gesetzesänderung präjudizielle Wirkungen auf andere Waren.</p><p>&nbsp;</p><p>Damit wird das Subventionsgesetz (SuG; SR <i>616.1</i>) unterlaufen. Es handelt sich dabei um eine versteckte Subvention, welche klar im Widerspruch zur Wirtschaftspolitik des Bundesrats steht und zudem nicht vereinbar mit der Bundesverfassung (BV; <i>SR 101</i>) ist, denn sie verletzt den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 i.V.m. 94 BV). Sie müsste zudem bei der WTO notifiziert werden. Die vom Motionär gewünschte Gesetzesänderung ist überdies unvereinbar mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) von 1972 (SR <i>0.632.401</i>), wenn unter dieses Freihandelsabkommen fallende Erzeugnisse von derartigen versteckten Subventionen profitieren. Subventionen sind transparent und gestützt auf das Subventionsgesetz und nicht versteckt über das Zollgesetz auszurichten. Durch den zweckfremden teilweisen Absatz stark zollbegünstigter Waren auf geschützten Märkten wird ein wirtschaftlicher Vorteil realisiert und dieser für eine weniger oder nicht rentable Tätigkeit verwendet. Der wirtschaftliche Vorteil resultiert aus den für den geschützten Markt zu tief angesetzten Grenzabgaben, mit Kostenfolgen für den Bund in Form entgangener Zolleinnahmen und Wettbewerbsverzerrungen auf den geschützten Märkten gegenüber Mitbewerbern, die nicht von diesem System profitieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Um die Versorgung mit Weichweizenmehl zu international konkurrenzfähigen Preisen für die Herstellung von Stärke sicherzustellen, ist keine Gesetzesänderung notwendig. Das Zollgesetz sieht die Möglichkeit der Herabsetzung der Zollansätze für bestimmte Verwendungen vor, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 14 Abs. 2 ZG). Analog zur bestehenden Zollerleichterung für Weichweizen kann für die Einfuhr von Weichweizenmehl zur Herstellung von Stärke eine Zollerleichterung beantragt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 14 des Zollgesetzes ("Zollerleichterungen für Waren je nach </p><p>Verwendungszweck") dahingehend anzupassen, dass das EFD festlegen kann, dass nur ein bestimmter Teil der importierten Waren der bestimmten Verwendung zugeführt werden muss, sofern die nachfolgenden zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: </p><p>a. Es ist sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Vorteile, die durch eine andere Verwendung eines Teils der importierten Waren erzielt werden, vollumfänglich zur Vergünstigung der Waren genutzt werden, die der bestimmten </p><p>Verwendung zugeführt werden, und</p><p>b. Der Erhalt der bestimmten Verwendung in der Schweiz entspricht einem öffentlichen Interesse.</p>
  • Die Stärkeproduktion in der Schweiz erhalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Waren, die ein- oder ausgeführt werden, sind zollpflichtig. Das bestehende Zollgesetz (ZG) sieht jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Zollpflicht vor. So können gemäss Artikel 14 ZG unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Verwendungszweck der Ware Zollerleichterungen gewährt werden.</p><p>Gerade bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe werden bei solchen Zollerleichterungen nach Verwendungszweck in der Zollerleichterungsverordnung (ZEV; SR 631.012) oftmals sogenannte Ausbeuteziffern festgelegt, welche definieren, welcher Anteil der importierten Rohstoffe der "bestimmten Verwendung" zugeführt werden muss. Gestützt auf die ZEV hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der Praxis in einigen Anwendungsfällen solcher Zollerleichterungen die genannten Ausbeuteziffern zur Verarbeitung der eingeführten Landwirtschaftserzeugnisse bewusst tiefer angesetzt, als es technisch im Idealfall möglich wäre - so unter anderem für die inländische Herstellung von Stärke und von Schneckenkörnern. Durch die Zollerleichterung resultiert begründeterweise eine gewisse "Querstützung" der in der ZEV definierten "bestimmten Verwendung von Waren", wäre es doch aufgrund des schweizerischen Zollregimes im Bereich der landwirtschaftlichen Rohstoffe ohne diese Stützung ausgeschlossen, eine solche bestimmte Verwendung bzw. Verarbeitung der Importware ökonomisch rentabel zu gestalten. Diese Stützung erfolgt zudem ohne finanzielle Kostenfolgen für den Bund - dies im Unterschied zu einer klassischen Subventionierung.</p><p>Die erwähnte Praxis des BAZG hat in der jüngeren Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob mit der ZEV eine genügende gesetzliche Grundlage für die behördenseitig tiefere Ansetzung der Ausbeutequoten besteht, was am Ende - trotz einer 60-jährigen, auf Verordnungsstufe geregelten Praxis - vom Bundesrat im Jahr 2021 verneint wurde. In der Folge wurden mehrere bestehende Zollerleichterungen behördenseitig per 1. Januar 2023 auf die sogenannt "technisch mögliche Ausbeute" angepasst, womit die Querstützung weggefallen ist. Zwar können die fraglichen Produkte </p><p>aktuell noch aus im letzten Jahr importierten Rohstoffen hergestellt werden; per Ende 2023 steht jedoch die Inlandproduktion der erwähnten Güter vor dem Aus. </p><p>Die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die gesetzliche Grundlage für die jahrzehntelange Praxis des EFD betr. Zollerleichterungen hätte durch eine im Rahmen der Zollgesetzrevision beantragte Ergänzung auf Gesetzesstufe (Art. 9 Abs 2bis E-ZoG) beseitigt werden sollen. Da sich die Inkraftsetzung des Zollgesetzes verzögern dürfte, gleichzeitig die rasche Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Überleben bestimmter, seit vielen Jahrzehnten bestehender Produktionen in der Schweiz (Herstellung von Stärke (Blattmann Schweiz AG), von Schneckenkörnern (Lonza AG) und von Karton (Model AG)) jedoch - wie oben erwähnt - vordringlich ist, soll der Bundesrat beauftragt werden, die angeblich fehlende gesetzliche Grundlage für die während 60 Jahren in der ZEV festgeschriebene Regelung formaliter zu schaffen. Dies soll es dem Bundesrat als klares Signal aus dem Parlament zudem auch ermöglichen, die bis zum 1. Januar 2023 bestehende Verordnungsregelung übergangsweise bis zum definitiven Entscheid in der zweiten Kammer resp. der Umsetzung auf Gesetzesstufe de lege ferenda wieder einzuführen. </p><p>Im Rahmen der vorliegenden Motion sollen sodann auf Gesetzesstufe - im Sinne eines Korrektivs für die volkswirtschaftlich bewusst tiefere Ansetzung der Ausbeuteziffer - nebst den zwei ohnehin bestehenden </p><p>Voraussetzungen für eine Zollerleichterung (wirtschaftliche Notwendigkeit sowie das Fehlen überwiegender entgegenstehender öffentlicher Interessen) die Anwendungsvoraussetzungen noch stärker eingeschränkt werden: Einerseits muss gewährleistet sein, dass der wirtschaftliche Vorteil, der mit der tieferen Ausbeutequote erzielt werden kann, vollumfänglich für die Vergünstigung der Ware eingesetzt wird, die der wirtschaftlich gewollten "bestimmten Verwendung" zugeführt wird. Anderseits soll ausdrücklich verlangt werden, dass die gewährte Zollerleichterung im öffentlichen Interesse liegt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 14 Zollgesetz (ZG; SR <i>631.0</i>) ist in der Zollerleichterungsverordnung des EFD (ZEV; SR <i>631.012</i>) für Weichweizen zur Herstellung von Stärke ein ermässigter Zollansatz festgelegt. Die Zollerleichterung wurde 1959 geschaffen und an die Bedingung geknüpft, dass aus dem Weizen mindestens 55 Prozent Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird (sogenannte Ausbeute).</p><p>&nbsp;</p><p>Wettbewerbsverzerrung und Ungleichbehandlung veranlassten eine mandatierte Anwaltskanzlei im Jahr 2015, die Erhöhung der Ausbeute von 55 auf 75 Prozent zu beantragen, wie sie mittlerweile technisch möglich sei. Nach einer durch den Bundesrat im Jahr 2021 gutgeheissenen Aufsichtsbeschwerde gegen das EFD wurde die Ausbeute per 1. Januar 2023 auf 75 Prozent erhöht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Aktuell kann Weichweizen zur Herstellung von Stärke zu einem reduzierten Zollansatz von 0.10 Franken je 100 kg eingeführt werden, wenn daraus mindestens 75 Prozent Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird. Brotgetreideimporte innerhalb des Zollkontingents unterliegen derzeit hingegen einem Grenzschutz (Zollabgaben und Garantiefondsbeitrag) von 23 Franken je 100 kg.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Motion bezieht sich besonders auf den Spezialfall der Stärkeherstellung und betrifft nur wenige Unternehmen. Diese können über dem Import von zollbegünstigt bezogenem Weichweizen aufgrund des höheren Ausbeutegrads kein bzw. weniger Mehl zur Verwendung für andere Zwecke als die Stärkeherstellung mehr produzieren. Die vorliegende Motion verlangt jedoch eine allgemeine Gesetzesänderung und geht damit weit über den Spezialfall der Stärkeherstellung hinaus. Ausgehend von der Stärkeherstellung drohen mit der beantragten Gesetzesänderung präjudizielle Wirkungen auf andere Waren.</p><p>&nbsp;</p><p>Damit wird das Subventionsgesetz (SuG; SR <i>616.1</i>) unterlaufen. Es handelt sich dabei um eine versteckte Subvention, welche klar im Widerspruch zur Wirtschaftspolitik des Bundesrats steht und zudem nicht vereinbar mit der Bundesverfassung (BV; <i>SR 101</i>) ist, denn sie verletzt den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 i.V.m. 94 BV). Sie müsste zudem bei der WTO notifiziert werden. Die vom Motionär gewünschte Gesetzesänderung ist überdies unvereinbar mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) von 1972 (SR <i>0.632.401</i>), wenn unter dieses Freihandelsabkommen fallende Erzeugnisse von derartigen versteckten Subventionen profitieren. Subventionen sind transparent und gestützt auf das Subventionsgesetz und nicht versteckt über das Zollgesetz auszurichten. Durch den zweckfremden teilweisen Absatz stark zollbegünstigter Waren auf geschützten Märkten wird ein wirtschaftlicher Vorteil realisiert und dieser für eine weniger oder nicht rentable Tätigkeit verwendet. Der wirtschaftliche Vorteil resultiert aus den für den geschützten Markt zu tief angesetzten Grenzabgaben, mit Kostenfolgen für den Bund in Form entgangener Zolleinnahmen und Wettbewerbsverzerrungen auf den geschützten Märkten gegenüber Mitbewerbern, die nicht von diesem System profitieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Um die Versorgung mit Weichweizenmehl zu international konkurrenzfähigen Preisen für die Herstellung von Stärke sicherzustellen, ist keine Gesetzesänderung notwendig. Das Zollgesetz sieht die Möglichkeit der Herabsetzung der Zollansätze für bestimmte Verwendungen vor, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 14 Abs. 2 ZG). Analog zur bestehenden Zollerleichterung für Weichweizen kann für die Einfuhr von Weichweizenmehl zur Herstellung von Stärke eine Zollerleichterung beantragt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 14 des Zollgesetzes ("Zollerleichterungen für Waren je nach </p><p>Verwendungszweck") dahingehend anzupassen, dass das EFD festlegen kann, dass nur ein bestimmter Teil der importierten Waren der bestimmten Verwendung zugeführt werden muss, sofern die nachfolgenden zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: </p><p>a. Es ist sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Vorteile, die durch eine andere Verwendung eines Teils der importierten Waren erzielt werden, vollumfänglich zur Vergünstigung der Waren genutzt werden, die der bestimmten </p><p>Verwendung zugeführt werden, und</p><p>b. Der Erhalt der bestimmten Verwendung in der Schweiz entspricht einem öffentlichen Interesse.</p>
    • Die Stärkeproduktion in der Schweiz erhalten

Back to List