Mehr Transparenz bei den Bestimmungen für die Aufbereitung von Fernsehsendungen für Sehbehinderte

ShortId
23.3835
Id
20233835
Updated
26.03.2024 22:17
Language
de
Title
Mehr Transparenz bei den Bestimmungen für die Aufbereitung von Fernsehsendungen für Sehbehinderte
AdditionalIndexing
34;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Fragen&nbsp;1 und 3</p><p>Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit des Zugangs zum Medienangebot der SRG für Menschen mit&nbsp;Sinnesbehinderungen. Er hat deshalb im Einklang mit Artikel&nbsp;24 Absatz&nbsp;3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) die Rahmenbedingungen für die behindertengerechte Aufbereitung von Sendungen definiert und in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) nach Sinnesbehinderung differenzierte Mindestanteile sowie die Art der Aufbereitung festgelegt. So muss die SRG gemäss Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 RTVV dafür sorgen, dass ein grösstmöglicher Anteil der Sendungen, die in den ersten Fernsehprogrammen zwischen 18 und 22.30&nbsp;Uhr ausgestrahlt werden, für Sehbehinderte zugänglich ist. Mindestens eine Informationssendung der SRG pro Amtssprache muss täglich in Gebärdensprache aufbereitet werden.</p><p>In der RTVV hat der Bundesrat die SRG beauftragt, mit den wichtigsten Verbänden hör- und/oder sehbehinderter Menschen eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Die aktuell geltende Vereinbarung ist am 1.&nbsp;Januar&nbsp;2023 in Kraft getreten und gilt bis Ende&nbsp;2027. Sie sieht für Menschen mit einer Sehbehinderung einen substanziellen Ausbau der Sendungen mit Audiodeskription von derzeit 1200&nbsp;Stunden auf 2000&nbsp;Stunden pro Jahr bis im Jahr&nbsp;2027 vor. Die Verbände und die SRG treffen sich einmal jährlich, um die Umsetzung der Vereinbarung zu begleiten, zu überprüfen und allenfalls zu optimieren.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass durch den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den direkt betroffenen Parteien leichter flexible Lösungen gefunden werden können, die den Bedürfnissen und der Mediennutzung der Zielgruppen gerecht werden und gleichzeitig für die SRG in finanzieller, personeller und organisatorischer Hinsicht durchführbar sind.&nbsp;</p><p>Frage&nbsp;2</p><p>In den Bereichen Fiktion, Dokumentarfilme, Sportübertragungen und Unterhaltung ist die Zugänglichkeit derzeit überwiegend durch Audiodeskription gewährleistet. Dabei werden visuelle Informationen, die für die Menschen mit Sinnesbehinderung nicht wahrnehmbar sind, auf einer zweiten Tonspur akustisch beschrieben. In anderen Sparten, etwa bei Informationssendungen, kann die Sensibilisierung von Journalistinnen und Journalisten sowie von Sprecherinnen und Sprechern ausreichen, um die Verständlichkeit der Aussagen vor der Kamera zu verbessern (z.&nbsp;B. indem eingeblendete Texte vorgelesen und das Gesicht zur Kamera gewendet wird). In Zukunft könnte der Einsatz von künstlicher Intelligenz dazu beitragen, Umfang und Qualität der Angebote für Menschen mit einer Sinnesbehinderung zu steigern. Gegenwärtig ist ein multidisziplinäres, auf vier Jahre angelegtes Projekt mit dem Titel «Inklusive Informations- und Kommunikationstechnologien (IICT)» im Gange, welches von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) unterstützt wird. SWISS TXT arbeitet als Umsetzungspartner mit.</p><p>Frage&nbsp;4</p><p>Seit 2018 sorgt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) dafür, dass die SRG Umfang und Vielfalt ihrer Angebote für Menschen mit Behinderungen erweitert und dass der Zugang zu Sendungen, die in der Hauptsendezeit in den ersten Fernsehprogrammen ausgestrahlt werden, für diese Personengruppen verbessert wird. Der Bundesrat stellt mit Befriedigung fest, dass auch weitere wichtige Leistungen und Angebote der SRG, wie Plattformen und Apps, für Menschen mit Sinnesbehinderung zugänglicher geworden sind.&nbsp;</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates müssen das heutige System und die in der RTVV festgelegten Mindestanforderungen, die die SRG in Bezug auf den Zugang zu erfüllen hat, gegenwärtig nicht geändert werden. Bevor neue Ziele festgelegt werden, ist zu prüfen, welchen Beitrag neue Technologien und die künstliche Intelligenz zur Verbesserung der Zugänglichkeit leisten können.&nbsp;</p><p>Frage&nbsp;5</p><p>Gemäss Artikel&nbsp;8 Absatz&nbsp;1 RTVV müssen private Schweizer Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Angebot wöchentlich mindestens eine Sendung zur Hauptsendezeit für Hör- oder für Sehbehinderte aufbereiten. Derzeit werden diese Sendungen mehrheitlich untertitelt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird anhand der Jahresberichte überprüft, die diese Veranstalter gemäss Artikel&nbsp;18 Absatz&nbsp;1 RTVG dem BAKOM einreichen müssen.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sieht in mehreren Bestimmungen vor, dass Sendungen für Menschen mit Sinnesbehinderungen aufbereitet werden müssen und den Bedürfnissen dieser Menschen Rechnung zu tragen ist. In der entsprechenden Verordnung (RTVV) werden diese Anforderungen teilweise weiter konkretisiert. Mit dem Fokus auf den Bedürfnissen von Menschen mit Sehbehinderung fällt auf, dass beide Erlasse unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und teilweise wenig konkrete Vorgaben gemacht werden. Diese Vorgaben gelten sowohl für die SRG wie auch für alle Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot.</p><p>So werden beispielsweise in Artikel 24 Absatz 3 RTVG zwar die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen generell genannt, jedoch fehlen Angaben zum Umfang von Leistungen für Menschen mit Sehbehinderung. </p><p>Im Lichte dessen, dass Artikel 7 Absatz 6 RTVV der SRG die Pflicht auferlegt, das Angebot für Sinnesbehinderte mit den betroffenen Behindertenverbänden festzulegen, wäre es für die Beurteilung der Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 Absatz 6 RTVV wesentlich, wenn der Bundesrat diese Begriffe näher konkretisieren würde. Für das Blinden- und Sehbehindertenwesen sind konkretere Bestimmungen anzustreben. </p><p>Dies würde auch das Risiko verringern, dass eine Einigung gemäss Artikel 7 Absatz 6 RTVV zwischen der SRG und den Behindertenverbänden an der Auslegung dieser unbestimmten Begriffe scheitert und das UVEK die Leistungen konkret definieren muss.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie lauten die konkreten Grundsätze, welche der Bundesrat gemäss Artikel 24 Absatz 3 RTVG für die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen festgelegt hat? Inwiefern umfassen diese Grundsätze die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung? </p><p>2. Welches ist die geeignete Weise von Sendungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 RTVG für Menschen mit Sehbehinderung? Wird die Auslegung dieses unbestimmten Begriffs vollständig den Anbietern überlassen?</p><p>3. Wieso werden in der Verordnung keine konkreten Anteile für Angebote für Menschen mit Sehbehinderung festgelegt? Wäre es nicht angebracht, einen konkreten Anteil von Leistungen für Menschen mit Sehbehinderung festzulegen?</p><p>4. Was haben die Überprüfungen der Möglichkeit der Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufgearbeiteten Fernsehsendungen seit 2018 ergeben und welche Schlüsse wurden daraus gezogen?</p><p>5. Wie ist eine behindertengerecht aufbereitete Sendung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 RTVV für Menschen mit Sehbehinderung definiert und wie erfolgt die Überprüfung, ob die Fernsehveranstalter diese Vorschrift einhalten?</p>
  • Mehr Transparenz bei den Bestimmungen für die Aufbereitung von Fernsehsendungen für Sehbehinderte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Fragen&nbsp;1 und 3</p><p>Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit des Zugangs zum Medienangebot der SRG für Menschen mit&nbsp;Sinnesbehinderungen. Er hat deshalb im Einklang mit Artikel&nbsp;24 Absatz&nbsp;3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) die Rahmenbedingungen für die behindertengerechte Aufbereitung von Sendungen definiert und in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) nach Sinnesbehinderung differenzierte Mindestanteile sowie die Art der Aufbereitung festgelegt. So muss die SRG gemäss Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 RTVV dafür sorgen, dass ein grösstmöglicher Anteil der Sendungen, die in den ersten Fernsehprogrammen zwischen 18 und 22.30&nbsp;Uhr ausgestrahlt werden, für Sehbehinderte zugänglich ist. Mindestens eine Informationssendung der SRG pro Amtssprache muss täglich in Gebärdensprache aufbereitet werden.</p><p>In der RTVV hat der Bundesrat die SRG beauftragt, mit den wichtigsten Verbänden hör- und/oder sehbehinderter Menschen eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Die aktuell geltende Vereinbarung ist am 1.&nbsp;Januar&nbsp;2023 in Kraft getreten und gilt bis Ende&nbsp;2027. Sie sieht für Menschen mit einer Sehbehinderung einen substanziellen Ausbau der Sendungen mit Audiodeskription von derzeit 1200&nbsp;Stunden auf 2000&nbsp;Stunden pro Jahr bis im Jahr&nbsp;2027 vor. Die Verbände und die SRG treffen sich einmal jährlich, um die Umsetzung der Vereinbarung zu begleiten, zu überprüfen und allenfalls zu optimieren.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass durch den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den direkt betroffenen Parteien leichter flexible Lösungen gefunden werden können, die den Bedürfnissen und der Mediennutzung der Zielgruppen gerecht werden und gleichzeitig für die SRG in finanzieller, personeller und organisatorischer Hinsicht durchführbar sind.&nbsp;</p><p>Frage&nbsp;2</p><p>In den Bereichen Fiktion, Dokumentarfilme, Sportübertragungen und Unterhaltung ist die Zugänglichkeit derzeit überwiegend durch Audiodeskription gewährleistet. Dabei werden visuelle Informationen, die für die Menschen mit Sinnesbehinderung nicht wahrnehmbar sind, auf einer zweiten Tonspur akustisch beschrieben. In anderen Sparten, etwa bei Informationssendungen, kann die Sensibilisierung von Journalistinnen und Journalisten sowie von Sprecherinnen und Sprechern ausreichen, um die Verständlichkeit der Aussagen vor der Kamera zu verbessern (z.&nbsp;B. indem eingeblendete Texte vorgelesen und das Gesicht zur Kamera gewendet wird). In Zukunft könnte der Einsatz von künstlicher Intelligenz dazu beitragen, Umfang und Qualität der Angebote für Menschen mit einer Sinnesbehinderung zu steigern. Gegenwärtig ist ein multidisziplinäres, auf vier Jahre angelegtes Projekt mit dem Titel «Inklusive Informations- und Kommunikationstechnologien (IICT)» im Gange, welches von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) unterstützt wird. SWISS TXT arbeitet als Umsetzungspartner mit.</p><p>Frage&nbsp;4</p><p>Seit 2018 sorgt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) dafür, dass die SRG Umfang und Vielfalt ihrer Angebote für Menschen mit Behinderungen erweitert und dass der Zugang zu Sendungen, die in der Hauptsendezeit in den ersten Fernsehprogrammen ausgestrahlt werden, für diese Personengruppen verbessert wird. Der Bundesrat stellt mit Befriedigung fest, dass auch weitere wichtige Leistungen und Angebote der SRG, wie Plattformen und Apps, für Menschen mit Sinnesbehinderung zugänglicher geworden sind.&nbsp;</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates müssen das heutige System und die in der RTVV festgelegten Mindestanforderungen, die die SRG in Bezug auf den Zugang zu erfüllen hat, gegenwärtig nicht geändert werden. Bevor neue Ziele festgelegt werden, ist zu prüfen, welchen Beitrag neue Technologien und die künstliche Intelligenz zur Verbesserung der Zugänglichkeit leisten können.&nbsp;</p><p>Frage&nbsp;5</p><p>Gemäss Artikel&nbsp;8 Absatz&nbsp;1 RTVV müssen private Schweizer Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Angebot wöchentlich mindestens eine Sendung zur Hauptsendezeit für Hör- oder für Sehbehinderte aufbereiten. Derzeit werden diese Sendungen mehrheitlich untertitelt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird anhand der Jahresberichte überprüft, die diese Veranstalter gemäss Artikel&nbsp;18 Absatz&nbsp;1 RTVG dem BAKOM einreichen müssen.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sieht in mehreren Bestimmungen vor, dass Sendungen für Menschen mit Sinnesbehinderungen aufbereitet werden müssen und den Bedürfnissen dieser Menschen Rechnung zu tragen ist. In der entsprechenden Verordnung (RTVV) werden diese Anforderungen teilweise weiter konkretisiert. Mit dem Fokus auf den Bedürfnissen von Menschen mit Sehbehinderung fällt auf, dass beide Erlasse unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und teilweise wenig konkrete Vorgaben gemacht werden. Diese Vorgaben gelten sowohl für die SRG wie auch für alle Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot.</p><p>So werden beispielsweise in Artikel 24 Absatz 3 RTVG zwar die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen generell genannt, jedoch fehlen Angaben zum Umfang von Leistungen für Menschen mit Sehbehinderung. </p><p>Im Lichte dessen, dass Artikel 7 Absatz 6 RTVV der SRG die Pflicht auferlegt, das Angebot für Sinnesbehinderte mit den betroffenen Behindertenverbänden festzulegen, wäre es für die Beurteilung der Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 Absatz 6 RTVV wesentlich, wenn der Bundesrat diese Begriffe näher konkretisieren würde. Für das Blinden- und Sehbehindertenwesen sind konkretere Bestimmungen anzustreben. </p><p>Dies würde auch das Risiko verringern, dass eine Einigung gemäss Artikel 7 Absatz 6 RTVV zwischen der SRG und den Behindertenverbänden an der Auslegung dieser unbestimmten Begriffe scheitert und das UVEK die Leistungen konkret definieren muss.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie lauten die konkreten Grundsätze, welche der Bundesrat gemäss Artikel 24 Absatz 3 RTVG für die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen festgelegt hat? Inwiefern umfassen diese Grundsätze die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung? </p><p>2. Welches ist die geeignete Weise von Sendungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 RTVG für Menschen mit Sehbehinderung? Wird die Auslegung dieses unbestimmten Begriffs vollständig den Anbietern überlassen?</p><p>3. Wieso werden in der Verordnung keine konkreten Anteile für Angebote für Menschen mit Sehbehinderung festgelegt? Wäre es nicht angebracht, einen konkreten Anteil von Leistungen für Menschen mit Sehbehinderung festzulegen?</p><p>4. Was haben die Überprüfungen der Möglichkeit der Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufgearbeiteten Fernsehsendungen seit 2018 ergeben und welche Schlüsse wurden daraus gezogen?</p><p>5. Wie ist eine behindertengerecht aufbereitete Sendung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 RTVV für Menschen mit Sehbehinderung definiert und wie erfolgt die Überprüfung, ob die Fernsehveranstalter diese Vorschrift einhalten?</p>
    • Mehr Transparenz bei den Bestimmungen für die Aufbereitung von Fernsehsendungen für Sehbehinderte

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