Wiederermöglichung der unbürokratischen Anordnung der Administrativhaft durch die Bundesasylzentren

ShortId
23.3837
Id
20233837
Updated
26.03.2024 21:50
Language
de
Title
Wiederermöglichung der unbürokratischen Anordnung der Administrativhaft durch die Bundesasylzentren
AdditionalIndexing
2811;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Unsittlichkeit und Kriminalität rund um die Bundesasylzentren (BAZ) haben in den letzten Jahren zugenommen. Der Bund und die betroffenen Kantone haben verschiedene Sicherheitsmassnahmen ergriffen, um die Bevölkerung vor kriminellen oder gar gewalttätigen Asylsuchenden zu schützen.</p><p>Um die Kantone von der Anordnung der Administrativhaft, die zusätzliche Personalressourcen erfordert, administrativ zu entlasten, soll den BAZ in bestimmten Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Administrativhaft anzuordnen. Das Verfahren wird dadurch effizienter und entlastet die Kantone, die sich auf andere wichtige Aspekte, wie z.B. Sicherheit der Bevölkerung, konzentrieren können.</p><p>Diese Möglichkeit bestand bereits zuvor, wurde aber durch eine Gesetzesrevision abgeschafft.</p><p>Der Auszug des Berichts der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 1. November 2017 führt die Handhabung von Administrativhaft auf Kantonsebene aus:</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen weisen den Kantonen verschiedene Befugnisse zu, damit sie den Vollzug der Wegweisungen wahrnehmen können. Dazu gehört namentlich, dass der Zuweisungs- oder Standortkanton eine Administrativhaft anordnen kann (Art. 80 Abs. 1 und Art. 80a Abs. 1 AuG). Wenn sich die Personen in einem EVZ des Bundes befinden und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, kann auch das SEM eine Haft anordnen. Laut den Gesprächen in Standortkantonen von EVZ hat das SEM eine Zeitlang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die betroffenen Migrationsbehörden beurteilten dies eher kritisch, einerseits, weil der Bund kantonale Haftinfrastrukturen für sich beanspruchte, und andererseits, weil der Bund teilweise eine andere Anordnungspraxis verfolgte als der Standortkanton. Laut Mitarbeitenden ordnet das SEM mittlerweile keine Haft mehr an. Mit der Neustrukturierung des Asylbereichs wird auch die Haft ab Bundeszentren künftig durchwegs von den Kantonen angeordnet.</p><p>Die Situation ist mittlerweile aufgrund der steigenden Zahlen eine andere als im Jahre 2017. Anno dazumal haben sie mit tiefen Prognosen, sprich dass lediglich bis zum Jahr 2023 27 000 Asylgesuche erreicht werden, gerechnet. Dazu kommt, dass der maximale Aufenthalt in den Bundeszentren von 90 auf 140 Tage durch die letzte Neustrukturierung des Asylbereichs erhöht wurde. Die Neustrukturierung des Asylbereichs hatte auch versprochen, zusätzliche Bundeszentren zu schaffen, um mehr Asylentscheide direkt in Bundeszentren zu fällen und so wenig wie möglich, Asylsuchende auf die Kantone zur verteilen müssen.</p><p>Ein Auszug aus dem ECOPLAN-Bericht von 2012 (Seite 46) präzisierte Folgendes:</p><p>Wird das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abgeschlossen, wird der abgewiesene Asylsuchende direkt in Ausschaffungshaft überführt. Dieses Verfahren wurde erst bei einer sehr beschränkten Anzahl von Asylsuchenden angewendet. Dennoch habe sich das Vorgehen bei den Asylsuchenden im EVZ [Empfangs- und Verfahrenszentren] herumgesprochen und eine spürbare Signalwirkung entfaltet.</p><p>Die Situation in BAZ von Boudry hat gezeigt, dass sich die Lage geändert hat und dass das SEM bereits gegen Unruhestifter vorgehen sollte.</p><p>Zudem sollte das Gesetz in der gesamten Schweiz einheitlich angewendet werden. Die Tatsache, dass die Kantone die Zwangsmassnahmen unterschiedlich anwendeten, kann kein Argument gegen diesen Vorschlag sein. Der Bundesrat muss dafür sorgen, dass das Bundesrecht in der Schweiz einheitlich angewendet wird. Dieser Vorschlag fördert die Rechtssicherheit und trägt dazu bei.</p><p>Angesichts der Migrationskrise und der Kriminalität von Asylsuchenden in der Umgebung der BAZ sollte der Bund wieder die Möglichkeit haben, die Inhaftierung in der Form einer Administrativhaft anzuordnen. Es handelt sich dabei immer noch um eine Möglichkeit (und nicht um eine Muss-Formulierung), die die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung gewährleisten soll.</p>
  • <p>Die ausländerrechtliche Administrativhaft nach den Artikeln 75 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; AIG) dient der Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung, einer Ausweisung oder einer Landesverweisung und nicht der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung oder als Schutzmassnahme vor Gewalt oder Kriminalität. Um diese Zielsetzung zu erreichen, stehen andere disziplinare, polizeiliche und strafrechtliche Massnahmen zur Verfügung. Auch setzt das SEM auf Wunsch einer Standortgemeinde und der örtlichen Polizei Sicherheitspersonal beispielsweise in einem Dorfzentrum oder an einem Bahnhof ein. Mittels Patrouilletätigkeiten durch das Sicherheitspersonal wird das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung gesteigert und bei Straftaten wie Diebstahl oder Konfliktsituationen die Bevölkerung sowie die Polizei unterstützt.</p><p>&nbsp;</p><p>In Zusammenhang mit der Thematik der Sicherheit in den Zentren des Bundes weist der Bundesrat darauf hin, dass diese Gegenstand einer laufenden Revision des Asylgesetzes bildet. Grundlage für diese Revision war ein entsprechender Bericht über die Abklärung von Vorwürfen im Bereich der Sicherheit in den Bundesasylzentren von Altbundesrichter Niklaus Oberholzer vom 30. September 2021.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Möglichkeit, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in bestimmten Fällen Administrativhaft ab den Zentren des Bundes anordnen kann, wurde mit der Asylgesetzrevision zur Neustrukturierung des Asylbereichs aufgehoben. Diese Änderung ist seit März 2019 in Kraft. Demnach besteht seit diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage mehr für die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM. Eine Rückkehr zum geltenden Recht vor März 2019 lehnt der Bundesrat aus folgenden Gründen ab:</p><p>&nbsp;</p><p>Das SEM hat im Rahmen der Neustrukturierung des Asylbereichs die Frage der Zuständigkeiten und Abläufe im Bereich des Wegweisungsvollzugs gemeinsam mit den Kantonen, Städten und Gemeinden eingehend geprüft. Dabei sind alle Beteiligten zum Schluss gekommen, dass die Administrativhaft ab den Zentren des Bundes durch die Standortkantone angeordnet werden soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Bund nicht über die dafür notwendigen polizeilichen Kompetenzen und Mittel verfügt. Aus Sicht des Bundesrates würde eine Rückkehr zur Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen zudem zu einem erhöhten Koordinationsaufwand führen, weil die Kantone für den Vollzug der Wegweisungen zuständig sind. Dies würde dem Anliegen des Postulanten, die Kantone zu entlasten, entgegenstehen. Ist der Standortkanton selbst für die Anordnung der Administrativhaft zuständig, ist dieser von Anfang an involviert und das SEM kann ihm die notwendigen Informationen zur Anordnung der Haft zur Verfügung stellen.</p><p>&nbsp;</p><p>Zudem würde eine Wiedereinführung der Kompetenz des SEM auch zu unterschiedlichen Beschwerdewegen für gleich zu beurteilende Rechtsfragen und zu einer Rechtsunsicherheit führen. Für eine Beurteilung einer Haftanordnung des SEM wäre nämlich im Rahmen der Haftüberprüfung wieder das Bundesverwaltungsgericht zuständig, während bei der überwiegenden Mehrheit der übrigen Haftanordnungen für die Überprüfung desselben Sachverhalts die kantonalen Gerichte (Zwangsmassnahmengerichte) und letztinstanzlich das Bundesgericht zuständig ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Auch in der Praxis hat sich die Anordnung der Administrativhaft durch die Standortkantone der Zentren des Bundes bewährt. Das SEM sowie die zuständigen kantonalen Behörden stehen stets im engen Austausch miteinander.</p><p>&nbsp;</p><p>Aus den erwähnten Gründen erachtet es der Bundesrat als nicht notwendig, die Wiedereinführung der Möglichkeit für die BAZ, direkte Administrativhaft anzuordnen, zu prüfen.</p>
  • <p>Um die Anordnung von Administrativhaft für abgewiesene Asylsuchende, die unser Asylsystem missbrauchen, zu erleichtern, wird der Bundesrat beauftragt, die Wiedereinführung der Möglichkeit für die BAZ (Bundesasyl Zentren) zu prüfen, direkte Administrativhaft anzuordnen.</p>
  • Wiederermöglichung der unbürokratischen Anordnung der Administrativhaft durch die Bundesasylzentren
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unsittlichkeit und Kriminalität rund um die Bundesasylzentren (BAZ) haben in den letzten Jahren zugenommen. Der Bund und die betroffenen Kantone haben verschiedene Sicherheitsmassnahmen ergriffen, um die Bevölkerung vor kriminellen oder gar gewalttätigen Asylsuchenden zu schützen.</p><p>Um die Kantone von der Anordnung der Administrativhaft, die zusätzliche Personalressourcen erfordert, administrativ zu entlasten, soll den BAZ in bestimmten Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Administrativhaft anzuordnen. Das Verfahren wird dadurch effizienter und entlastet die Kantone, die sich auf andere wichtige Aspekte, wie z.B. Sicherheit der Bevölkerung, konzentrieren können.</p><p>Diese Möglichkeit bestand bereits zuvor, wurde aber durch eine Gesetzesrevision abgeschafft.</p><p>Der Auszug des Berichts der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 1. November 2017 führt die Handhabung von Administrativhaft auf Kantonsebene aus:</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen weisen den Kantonen verschiedene Befugnisse zu, damit sie den Vollzug der Wegweisungen wahrnehmen können. Dazu gehört namentlich, dass der Zuweisungs- oder Standortkanton eine Administrativhaft anordnen kann (Art. 80 Abs. 1 und Art. 80a Abs. 1 AuG). Wenn sich die Personen in einem EVZ des Bundes befinden und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, kann auch das SEM eine Haft anordnen. Laut den Gesprächen in Standortkantonen von EVZ hat das SEM eine Zeitlang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die betroffenen Migrationsbehörden beurteilten dies eher kritisch, einerseits, weil der Bund kantonale Haftinfrastrukturen für sich beanspruchte, und andererseits, weil der Bund teilweise eine andere Anordnungspraxis verfolgte als der Standortkanton. Laut Mitarbeitenden ordnet das SEM mittlerweile keine Haft mehr an. Mit der Neustrukturierung des Asylbereichs wird auch die Haft ab Bundeszentren künftig durchwegs von den Kantonen angeordnet.</p><p>Die Situation ist mittlerweile aufgrund der steigenden Zahlen eine andere als im Jahre 2017. Anno dazumal haben sie mit tiefen Prognosen, sprich dass lediglich bis zum Jahr 2023 27 000 Asylgesuche erreicht werden, gerechnet. Dazu kommt, dass der maximale Aufenthalt in den Bundeszentren von 90 auf 140 Tage durch die letzte Neustrukturierung des Asylbereichs erhöht wurde. Die Neustrukturierung des Asylbereichs hatte auch versprochen, zusätzliche Bundeszentren zu schaffen, um mehr Asylentscheide direkt in Bundeszentren zu fällen und so wenig wie möglich, Asylsuchende auf die Kantone zur verteilen müssen.</p><p>Ein Auszug aus dem ECOPLAN-Bericht von 2012 (Seite 46) präzisierte Folgendes:</p><p>Wird das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abgeschlossen, wird der abgewiesene Asylsuchende direkt in Ausschaffungshaft überführt. Dieses Verfahren wurde erst bei einer sehr beschränkten Anzahl von Asylsuchenden angewendet. Dennoch habe sich das Vorgehen bei den Asylsuchenden im EVZ [Empfangs- und Verfahrenszentren] herumgesprochen und eine spürbare Signalwirkung entfaltet.</p><p>Die Situation in BAZ von Boudry hat gezeigt, dass sich die Lage geändert hat und dass das SEM bereits gegen Unruhestifter vorgehen sollte.</p><p>Zudem sollte das Gesetz in der gesamten Schweiz einheitlich angewendet werden. Die Tatsache, dass die Kantone die Zwangsmassnahmen unterschiedlich anwendeten, kann kein Argument gegen diesen Vorschlag sein. Der Bundesrat muss dafür sorgen, dass das Bundesrecht in der Schweiz einheitlich angewendet wird. Dieser Vorschlag fördert die Rechtssicherheit und trägt dazu bei.</p><p>Angesichts der Migrationskrise und der Kriminalität von Asylsuchenden in der Umgebung der BAZ sollte der Bund wieder die Möglichkeit haben, die Inhaftierung in der Form einer Administrativhaft anzuordnen. Es handelt sich dabei immer noch um eine Möglichkeit (und nicht um eine Muss-Formulierung), die die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung gewährleisten soll.</p>
    • <p>Die ausländerrechtliche Administrativhaft nach den Artikeln 75 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; AIG) dient der Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung, einer Ausweisung oder einer Landesverweisung und nicht der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung oder als Schutzmassnahme vor Gewalt oder Kriminalität. Um diese Zielsetzung zu erreichen, stehen andere disziplinare, polizeiliche und strafrechtliche Massnahmen zur Verfügung. Auch setzt das SEM auf Wunsch einer Standortgemeinde und der örtlichen Polizei Sicherheitspersonal beispielsweise in einem Dorfzentrum oder an einem Bahnhof ein. Mittels Patrouilletätigkeiten durch das Sicherheitspersonal wird das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung gesteigert und bei Straftaten wie Diebstahl oder Konfliktsituationen die Bevölkerung sowie die Polizei unterstützt.</p><p>&nbsp;</p><p>In Zusammenhang mit der Thematik der Sicherheit in den Zentren des Bundes weist der Bundesrat darauf hin, dass diese Gegenstand einer laufenden Revision des Asylgesetzes bildet. Grundlage für diese Revision war ein entsprechender Bericht über die Abklärung von Vorwürfen im Bereich der Sicherheit in den Bundesasylzentren von Altbundesrichter Niklaus Oberholzer vom 30. September 2021.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Möglichkeit, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in bestimmten Fällen Administrativhaft ab den Zentren des Bundes anordnen kann, wurde mit der Asylgesetzrevision zur Neustrukturierung des Asylbereichs aufgehoben. Diese Änderung ist seit März 2019 in Kraft. Demnach besteht seit diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage mehr für die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM. Eine Rückkehr zum geltenden Recht vor März 2019 lehnt der Bundesrat aus folgenden Gründen ab:</p><p>&nbsp;</p><p>Das SEM hat im Rahmen der Neustrukturierung des Asylbereichs die Frage der Zuständigkeiten und Abläufe im Bereich des Wegweisungsvollzugs gemeinsam mit den Kantonen, Städten und Gemeinden eingehend geprüft. Dabei sind alle Beteiligten zum Schluss gekommen, dass die Administrativhaft ab den Zentren des Bundes durch die Standortkantone angeordnet werden soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Bund nicht über die dafür notwendigen polizeilichen Kompetenzen und Mittel verfügt. Aus Sicht des Bundesrates würde eine Rückkehr zur Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen zudem zu einem erhöhten Koordinationsaufwand führen, weil die Kantone für den Vollzug der Wegweisungen zuständig sind. Dies würde dem Anliegen des Postulanten, die Kantone zu entlasten, entgegenstehen. Ist der Standortkanton selbst für die Anordnung der Administrativhaft zuständig, ist dieser von Anfang an involviert und das SEM kann ihm die notwendigen Informationen zur Anordnung der Haft zur Verfügung stellen.</p><p>&nbsp;</p><p>Zudem würde eine Wiedereinführung der Kompetenz des SEM auch zu unterschiedlichen Beschwerdewegen für gleich zu beurteilende Rechtsfragen und zu einer Rechtsunsicherheit führen. Für eine Beurteilung einer Haftanordnung des SEM wäre nämlich im Rahmen der Haftüberprüfung wieder das Bundesverwaltungsgericht zuständig, während bei der überwiegenden Mehrheit der übrigen Haftanordnungen für die Überprüfung desselben Sachverhalts die kantonalen Gerichte (Zwangsmassnahmengerichte) und letztinstanzlich das Bundesgericht zuständig ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Auch in der Praxis hat sich die Anordnung der Administrativhaft durch die Standortkantone der Zentren des Bundes bewährt. Das SEM sowie die zuständigen kantonalen Behörden stehen stets im engen Austausch miteinander.</p><p>&nbsp;</p><p>Aus den erwähnten Gründen erachtet es der Bundesrat als nicht notwendig, die Wiedereinführung der Möglichkeit für die BAZ, direkte Administrativhaft anzuordnen, zu prüfen.</p>
    • <p>Um die Anordnung von Administrativhaft für abgewiesene Asylsuchende, die unser Asylsystem missbrauchen, zu erleichtern, wird der Bundesrat beauftragt, die Wiedereinführung der Möglichkeit für die BAZ (Bundesasyl Zentren) zu prüfen, direkte Administrativhaft anzuordnen.</p>
    • Wiederermöglichung der unbürokratischen Anordnung der Administrativhaft durch die Bundesasylzentren

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