Es braucht eine Frist für den Rückbau von stillgelegten Seilbahnanlagen

ShortId
23.3852
Id
20233852
Updated
12.09.2023 10:13
Language
de
Title
Es braucht eine Frist für den Rückbau von stillgelegten Seilbahnanlagen
AdditionalIndexing
48;15;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Klimaerwärmung und die fehlende Wirtschaftlichkeit haben in den vergangenen Jahren immer mehr Skigebiete dazu gezwungen, ihren Betrieb einzustellen oder ihn zu reduzieren und einzelne Anlagen aufzugeben. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen und in Zukunft noch verstärken.</p><p>In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Anlagen, die nicht mehr betrieben werden, innerhalb einer vernünftigen Frist rückgebaut werden und das Gelände renaturiert wird. Damit wird verhindert, dass die Beeinträchtigungen der Natur sich über die Stilllegung hinaus fortsetzen, und der ursprüngliche Zustand der beeinträchtigten Landschaften kann wieder hergestellt werden, was für den Tourismus von grosser Bedeutung ist.</p><p>Artikel 19 des Seilbahngesetzes sieht eine Pflicht zur Entfernung von Anlagen, deren Betrieb definitiv eingestellt wird, auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers vor. Es zeigt sich, dass es in der Praxis oft lange dauert, bis eine stillgelegte Anlage rückgebaut ist.</p><p>Es muss damit gerechnet werden, dass in den kommenden Jahrzehnten weitere Anlagen rückgebaut werden müssen, wie dies der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation 21.3268 einräumt. Um diesem Problem entgegenzuwirken ist es ist daher wichtig, im Gesetz für den Rückbau von Anlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, eine Frist von beispielsweise 5&nbsp;Jahren festzulegen.</p>
  • <p>Die vorgeschlagene Änderung des Seilbahngesetzes ist nicht geeignet, das damit angestrebte Ziel zu erreichen. Die geltende Rechtslage (Art. 19 Seilbahngesetz, Art. 55 Seilbahnverordnung) sieht schon heute vor, dass ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn eingereicht werden muss, sobald die Seilbahn definitiv nicht mehr betrieben und nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten wird.&nbsp;</p><p>Wird eine Anlage in der Praxis nicht rückgebaut, so liegt dies nicht an den Fristen, sondern an den oft fehlenden finanziellen Mitteln der Unternehmen für diesen Rückbau oder es ist unklar, wer der rückbaupflichtige Eigentümer der Anlage ist, wenn die Unternehmung Konkurs gegangen ist und nicht mehr besteht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine zusätzliche Frist hätte gegenüber der bestehenden Regelung keinerlei Beschleunigungswirkung.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 19 des Seilbahngesetzes dahingehend zu ändern, dass eine Frist für den Rückbau von Seilbahnanlagen, die definitiv nicht mehr in Betrieb sind, eingeführt wird.</p>
  • Es braucht eine Frist für den Rückbau von stillgelegten Seilbahnanlagen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Klimaerwärmung und die fehlende Wirtschaftlichkeit haben in den vergangenen Jahren immer mehr Skigebiete dazu gezwungen, ihren Betrieb einzustellen oder ihn zu reduzieren und einzelne Anlagen aufzugeben. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen und in Zukunft noch verstärken.</p><p>In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Anlagen, die nicht mehr betrieben werden, innerhalb einer vernünftigen Frist rückgebaut werden und das Gelände renaturiert wird. Damit wird verhindert, dass die Beeinträchtigungen der Natur sich über die Stilllegung hinaus fortsetzen, und der ursprüngliche Zustand der beeinträchtigten Landschaften kann wieder hergestellt werden, was für den Tourismus von grosser Bedeutung ist.</p><p>Artikel 19 des Seilbahngesetzes sieht eine Pflicht zur Entfernung von Anlagen, deren Betrieb definitiv eingestellt wird, auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers vor. Es zeigt sich, dass es in der Praxis oft lange dauert, bis eine stillgelegte Anlage rückgebaut ist.</p><p>Es muss damit gerechnet werden, dass in den kommenden Jahrzehnten weitere Anlagen rückgebaut werden müssen, wie dies der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation 21.3268 einräumt. Um diesem Problem entgegenzuwirken ist es ist daher wichtig, im Gesetz für den Rückbau von Anlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, eine Frist von beispielsweise 5&nbsp;Jahren festzulegen.</p>
    • <p>Die vorgeschlagene Änderung des Seilbahngesetzes ist nicht geeignet, das damit angestrebte Ziel zu erreichen. Die geltende Rechtslage (Art. 19 Seilbahngesetz, Art. 55 Seilbahnverordnung) sieht schon heute vor, dass ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn eingereicht werden muss, sobald die Seilbahn definitiv nicht mehr betrieben und nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten wird.&nbsp;</p><p>Wird eine Anlage in der Praxis nicht rückgebaut, so liegt dies nicht an den Fristen, sondern an den oft fehlenden finanziellen Mitteln der Unternehmen für diesen Rückbau oder es ist unklar, wer der rückbaupflichtige Eigentümer der Anlage ist, wenn die Unternehmung Konkurs gegangen ist und nicht mehr besteht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine zusätzliche Frist hätte gegenüber der bestehenden Regelung keinerlei Beschleunigungswirkung.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 19 des Seilbahngesetzes dahingehend zu ändern, dass eine Frist für den Rückbau von Seilbahnanlagen, die definitiv nicht mehr in Betrieb sind, eingeführt wird.</p>
    • Es braucht eine Frist für den Rückbau von stillgelegten Seilbahnanlagen

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