Für eine Verschärfung der Strafbestimmungen für Banken in der Schweiz

ShortId
23.3853
Id
20233853
Updated
26.03.2024 21:17
Language
de
Title
Für eine Verschärfung der Strafbestimmungen für Banken in der Schweiz
AdditionalIndexing
1216;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während die politische Aufarbeitung der durch die Credit Suisse verursachten finanziellen Turbulenzen gerade erst begonnen hat, macht sich eine bittere Erkenntnis breit: Die Missstände sind nur der Höhepunkt einer langen, aber sorgfältig geplanten Demontage der Verantwortlichkeitsbestimmungen für Banken, insbesondere der Strafbestimmungen, in der Schweiz. Wenn man bis zum ursprünglichen Gesetzestext von 1934 zurückgeht, stellt man fest, dass diese erste Fassung des BankG präzise und umfassende Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen für Banken und ihre Führungsspitze enthielt. Diese Bestimmungen, die insbesondere in den Artikeln 38&nbsp;ff. BankG standen, wurden jedoch 2002 aufgehoben, um die Verantwortlichkeit der Banken und ihrer Leitungsorgane «wortwörtlich» an die der Aktiengesellschaften anzugleichen (1). Das ursprüngliche Ziel, die Verantwortlichkeit der Banken – und die damit verbundene Strafbarkeit – nicht über die Verantwortlichkeitsbestimmungen des Obligationenrechts, sondern über strengere spezialrechtliche Bestimmungen für Banken zu regeln, wurde dabei im Namen des Grundsatzes der Einfachheit begraben. Es ist im Übrigen erwähnenswert, dass Artikel 48 BankG, der die Strafbarkeit der Kreditschädigung einer Bank betraf, 2009 «mangels praktischer Bedeutung» aufgehoben wurde (2). Heute scheint er aber angesichts der Schäden, für welche die Führungsinstanzen der Credit Suisse verantwortlich sind, äusserst relevant. Diese Beispiele zeigen nur ansatzweise, welche grossen Lücken im Bankenrecht bestehen. Ausserdem verdeutlichen sie die Notwendigkeit einer Anpassung und Verbesserung der Gesetzgebung: Es müssen die verschiedenen Arten von zivil- und strafrechtlichen Verstössen sowie die persönliche und umfassende Verantwortlichkeit der Führungsorgane und deren Strafbarkeit präzisiert werden. Die Gesetzesänderung soll sich insbesondere auf die folgenden Punkte konzentrieren: eine Verschärfung des strafrechtlichen Instrumentariums des BankG, die Möglichkeit, die Verantwortlichen für Bankenkrisen strafrechtlich zu verfolgen, sowie die Rückerstattung von Boni und anderen Vergütungen, die diesen Verantwortlichen ausbezahlt wurden.&nbsp;</p><p>(1) Botschaft vom 20.&nbsp;November 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen&nbsp;</p><p>(2) Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht</p>
  • <p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) evaluiert aktuell – unter Einbezug anderer Stellen der Bundesverwaltung und externer Gutachten – die «Too-big-to-fail»-Regulierung umfassend. Die Ergebnisse sollen dem Parlament im April 2024 im Rahmen des nächsten Berichtes des Bundesrates zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 des Bankengesetzes unterbreitet werden. Dieser Bericht wird sich unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, wie Finanzmarktkader besser in die Pflicht genommen und letztlich sanktioniert werden können.&nbsp;</p><p>Nicht im Fokus der Arbeiten des EFD steht eine Ausweitung der strafrechtlichen Normen des Bankengesetzes, da nicht ersichtlich ist, welche zusätzliche Verhaltensänderungen oder Impulse bei Finanzmarktkadern im Vergleich zu den oben erwähnten Sanktionen bewirkt werden könnten. Für Banken und ihre Kaderleute gelten die bestehenden Bestimmungen zur Strafbarkeit und zur strafrechtlichen Einziehung von Vermögenswerten, sowohl im Bankengesetz als auch in anderen einschlägigen Erlassen wie insbesondere dem Strafgesetzbuch. Eine zusätzliche Anpassung erachtet der Bundesrat gegenwärtig nicht als zielführend.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem das Bankengesetz (BankG) in den Bereichen Straftaten, individuelle Strafbarkeit, Bussen und Ersatzforderungen gegen Führungskräfte oder ehemalige Führungskräfte sowie Auszahlungen an die Einlegerinnen und Einleger verschärft wird.</p>
  • Für eine Verschärfung der Strafbestimmungen für Banken in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während die politische Aufarbeitung der durch die Credit Suisse verursachten finanziellen Turbulenzen gerade erst begonnen hat, macht sich eine bittere Erkenntnis breit: Die Missstände sind nur der Höhepunkt einer langen, aber sorgfältig geplanten Demontage der Verantwortlichkeitsbestimmungen für Banken, insbesondere der Strafbestimmungen, in der Schweiz. Wenn man bis zum ursprünglichen Gesetzestext von 1934 zurückgeht, stellt man fest, dass diese erste Fassung des BankG präzise und umfassende Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen für Banken und ihre Führungsspitze enthielt. Diese Bestimmungen, die insbesondere in den Artikeln 38&nbsp;ff. BankG standen, wurden jedoch 2002 aufgehoben, um die Verantwortlichkeit der Banken und ihrer Leitungsorgane «wortwörtlich» an die der Aktiengesellschaften anzugleichen (1). Das ursprüngliche Ziel, die Verantwortlichkeit der Banken – und die damit verbundene Strafbarkeit – nicht über die Verantwortlichkeitsbestimmungen des Obligationenrechts, sondern über strengere spezialrechtliche Bestimmungen für Banken zu regeln, wurde dabei im Namen des Grundsatzes der Einfachheit begraben. Es ist im Übrigen erwähnenswert, dass Artikel 48 BankG, der die Strafbarkeit der Kreditschädigung einer Bank betraf, 2009 «mangels praktischer Bedeutung» aufgehoben wurde (2). Heute scheint er aber angesichts der Schäden, für welche die Führungsinstanzen der Credit Suisse verantwortlich sind, äusserst relevant. Diese Beispiele zeigen nur ansatzweise, welche grossen Lücken im Bankenrecht bestehen. Ausserdem verdeutlichen sie die Notwendigkeit einer Anpassung und Verbesserung der Gesetzgebung: Es müssen die verschiedenen Arten von zivil- und strafrechtlichen Verstössen sowie die persönliche und umfassende Verantwortlichkeit der Führungsorgane und deren Strafbarkeit präzisiert werden. Die Gesetzesänderung soll sich insbesondere auf die folgenden Punkte konzentrieren: eine Verschärfung des strafrechtlichen Instrumentariums des BankG, die Möglichkeit, die Verantwortlichen für Bankenkrisen strafrechtlich zu verfolgen, sowie die Rückerstattung von Boni und anderen Vergütungen, die diesen Verantwortlichen ausbezahlt wurden.&nbsp;</p><p>(1) Botschaft vom 20.&nbsp;November 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen&nbsp;</p><p>(2) Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht</p>
    • <p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) evaluiert aktuell – unter Einbezug anderer Stellen der Bundesverwaltung und externer Gutachten – die «Too-big-to-fail»-Regulierung umfassend. Die Ergebnisse sollen dem Parlament im April 2024 im Rahmen des nächsten Berichtes des Bundesrates zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 des Bankengesetzes unterbreitet werden. Dieser Bericht wird sich unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, wie Finanzmarktkader besser in die Pflicht genommen und letztlich sanktioniert werden können.&nbsp;</p><p>Nicht im Fokus der Arbeiten des EFD steht eine Ausweitung der strafrechtlichen Normen des Bankengesetzes, da nicht ersichtlich ist, welche zusätzliche Verhaltensänderungen oder Impulse bei Finanzmarktkadern im Vergleich zu den oben erwähnten Sanktionen bewirkt werden könnten. Für Banken und ihre Kaderleute gelten die bestehenden Bestimmungen zur Strafbarkeit und zur strafrechtlichen Einziehung von Vermögenswerten, sowohl im Bankengesetz als auch in anderen einschlägigen Erlassen wie insbesondere dem Strafgesetzbuch. Eine zusätzliche Anpassung erachtet der Bundesrat gegenwärtig nicht als zielführend.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem das Bankengesetz (BankG) in den Bereichen Straftaten, individuelle Strafbarkeit, Bussen und Ersatzforderungen gegen Führungskräfte oder ehemalige Führungskräfte sowie Auszahlungen an die Einlegerinnen und Einleger verschärft wird.</p>
    • Für eine Verschärfung der Strafbestimmungen für Banken in der Schweiz

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