KVG. Ein erschwingliches Versicherungsmodell

ShortId
23.3857
Id
20233857
Updated
05.09.2023 12:42
Language
de
Title
KVG. Ein erschwingliches Versicherungsmodell
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Entwicklung der Gesundheitskosten und damit auch der Krankenversicherungsprämien belastet zunehmend das Budget von Haushalten und Familien der Mittelschicht, die weder finanzielle Unterstützung erhalten noch ein hohes Einkommen haben.</p><p>Das Schweizer Gesundheitssystem ist von so hoher Qualität, dass es als luxuriös bezeichnet werden kann. Ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung könnte sich jedoch freiwillig mit einem Versicherungsschutz nur für schwere Fälle oder mit der zeitlichen oder geografischen Einschränkung der erstatteten Leistungen zufriedengeben oder wäre sogar bereit, bestimmte Behandlungen, bei nachgewiesener Qualität der Leistungen, im Ausland in Anspruch zu nehmen. Die Tatsache, dass sich bereits heute fast drei Viertel der Bevölkerung für ein alternatives Versicherungsmodell entscheiden, belegt die Nachfrage und unterstreicht den Handlungsbedarf.</p><p>Die vorliegende Motion zielt darauf ab, die Wahlfreiheit zu stärken und eine Alternative anzubieten, die den Bedürfnissen derjenigen entspricht, die im Durchschnitt nur sehr wenige Leistungen in Anspruch nehmen, aber ein sehr teures Gesundheitssystem mittragen müssen. Die vorgeschlagenen Modelle würden sich selbst finanzieren und die Solidarität, die sich aus der Versicherungspflicht ergibt, würde nicht verringert.</p><p>Solche Modelle hätten auch den Vorteil, dass sie die Innovation im Gesundheitswesen anregen und einen gesunden Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern fördern würden.</p>
  • <p>Der Bundesrat begrüsst die Diskussion von Massnahmen, die zu einer effektiven Senkung der Prämienlast beitragen können. Die Mehrheit der in der vorliegenden Motion enthaltenen Forderungen nehmen bereits bestehende hängige oder erledigte Motionen auf. Der Bundesrat bekräftigt die Argumente, die er in seinen verschiedenen Stellungnahmen dazu dargelegt hat.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei Versicherungsmodellen, die sich selbst finanzieren (siehe 23.3502 Motion SGK-NR), würde das Prinzip der Kostendeckung (und damit der Solidarität) für jedes einzelne Versicherungsmodell und nicht für den jeweiligen Kanton gelten. Die Versichertenbestände wären oft zu klein, um den Versicherern eine zuverlässige Prämienberechnung zu ermöglichen, wodurch die Gefahr von Prämienschwankungen bestehen würde. Um die Attraktivität von Mehrjahresverträgen zu gewährleisten (siehe 23.3504 Motion SGK-NR),&nbsp;müssten die Versicherer bedeutende Ermässigungen gewähren. Die Versicherten, die keine oder nur wenige Leistungen in Anspruch nehmen, wären wahrscheinlich am Abschluss eines Mehrjahresvertrags interessiert. Es wäre nur in einem sehr beschränkten Masse möglich, damit Einsparungen zu erzielen.&nbsp;Ein Rabatt für Mehrjahresverträge, der höher wäre als derjenige für Jahresverträge, würde folglich nicht mehr effektiven Einsparungen entsprechen. Die Mehrjahresverträge würden zu einem Rückgang der Prämieneinnahmen führen, der von den anderen Versicherten des Versicherers ausgeglichen werden müsste.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei Fallfranchisen besteht die Schwierigkeit, den Begriff «Fall» zu definieren: Wenn Zweifel aufkommen, müsste die Frage, ob verschiedene Behandlungen mit derselben Krankheitsgeschichte zusammenhängen, vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin der versicherten Person und bei Uneinigkeit mit dem Versicherer von dessen Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin entschieden werden. Das Risiko von Rechtsstreitigkeiten wäre daher hoch.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Frage der höheren Franchisen ist nicht neu. In seiner Stellungnahme zur Motion 16.3111 FDP-Liberale Fraktion hat der Bundesrat dargelegt, dass die Gruppe der Versicherten mit Maximalfranchise vor allem aus gesunden Personen besteht. In seinem Bericht vom 28.&nbsp;Juni 2017 «Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» (verfügbar unter www.bag.admin.ch &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte) hat er festgestellt, dass 80 Prozent der Versicherten, die die Franchise von 1500 Franken gewählt haben, beim Versicherer bereits heute keine Kosten verursachen. Bei ihnen ist es somit gar nicht möglich, dass der Versicherer von der Erhöhung der Franchise profitiert. Dass die betroffenen Versicherten, welche die Franchise erhöhen, zu den übrigen 20 Prozent gehören, ist eher unwahrscheinlich. Eine höhere Franchise würde zu einem Rückgang der Prämieneinnahmen führen, ohne die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu senken.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Rahmen der besonderen Versicherungsformen haben die Versicherer bereits die Möglichkeit, ihre Erstattungspflicht auf Generika (Entscheid des Bundesrates vom 7. Dezember 1998, Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, RKUV 1/1999 43) und im ambulanten Bereich ihre Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern auf eine kostengünstigere Versorgung (Art. 41 Abs. 4 Bundesgesetz über die Krankenversicherung; KVG, SR 832.10) zu beschränken.</p><p>&nbsp;</p><p>In Bezug auf die punktuelle Kürzung des Leistungskatalogs, beispielsweise in der Komplementärmedizin, hat der Bundesrat schliesslich in seiner Stellungnahme zur Motion 23.3511 Nantermod dargelegt, dass die Einführung einer Ausnahme oder Wahlmöglichkeit in bestimmten Bereichen dem Grundsatz der Versicherungspflicht widersprechen würde. Die Wahlleistungen wären nicht mehr obligatorisch und würden daher nicht mehr solidarisch von der gesamten Bevölkerung getragen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In Anbetracht der obigen Erwägungen stellt der Bundesrat fest, dass die in dieser Motion enthaltenen Forderungen einen Rückgang der Prämieneinnahmen bedeuten, aber nicht unbedingt zu einer spürbaren Kostensenkung führen würden, einen deutlichen Verstoss gegen das Solidaritätsprinzip darstellen oder bereits mit dem geltenden Recht umgesetzt werden können.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Rechtsgrundlagen vorzulegen, die für die Einführung von Krankenversicherungsmodellen mit sehr niedrigen Prämien erforderlich ist. Diese Modelle sollen sich selbst finanzieren und unter anderem ermöglichen, dass mehrjährige Versicherungsverträge, fallbezogene Franchisen, höhere Franchisen, die Einführung der Vertragsfreiheit im stationären und im ambulanten Bereich in der ganzen Schweiz, eine Reduktion des Leistungskatalogs für bestimmte Teile (z.&nbsp;B. Komplementärmedizin, obligatorischer Bezug von Generika) oder der breitere Einsatz von digitalen Hilfsmitteln vorgesehen werden können.</p><p>&nbsp;</p>
  • KVG. Ein erschwingliches Versicherungsmodell
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Entwicklung der Gesundheitskosten und damit auch der Krankenversicherungsprämien belastet zunehmend das Budget von Haushalten und Familien der Mittelschicht, die weder finanzielle Unterstützung erhalten noch ein hohes Einkommen haben.</p><p>Das Schweizer Gesundheitssystem ist von so hoher Qualität, dass es als luxuriös bezeichnet werden kann. Ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung könnte sich jedoch freiwillig mit einem Versicherungsschutz nur für schwere Fälle oder mit der zeitlichen oder geografischen Einschränkung der erstatteten Leistungen zufriedengeben oder wäre sogar bereit, bestimmte Behandlungen, bei nachgewiesener Qualität der Leistungen, im Ausland in Anspruch zu nehmen. Die Tatsache, dass sich bereits heute fast drei Viertel der Bevölkerung für ein alternatives Versicherungsmodell entscheiden, belegt die Nachfrage und unterstreicht den Handlungsbedarf.</p><p>Die vorliegende Motion zielt darauf ab, die Wahlfreiheit zu stärken und eine Alternative anzubieten, die den Bedürfnissen derjenigen entspricht, die im Durchschnitt nur sehr wenige Leistungen in Anspruch nehmen, aber ein sehr teures Gesundheitssystem mittragen müssen. Die vorgeschlagenen Modelle würden sich selbst finanzieren und die Solidarität, die sich aus der Versicherungspflicht ergibt, würde nicht verringert.</p><p>Solche Modelle hätten auch den Vorteil, dass sie die Innovation im Gesundheitswesen anregen und einen gesunden Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern fördern würden.</p>
    • <p>Der Bundesrat begrüsst die Diskussion von Massnahmen, die zu einer effektiven Senkung der Prämienlast beitragen können. Die Mehrheit der in der vorliegenden Motion enthaltenen Forderungen nehmen bereits bestehende hängige oder erledigte Motionen auf. Der Bundesrat bekräftigt die Argumente, die er in seinen verschiedenen Stellungnahmen dazu dargelegt hat.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei Versicherungsmodellen, die sich selbst finanzieren (siehe 23.3502 Motion SGK-NR), würde das Prinzip der Kostendeckung (und damit der Solidarität) für jedes einzelne Versicherungsmodell und nicht für den jeweiligen Kanton gelten. Die Versichertenbestände wären oft zu klein, um den Versicherern eine zuverlässige Prämienberechnung zu ermöglichen, wodurch die Gefahr von Prämienschwankungen bestehen würde. Um die Attraktivität von Mehrjahresverträgen zu gewährleisten (siehe 23.3504 Motion SGK-NR),&nbsp;müssten die Versicherer bedeutende Ermässigungen gewähren. Die Versicherten, die keine oder nur wenige Leistungen in Anspruch nehmen, wären wahrscheinlich am Abschluss eines Mehrjahresvertrags interessiert. Es wäre nur in einem sehr beschränkten Masse möglich, damit Einsparungen zu erzielen.&nbsp;Ein Rabatt für Mehrjahresverträge, der höher wäre als derjenige für Jahresverträge, würde folglich nicht mehr effektiven Einsparungen entsprechen. Die Mehrjahresverträge würden zu einem Rückgang der Prämieneinnahmen führen, der von den anderen Versicherten des Versicherers ausgeglichen werden müsste.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei Fallfranchisen besteht die Schwierigkeit, den Begriff «Fall» zu definieren: Wenn Zweifel aufkommen, müsste die Frage, ob verschiedene Behandlungen mit derselben Krankheitsgeschichte zusammenhängen, vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin der versicherten Person und bei Uneinigkeit mit dem Versicherer von dessen Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin entschieden werden. Das Risiko von Rechtsstreitigkeiten wäre daher hoch.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Frage der höheren Franchisen ist nicht neu. In seiner Stellungnahme zur Motion 16.3111 FDP-Liberale Fraktion hat der Bundesrat dargelegt, dass die Gruppe der Versicherten mit Maximalfranchise vor allem aus gesunden Personen besteht. In seinem Bericht vom 28.&nbsp;Juni 2017 «Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» (verfügbar unter www.bag.admin.ch &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte) hat er festgestellt, dass 80 Prozent der Versicherten, die die Franchise von 1500 Franken gewählt haben, beim Versicherer bereits heute keine Kosten verursachen. Bei ihnen ist es somit gar nicht möglich, dass der Versicherer von der Erhöhung der Franchise profitiert. Dass die betroffenen Versicherten, welche die Franchise erhöhen, zu den übrigen 20 Prozent gehören, ist eher unwahrscheinlich. Eine höhere Franchise würde zu einem Rückgang der Prämieneinnahmen führen, ohne die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu senken.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Rahmen der besonderen Versicherungsformen haben die Versicherer bereits die Möglichkeit, ihre Erstattungspflicht auf Generika (Entscheid des Bundesrates vom 7. Dezember 1998, Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, RKUV 1/1999 43) und im ambulanten Bereich ihre Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern auf eine kostengünstigere Versorgung (Art. 41 Abs. 4 Bundesgesetz über die Krankenversicherung; KVG, SR 832.10) zu beschränken.</p><p>&nbsp;</p><p>In Bezug auf die punktuelle Kürzung des Leistungskatalogs, beispielsweise in der Komplementärmedizin, hat der Bundesrat schliesslich in seiner Stellungnahme zur Motion 23.3511 Nantermod dargelegt, dass die Einführung einer Ausnahme oder Wahlmöglichkeit in bestimmten Bereichen dem Grundsatz der Versicherungspflicht widersprechen würde. Die Wahlleistungen wären nicht mehr obligatorisch und würden daher nicht mehr solidarisch von der gesamten Bevölkerung getragen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In Anbetracht der obigen Erwägungen stellt der Bundesrat fest, dass die in dieser Motion enthaltenen Forderungen einen Rückgang der Prämieneinnahmen bedeuten, aber nicht unbedingt zu einer spürbaren Kostensenkung führen würden, einen deutlichen Verstoss gegen das Solidaritätsprinzip darstellen oder bereits mit dem geltenden Recht umgesetzt werden können.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Rechtsgrundlagen vorzulegen, die für die Einführung von Krankenversicherungsmodellen mit sehr niedrigen Prämien erforderlich ist. Diese Modelle sollen sich selbst finanzieren und unter anderem ermöglichen, dass mehrjährige Versicherungsverträge, fallbezogene Franchisen, höhere Franchisen, die Einführung der Vertragsfreiheit im stationären und im ambulanten Bereich in der ganzen Schweiz, eine Reduktion des Leistungskatalogs für bestimmte Teile (z.&nbsp;B. Komplementärmedizin, obligatorischer Bezug von Generika) oder der breitere Einsatz von digitalen Hilfsmitteln vorgesehen werden können.</p><p>&nbsp;</p>
    • KVG. Ein erschwingliches Versicherungsmodell

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