Abstrakte Erfüllungsgarantie fairer ausgestalten
- ShortId
-
23.4079
- Id
-
20234079
- Updated
-
14.11.2025 09:03
- Language
-
de
- Title
-
Abstrakte Erfüllungsgarantie fairer ausgestalten
- AdditionalIndexing
-
1211;15;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer mehr Besteller verlangen die abstrakte Erfüllungsgarantie: Der Unternehmer hinterlegt einen Geldbetrag als Garantie bei einem Garanten (Bank oder Versicherung). Meint der Besteller, der Unternehmer hätte die Leistung nicht wie vereinbart erbracht, so stellt er dem Garanten eine Meldung zu und der Garant überweist dem Besteller den Geldbetrag. Dieser Sachverhalt ist stossend: </p><p>1. Die Auslösung der Garantie erfordert eine blosse Meldung, der Besteller muss nicht beweisen, dass die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde. Der Besteller muss nicht einmal den Mangel definieren. Der Unternehmer wird nicht einmal informiert, er kann sich nicht unmittelbar wehren. Das Missbrauchspotential ist gross.</p><p>2. Es geht zumeist um mehrere 10'000 oder 100’000 Franken. Wird dieses Geld unberechtigt eingefordert, können KMU rasch in Liquiditätsschwierigkeiten kommen und konkursgefährdet sein.</p><p>3. Die Dauer wird nicht auf einen angemessenen Zeitpunkt begrenzt, Besteller fordern teils 10 Jahre bis nach Abnahme der Leistung. V.a. abstrakte Gewährleistungsgarantien stehen im Widerspruch zur ausgewogenen SIA-Norm 118, die Rechtsposition von Bauunternehmern erodiert zusehends.</p><p>4. Der Unternehmer wird in die Klägerrolle gedrängt. Er muss sein eigenes Geld gerichtlich wiederholen, indem er die Nichtexistenz des Mangels beweist; dies ist kaum möglich.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Abstrakte Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien sind von den beteiligten Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie stets einvernehmlich vereinbarte privatrechtliche Sicherungsgeschäfte. Es handelt sich dabei um Garantieabreden im Sinne von Artikel</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">111 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Im Unterschied zu Bürgschaften soll das abstrakte Garantieversprechen unabhängig vom Grundverhältnis bestehen, und der Garant soll dem Gläubiger keine Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten können, so dass die Sicherheit schnell und einfach und ohne ein langes und aufwändiges Verfahren in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu etwa BGE 138 III 241 E. 3.2; 131 III 511 E. 4.2; 122 III 321 E. 4a; 122 III 273 E. 3a). Zudem können die Parteien die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Garantieforderung selber festlegen, während dies bei der Bürgschaft gesetzlich geregelt ist (vgl. Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">495 ff. und 501 OR). Die Unabhängigkeit der Garantie findet ihre Grenzen dort, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird: In diesem Fall ist der in Anspruch genommene Garant gegenüber dem Garantiesteller verpflichtet, die Zahlung zu verweigern (BGE 138 III 241 E. 3.2; 131 III 511 E. 4.6; 122 III 321 E. 4a S. 322 f.).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Auch wenn solche Garantieverträge für Schuldner eine gewisse Härte mit sich bringen können, so besteht im Wirtschaftsleben ein erhebliches Bedürfnis nach solchen abstrakten Sicherungsgeschäften, die zudem stets auf dem übereinstimmenden Willen sämtlicher Parteien und damit auch auf dem Einverständnis des Schuldners beruhen. Garantieverträge sind für viele Branchen von essentieller Bedeutung und die beteiligten Unternehmen sind gehalten, sich über die Rechtswirkungen der von ihnen eingegangenen Rechtsgeschäfte zu informieren und gegebenenfalls beraten zu lassen. Die Schaffung zwingender privatrechtlicher Normen, wie dies die Motion in verschiedener Hinsicht verlangt, widerspricht dem liberalen Geist des Schweizer Privatrechts. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie können Private ihre Rechtsverhältnisse weitgehend frei und eigenverantwortlich gestalten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Was das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">241) betrifft, so bezweckt dieses, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">1 UWG). Dass Marktakteure Vertragsbestimmungen zu ihren Gunsten verlangen, ist aber kein Hinweis auf unlauteres Verhalten oder verfälschten Wettbewerb, sondern grundsätzlich Ausdruck eines funktionierenden Marktes. Wird im Einzelfall eine Garantie zu Unrecht beansprucht, so kann diese im Nachhinein zurückgefordert werden. Wird eine Garantie missbräuchlich beansprucht, so hat die Garantin wie erwähnt die Auszahlung grundsätzlich zu verweigern. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Korrektur der heutigen Rechtslage erscheint daher nach Ansicht des Bundesrates weder notwendig noch verhältnismässig.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rahmenbedingungen von abstrakten Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien auf erstes Verlangen bei Werkverträgen fairer auszugestalten, etwa im UWG des Obligationenrechts (Art. 363 ff. OR), und dabei zu berücksichtigen:</p><p>1. Der Besteller einer Werkleistung kann die abstrakte Erfüllungsgarantie beim Garanten nur auslösen, wenn er Nachweise vorlegt, dass der Unternehmer die eingeforderte Leistung nicht vertragsgerecht erfüllt hat.</p><p>2. Der Unternehmer muss über die Absicht, die Erfüllungsgarantie auszubezahlen, vorgängig vom Garanten informiert werden. Besteller und Unternehmer müssen zuerst innerhalb einer sinnvollen Frist (z.B. zehn Werktage) ein Gespräch zwecks Lösungsfindung führen.</p><p>3. Die Erfüllungsgarantie darf nur während der Leistungserbringungsphase (bis zur Abnahme der bestellten Leistung) auslösbar sein.</p><p>4. Gewährleistungssicherheiten sollten im Einklang mit der SIA-Norm 118 stets in Form von Solidarbürgschaften ausgestaltet werden und die darin vorgesehene Laufzeit aufweisen.</p>
- Abstrakte Erfüllungsgarantie fairer ausgestalten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Immer mehr Besteller verlangen die abstrakte Erfüllungsgarantie: Der Unternehmer hinterlegt einen Geldbetrag als Garantie bei einem Garanten (Bank oder Versicherung). Meint der Besteller, der Unternehmer hätte die Leistung nicht wie vereinbart erbracht, so stellt er dem Garanten eine Meldung zu und der Garant überweist dem Besteller den Geldbetrag. Dieser Sachverhalt ist stossend: </p><p>1. Die Auslösung der Garantie erfordert eine blosse Meldung, der Besteller muss nicht beweisen, dass die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde. Der Besteller muss nicht einmal den Mangel definieren. Der Unternehmer wird nicht einmal informiert, er kann sich nicht unmittelbar wehren. Das Missbrauchspotential ist gross.</p><p>2. Es geht zumeist um mehrere 10'000 oder 100’000 Franken. Wird dieses Geld unberechtigt eingefordert, können KMU rasch in Liquiditätsschwierigkeiten kommen und konkursgefährdet sein.</p><p>3. Die Dauer wird nicht auf einen angemessenen Zeitpunkt begrenzt, Besteller fordern teils 10 Jahre bis nach Abnahme der Leistung. V.a. abstrakte Gewährleistungsgarantien stehen im Widerspruch zur ausgewogenen SIA-Norm 118, die Rechtsposition von Bauunternehmern erodiert zusehends.</p><p>4. Der Unternehmer wird in die Klägerrolle gedrängt. Er muss sein eigenes Geld gerichtlich wiederholen, indem er die Nichtexistenz des Mangels beweist; dies ist kaum möglich.</p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Abstrakte Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien sind von den beteiligten Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie stets einvernehmlich vereinbarte privatrechtliche Sicherungsgeschäfte. Es handelt sich dabei um Garantieabreden im Sinne von Artikel</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">111 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Im Unterschied zu Bürgschaften soll das abstrakte Garantieversprechen unabhängig vom Grundverhältnis bestehen, und der Garant soll dem Gläubiger keine Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten können, so dass die Sicherheit schnell und einfach und ohne ein langes und aufwändiges Verfahren in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu etwa BGE 138 III 241 E. 3.2; 131 III 511 E. 4.2; 122 III 321 E. 4a; 122 III 273 E. 3a). Zudem können die Parteien die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Garantieforderung selber festlegen, während dies bei der Bürgschaft gesetzlich geregelt ist (vgl. Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">495 ff. und 501 OR). Die Unabhängigkeit der Garantie findet ihre Grenzen dort, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird: In diesem Fall ist der in Anspruch genommene Garant gegenüber dem Garantiesteller verpflichtet, die Zahlung zu verweigern (BGE 138 III 241 E. 3.2; 131 III 511 E. 4.6; 122 III 321 E. 4a S. 322 f.).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Auch wenn solche Garantieverträge für Schuldner eine gewisse Härte mit sich bringen können, so besteht im Wirtschaftsleben ein erhebliches Bedürfnis nach solchen abstrakten Sicherungsgeschäften, die zudem stets auf dem übereinstimmenden Willen sämtlicher Parteien und damit auch auf dem Einverständnis des Schuldners beruhen. Garantieverträge sind für viele Branchen von essentieller Bedeutung und die beteiligten Unternehmen sind gehalten, sich über die Rechtswirkungen der von ihnen eingegangenen Rechtsgeschäfte zu informieren und gegebenenfalls beraten zu lassen. Die Schaffung zwingender privatrechtlicher Normen, wie dies die Motion in verschiedener Hinsicht verlangt, widerspricht dem liberalen Geist des Schweizer Privatrechts. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie können Private ihre Rechtsverhältnisse weitgehend frei und eigenverantwortlich gestalten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Was das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">241) betrifft, so bezweckt dieses, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">1 UWG). Dass Marktakteure Vertragsbestimmungen zu ihren Gunsten verlangen, ist aber kein Hinweis auf unlauteres Verhalten oder verfälschten Wettbewerb, sondern grundsätzlich Ausdruck eines funktionierenden Marktes. Wird im Einzelfall eine Garantie zu Unrecht beansprucht, so kann diese im Nachhinein zurückgefordert werden. Wird eine Garantie missbräuchlich beansprucht, so hat die Garantin wie erwähnt die Auszahlung grundsätzlich zu verweigern. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Eine Korrektur der heutigen Rechtslage erscheint daher nach Ansicht des Bundesrates weder notwendig noch verhältnismässig.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rahmenbedingungen von abstrakten Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien auf erstes Verlangen bei Werkverträgen fairer auszugestalten, etwa im UWG des Obligationenrechts (Art. 363 ff. OR), und dabei zu berücksichtigen:</p><p>1. Der Besteller einer Werkleistung kann die abstrakte Erfüllungsgarantie beim Garanten nur auslösen, wenn er Nachweise vorlegt, dass der Unternehmer die eingeforderte Leistung nicht vertragsgerecht erfüllt hat.</p><p>2. Der Unternehmer muss über die Absicht, die Erfüllungsgarantie auszubezahlen, vorgängig vom Garanten informiert werden. Besteller und Unternehmer müssen zuerst innerhalb einer sinnvollen Frist (z.B. zehn Werktage) ein Gespräch zwecks Lösungsfindung führen.</p><p>3. Die Erfüllungsgarantie darf nur während der Leistungserbringungsphase (bis zur Abnahme der bestellten Leistung) auslösbar sein.</p><p>4. Gewährleistungssicherheiten sollten im Einklang mit der SIA-Norm 118 stets in Form von Solidarbürgschaften ausgestaltet werden und die darin vorgesehene Laufzeit aufweisen.</p>
- Abstrakte Erfüllungsgarantie fairer ausgestalten
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