Revision der Besteuerung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Start-ups zur Förderung von Innovation und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Schweiz
- ShortId
-
23.4129
- Id
-
20234129
- Updated
-
14.11.2025 05:53
- Language
-
de
- Title
-
Revision der Besteuerung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Start-ups zur Förderung von Innovation und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
44;15;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p><span style="color:black;">Die Frage der steuerlichen Behandlung des Gewinns aus Mitarbeiterbeteiligungen ist aufgrund einer Praxisänderung, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, sehr problematisch geworden. </span></p><p> </p><p><span style="color:black;">Gründerinnen und Gründer und private Investorinnen und Investoren werden für die Übernahme eines hohen Risikos bei der Investition in solche innovative Unternehmen mit einem Gewinn an Privatkapital belohnt, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dagegen werden die Angestellten dieser Start-ups infolge der Praxisänderung von allen entsprechenden Steuervorteilen ausgeschlossen. Ist das Start-up erfolgreichund werden die Anteile weiterverkauft , so gilt neu der gesamte Gewinn aus den Anteilen im Wesentlichen als Lohn. Dies führt nicht selten zu einer Besteuerung von 40 bis 45 Prozent, was obendrein durch die Steuerprogression die Steuerlast auf andere Einkünfte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erhöht. Hinzu kommt, dass darauf die Sozialabgaben erhoben werden. Diese Belastung verzehrt in der Praxis oft die Hälfte des erzielten Gewinns.</span></p><p> </p><p><span style="color:black;">Die hier vorgeschlagene Lösung ermöglicht es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – die mit ihrer Investition in ein Start-up ein echtes unternehmerisches Risiko eingehen –, im Falle eines Gewinns aus Mitarbeiterbeteiligungen von einer Regelung zu profitieren, die mit der für Gründerinnen und Gründer geltenden Regelung identisch ist, oder zumindest von einer privilegierten Regelung, wie sie bereits bei Kapitalleistungen im Zusammenhang mit der Vorsorge bekannt ist.</span></p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat hält zunächst fest, dass die in der Motion erwähnte Praxisänderung zu keiner Verschlechterung bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen führte. Es handelte sich auch nicht um eine Praxisänderung, sondern vielmehr um eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Demnach gelten Beteiligungsrechte, die im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden (Gründeraktien), seit dem 1.1.2021 gemäss dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV ausdrücklich nicht als Mitarbeiterbeteiligung; und zwar ungeachtet dessen, ob deren Eigentümerinnen oder Eigentümer später beim Unternehmen angestellt sind. Der Wert der Gründeraktie wird somit bei der Zuteilung nicht als Erwerbseinkommen erfasst. Bei der Veräusserung einer Gründeraktie ist ein allfälliger Kapitalgewinn im Bereich des Privatvermögens steuerfrei. Diese Klarstellung war eine Folge der vom Parlament überwiesenen Motion 17.3261 «Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive deren Mitarbeiterbeteiligungen».</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Die Motion fordert eine privilegierte steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-up-Unternehmen. Wie der Bundesrat bereits 2017 zur erwähnten Motion ausgeführt hat, führen Sonderregelungen für einzelne Unternehmenstypen zu Rechtsungleichheiten, Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit. Eine Sonderbehandlung für eine bestimmte Form der Entlöhnung kann zudem zu Verzerrungen führen, indem Unternehmen ihre Entlöhnungspolitik nach dem Gesichtspunkt der Steueroptimierung ausgestalten. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Zu unterscheiden sind im vorliegenden Kontext die erwähnten Beteiligungsrechte, die im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden (Gründeraktien) und Beteiligungsrechte, die ein Mitarbeitender von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber gestützt auf einen Arbeitsvertrag erhält (Mitarbeiterbeteiligungen).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Mitarbeiterbeteiligungen werden Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – also gestützt auf einen Arbeitsvertrag – zugeteilt. Bei der Zuteilung gelten sie deshalb als Lohn und stellen steuerbares Erwerbseinkommen dar. Dessen Höhe bestimmt sich am Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligung. Bei einer nicht an einer Börse kotierten Unternehmung wird der Wert der Beteiligung nach einer für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin tauglichen und anerkannten Methode ermittelt (sog. Formelwert). Die vom Motionär geforderte Bewertung zum Substanzwert bzw. alternativ dazu die Besteuerung zu einem privilegierten Tarif bei Verwendung des Formelwertes würde in vielen Fällen zu einer Unterbesteuerung führen. Dies lehnt der Bundesrat ab.</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">  </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Mitarbeiterbeteiligungen enthalten in aller Regel eine Sperrfrist, während der keine Veräusserung möglich ist. Diesem Umstand wird einkommenssteuerlich mit einer Reduktion des Verkehrswerts Rechnung getragen (sog. Diskont). Beim späteren Verkauf der Mitarbeiterbeteiligung ist ein allfälliger Kapitalgewinn im Privatvermögen allerdings analog zu Kapitalgewinnen aus dem Verkauf einer Gründeraktie bereits heute steuerfrei. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Der Unterschied zwischen Gründeraktien und Mitarbeiterbeteiligungen besteht somit einzig in den Steuerfolgen bei deren Zuteilung, resp. bei deren Erwerb. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Systems zur Besteuerung von Gewinnen aus Mitarbeiterbeteiligungen an Start-ups vorzulegen. Dank der Änderung sollen die Innovation gefördert, die Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen im Ausland geltenden Systemen gestärkt und dadurch Arbeitsplätze in der Schweiz geschaffen werden. Dazu soll er folgende alternative Massnahmen vorschlagen:</span></p><p> </p><ol><li>Die Beteiligungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Start-ups, die zum Wert des Eigenkapitals (Substanzwert) erworben wurden, werden so betrachtet, als wären sie zum Marktwert erworben worden, damit diese Personen steuerlich wie Gründerinnen und Gründer behandelt werden.</li><li>Oder aber die Gewinne aus Mitarbeiterbeteiligungen werden für die direkte Bundessteuer und die direkten Kantons- und Gemeindesteuern der separaten und privilegierten Regelung für Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen unterstellt.</li></ol>
- Revision der Besteuerung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Start-ups zur Förderung von Innovation und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p><span style="color:black;">Die Frage der steuerlichen Behandlung des Gewinns aus Mitarbeiterbeteiligungen ist aufgrund einer Praxisänderung, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, sehr problematisch geworden. </span></p><p> </p><p><span style="color:black;">Gründerinnen und Gründer und private Investorinnen und Investoren werden für die Übernahme eines hohen Risikos bei der Investition in solche innovative Unternehmen mit einem Gewinn an Privatkapital belohnt, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dagegen werden die Angestellten dieser Start-ups infolge der Praxisänderung von allen entsprechenden Steuervorteilen ausgeschlossen. Ist das Start-up erfolgreichund werden die Anteile weiterverkauft , so gilt neu der gesamte Gewinn aus den Anteilen im Wesentlichen als Lohn. Dies führt nicht selten zu einer Besteuerung von 40 bis 45 Prozent, was obendrein durch die Steuerprogression die Steuerlast auf andere Einkünfte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erhöht. Hinzu kommt, dass darauf die Sozialabgaben erhoben werden. Diese Belastung verzehrt in der Praxis oft die Hälfte des erzielten Gewinns.</span></p><p> </p><p><span style="color:black;">Die hier vorgeschlagene Lösung ermöglicht es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – die mit ihrer Investition in ein Start-up ein echtes unternehmerisches Risiko eingehen –, im Falle eines Gewinns aus Mitarbeiterbeteiligungen von einer Regelung zu profitieren, die mit der für Gründerinnen und Gründer geltenden Regelung identisch ist, oder zumindest von einer privilegierten Regelung, wie sie bereits bei Kapitalleistungen im Zusammenhang mit der Vorsorge bekannt ist.</span></p>
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat hält zunächst fest, dass die in der Motion erwähnte Praxisänderung zu keiner Verschlechterung bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen führte. Es handelte sich auch nicht um eine Praxisänderung, sondern vielmehr um eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Demnach gelten Beteiligungsrechte, die im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden (Gründeraktien), seit dem 1.1.2021 gemäss dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV ausdrücklich nicht als Mitarbeiterbeteiligung; und zwar ungeachtet dessen, ob deren Eigentümerinnen oder Eigentümer später beim Unternehmen angestellt sind. Der Wert der Gründeraktie wird somit bei der Zuteilung nicht als Erwerbseinkommen erfasst. Bei der Veräusserung einer Gründeraktie ist ein allfälliger Kapitalgewinn im Bereich des Privatvermögens steuerfrei. Diese Klarstellung war eine Folge der vom Parlament überwiesenen Motion 17.3261 «Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive deren Mitarbeiterbeteiligungen».</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Die Motion fordert eine privilegierte steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-up-Unternehmen. Wie der Bundesrat bereits 2017 zur erwähnten Motion ausgeführt hat, führen Sonderregelungen für einzelne Unternehmenstypen zu Rechtsungleichheiten, Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit. Eine Sonderbehandlung für eine bestimmte Form der Entlöhnung kann zudem zu Verzerrungen führen, indem Unternehmen ihre Entlöhnungspolitik nach dem Gesichtspunkt der Steueroptimierung ausgestalten. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Zu unterscheiden sind im vorliegenden Kontext die erwähnten Beteiligungsrechte, die im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden (Gründeraktien) und Beteiligungsrechte, die ein Mitarbeitender von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber gestützt auf einen Arbeitsvertrag erhält (Mitarbeiterbeteiligungen).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Mitarbeiterbeteiligungen werden Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – also gestützt auf einen Arbeitsvertrag – zugeteilt. Bei der Zuteilung gelten sie deshalb als Lohn und stellen steuerbares Erwerbseinkommen dar. Dessen Höhe bestimmt sich am Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligung. Bei einer nicht an einer Börse kotierten Unternehmung wird der Wert der Beteiligung nach einer für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin tauglichen und anerkannten Methode ermittelt (sog. Formelwert). Die vom Motionär geforderte Bewertung zum Substanzwert bzw. alternativ dazu die Besteuerung zu einem privilegierten Tarif bei Verwendung des Formelwertes würde in vielen Fällen zu einer Unterbesteuerung führen. Dies lehnt der Bundesrat ab.</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">  </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Mitarbeiterbeteiligungen enthalten in aller Regel eine Sperrfrist, während der keine Veräusserung möglich ist. Diesem Umstand wird einkommenssteuerlich mit einer Reduktion des Verkehrswerts Rechnung getragen (sog. Diskont). Beim späteren Verkauf der Mitarbeiterbeteiligung ist ein allfälliger Kapitalgewinn im Privatvermögen allerdings analog zu Kapitalgewinnen aus dem Verkauf einer Gründeraktie bereits heute steuerfrei. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Der Unterschied zwischen Gründeraktien und Mitarbeiterbeteiligungen besteht somit einzig in den Steuerfolgen bei deren Zuteilung, resp. bei deren Erwerb. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Systems zur Besteuerung von Gewinnen aus Mitarbeiterbeteiligungen an Start-ups vorzulegen. Dank der Änderung sollen die Innovation gefördert, die Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen im Ausland geltenden Systemen gestärkt und dadurch Arbeitsplätze in der Schweiz geschaffen werden. Dazu soll er folgende alternative Massnahmen vorschlagen:</span></p><p> </p><ol><li>Die Beteiligungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Start-ups, die zum Wert des Eigenkapitals (Substanzwert) erworben wurden, werden so betrachtet, als wären sie zum Marktwert erworben worden, damit diese Personen steuerlich wie Gründerinnen und Gründer behandelt werden.</li><li>Oder aber die Gewinne aus Mitarbeiterbeteiligungen werden für die direkte Bundessteuer und die direkten Kantons- und Gemeindesteuern der separaten und privilegierten Regelung für Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen unterstellt.</li></ol>
- Revision der Besteuerung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Start-ups zur Förderung von Innovation und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Schweiz
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