Keine Behinderung der Strafverfolgung durch Kirchenrecht

ShortId
23.4252
Id
20234252
Updated
05.05.2026 15:36
Language
de
Title
Keine Behinderung der Strafverfolgung durch Kirchenrecht
AdditionalIndexing
2831;28;1216;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In rechtlicher Hinsicht sind keine Risiken für die Durchsetzung des staatlichen Strafrechts erkennbar, die sich aufgrund von Bestimmungen des Kirchenrechts ergeben könnten. Denn das staatliche Strafrecht geht dem Kirchenrecht vor. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In tatsächlicher Hinsicht ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs wegen der Einhaltung kirchenrechtlicher Vorschriften erschwert wird. So ist denkbar, dass Unterlagen, welche für ein Strafvefahren von Nutzen sein könnten, aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften vernichtet wurden und somit als Beweismittel in einem Strafverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen. Allerdings können solche tatsächlichen Erschwernisse auch in Strafverfahren auftreten, bei denen keinerlei Bezug zum Kirchenrecht besteht. </span></p></div>
  • <p>Das unabhängige Forschungsteam der Universität Zürich unter der Leitung von Prof. Dr. Monika Dommann und Prof. Dr. Marietta Meier belegt rund 1000 Fälle sexuellen Missbrauchs, die katholische Kleriker, kirchliche Angestellte und Ordensangehörige seit Mitte des 20. Jahrhunderts in der Schweiz begangen haben. Diese Forschung deckt somit ein Ausmass an Missbrauch auf, welches zutiefst schockierend ist und dringend aufgearbeitet werden muss. Dazu ist es insbesondere von Bedeutung, dass auch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden aktiv werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Frage:</p><p>Welche Risiken bestehen in Bezug auf die Durchsetzung des staatlichen Strafrechts in Zusammenhang mit den Vorschriften des Kirchenrechts?</p>
  • Keine Behinderung der Strafverfolgung durch Kirchenrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In rechtlicher Hinsicht sind keine Risiken für die Durchsetzung des staatlichen Strafrechts erkennbar, die sich aufgrund von Bestimmungen des Kirchenrechts ergeben könnten. Denn das staatliche Strafrecht geht dem Kirchenrecht vor. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In tatsächlicher Hinsicht ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs wegen der Einhaltung kirchenrechtlicher Vorschriften erschwert wird. So ist denkbar, dass Unterlagen, welche für ein Strafvefahren von Nutzen sein könnten, aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften vernichtet wurden und somit als Beweismittel in einem Strafverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen. Allerdings können solche tatsächlichen Erschwernisse auch in Strafverfahren auftreten, bei denen keinerlei Bezug zum Kirchenrecht besteht. </span></p></div>
    • <p>Das unabhängige Forschungsteam der Universität Zürich unter der Leitung von Prof. Dr. Monika Dommann und Prof. Dr. Marietta Meier belegt rund 1000 Fälle sexuellen Missbrauchs, die katholische Kleriker, kirchliche Angestellte und Ordensangehörige seit Mitte des 20. Jahrhunderts in der Schweiz begangen haben. Diese Forschung deckt somit ein Ausmass an Missbrauch auf, welches zutiefst schockierend ist und dringend aufgearbeitet werden muss. Dazu ist es insbesondere von Bedeutung, dass auch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden aktiv werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Frage:</p><p>Welche Risiken bestehen in Bezug auf die Durchsetzung des staatlichen Strafrechts in Zusammenhang mit den Vorschriften des Kirchenrechts?</p>
    • Keine Behinderung der Strafverfolgung durch Kirchenrecht

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