Fragen zur Interpellation 22.4080 "Der Bundesrat verbietet Verbotenes"

ShortId
23.7228
Id
20237228
Updated
11.09.2023 15:07
Language
de
Title
Fragen zur Interpellation 22.4080 "Der Bundesrat verbietet Verbotenes"
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Bei den relevanten Bestimmungen handelt es sich in erster Linie um Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt, Artikel 100 ff. der Verordnung über die Luftfahrt (LFV) sowie die Verordnung des UVEK über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I). Der Verweis von Ziffer 2.1.1.1 in der VBR I ist nicht als Verweis ins EU-Recht zu verstehen, sondern bringt die entsprechenden EU-Bestimmungen in analoger Weise als nationales Recht zur Anwendung. Dies gilt für alle Luftfahrzeuge, welche nicht in den Geltungsbereich des EU-Rechts fallen (so u. a. die historischen Luftfahrzeuge).</p><p>3. Zum einen bestehen neben der Sonderkategorie "historisch" noch weitere vom EU-Recht nicht geregelte Kategorien, für welche das nationale Recht Vorschriften für die gewerbsmässige Operation vorsehen kann. Zum anderen verbleiben einzelne Regelungsbereiche trotz Anwendbarkeit der EU-Normen im Geltungsbereich des nationalen Rechts (z. B. verschiedene Anordnungen zu den Flugdienstzeiten).</p>
  • <p>Laut Antwort auf meine Interpellation 22.4080 wären kommerzielle Flüge mit historischen Luftfahrzeugen ohne entsprechendes Verbot aufgrund nationaler Vorschriften weiterhin möglich gewesen.</p><p>- Welche Bestimmungen regeln die Erteilung eines nationalen "Flugbetreiberzeugnisses" und einer nationalen Betriebsbewilligung? Die VBR I verweist ausschliesslich auf EU-Vorschriften.</p><p>- Welche Anforderungen gelten für nationale Bewilligungen?</p><p>- Warum hat der Bundesrat diese Grundlagen nicht aufgehoben?</p>
  • Fragen zur Interpellation 22.4080 "Der Bundesrat verbietet Verbotenes"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Bei den relevanten Bestimmungen handelt es sich in erster Linie um Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt, Artikel 100 ff. der Verordnung über die Luftfahrt (LFV) sowie die Verordnung des UVEK über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I). Der Verweis von Ziffer 2.1.1.1 in der VBR I ist nicht als Verweis ins EU-Recht zu verstehen, sondern bringt die entsprechenden EU-Bestimmungen in analoger Weise als nationales Recht zur Anwendung. Dies gilt für alle Luftfahrzeuge, welche nicht in den Geltungsbereich des EU-Rechts fallen (so u. a. die historischen Luftfahrzeuge).</p><p>3. Zum einen bestehen neben der Sonderkategorie "historisch" noch weitere vom EU-Recht nicht geregelte Kategorien, für welche das nationale Recht Vorschriften für die gewerbsmässige Operation vorsehen kann. Zum anderen verbleiben einzelne Regelungsbereiche trotz Anwendbarkeit der EU-Normen im Geltungsbereich des nationalen Rechts (z. B. verschiedene Anordnungen zu den Flugdienstzeiten).</p>
    • <p>Laut Antwort auf meine Interpellation 22.4080 wären kommerzielle Flüge mit historischen Luftfahrzeugen ohne entsprechendes Verbot aufgrund nationaler Vorschriften weiterhin möglich gewesen.</p><p>- Welche Bestimmungen regeln die Erteilung eines nationalen "Flugbetreiberzeugnisses" und einer nationalen Betriebsbewilligung? Die VBR I verweist ausschliesslich auf EU-Vorschriften.</p><p>- Welche Anforderungen gelten für nationale Bewilligungen?</p><p>- Warum hat der Bundesrat diese Grundlagen nicht aufgehoben?</p>
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