Warum soll die Schweiz keine Unterstützer des eritreischen Regimes als Flüchtlinge anerkannt haben?

ShortId
23.7489
Id
20237489
Updated
14.11.2025 06:07
Language
de
Title
Warum soll die Schweiz keine Unterstützer des eritreischen Regimes als Flüchtlinge anerkannt haben?
AdditionalIndexing
2811;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat bestreitet nicht, dass sich unter den Eritreerinnen und Eritreern in der Schweiz auch Anhänger des eritreischen Präsidenten befinden können (beispielsweise Personen, die vor der eritreischen Unabhängigkeit 1993 in die Schweiz eingereist sind). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM gesetzlich verpflichtet ist, jedes Asylgesuch sorgfältig zu prüfen. Gelangt das SEM im Einzelfall zum Schluss, dass eine asylsuchende Person aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt - weil sie beispielsweise die eritreische Regierung unterstützt und deshalb von diesem keine Verfolgung zu befürchten hat - und keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sind, wird in Übereinstimmung mit dem Asylgesetz das Asylgesuch abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Sollten sich nachträglich Hinweise ergeben, dass eine Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, prüft das SEM das entsprechende Dossier und leitet allenfalls ein Widerrufsverfahren ein. Die Kriterien für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf sind abschliessend in den Artikeln Art. 63 und 64 des Asylgesetzes aufgelistet.</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; color:#44546a"> </span></p></div>
  • <p>Die Schweiz hat ab 2005 jährlich tausende Eritreer als Flüchtlinge anerkannt. Regimetreue Flüchtlinge sind ein Widerpruch in sich.</p><p>Das seien Eritreer, die schon länger als 19 Jahre, seit dem Entscheid der Asylrekurskommission, wonach Desertion ein Asylgrund ist, in der Schweiz seien, gibt der Bund jeweils als Erklärung zur Antwort.</p><p>Wie und warum kann der Bund ausschliessen, dass sich in den letzten 19 Jahren keine Anhänger Aweferkis als Flüchtlinge hier niederlassen konnten?</p>
  • Warum soll die Schweiz keine Unterstützer des eritreischen Regimes als Flüchtlinge anerkannt haben?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat bestreitet nicht, dass sich unter den Eritreerinnen und Eritreern in der Schweiz auch Anhänger des eritreischen Präsidenten befinden können (beispielsweise Personen, die vor der eritreischen Unabhängigkeit 1993 in die Schweiz eingereist sind). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM gesetzlich verpflichtet ist, jedes Asylgesuch sorgfältig zu prüfen. Gelangt das SEM im Einzelfall zum Schluss, dass eine asylsuchende Person aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt - weil sie beispielsweise die eritreische Regierung unterstützt und deshalb von diesem keine Verfolgung zu befürchten hat - und keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sind, wird in Übereinstimmung mit dem Asylgesetz das Asylgesuch abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Sollten sich nachträglich Hinweise ergeben, dass eine Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, prüft das SEM das entsprechende Dossier und leitet allenfalls ein Widerrufsverfahren ein. Die Kriterien für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf sind abschliessend in den Artikeln Art. 63 und 64 des Asylgesetzes aufgelistet.</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; color:#44546a"> </span></p></div>
    • <p>Die Schweiz hat ab 2005 jährlich tausende Eritreer als Flüchtlinge anerkannt. Regimetreue Flüchtlinge sind ein Widerpruch in sich.</p><p>Das seien Eritreer, die schon länger als 19 Jahre, seit dem Entscheid der Asylrekurskommission, wonach Desertion ein Asylgrund ist, in der Schweiz seien, gibt der Bund jeweils als Erklärung zur Antwort.</p><p>Wie und warum kann der Bund ausschliessen, dass sich in den letzten 19 Jahren keine Anhänger Aweferkis als Flüchtlinge hier niederlassen konnten?</p>
    • Warum soll die Schweiz keine Unterstützer des eritreischen Regimes als Flüchtlinge anerkannt haben?

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