Ungleichbehandlung beim Betreuten Wohnen im ELG bei AHV und IV Personen

ShortId
23.7573
Id
20237573
Updated
14.11.2025 06:07
Language
de
Title
Ungleichbehandlung beim Betreuten Wohnen im ELG bei AHV und IV Personen
AdditionalIndexing
2836;2846;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Der Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung setzt die Motion 18.3716 der SGK-N um. Diese zielt insbesondere darauf ab, die Finanzierung von betreutem Wohnen über die Ergänzungsleistungen der AHV sicherzustellen, sodass Heimeintritte für betagte Menschen, die noch genügend selbständig sind, verzögert oder vermieden werden können. Im Bereich der Invalidenversicherung bestehen bereits weitere Leistungen für den Verbleib von invaliden Personen zu Hause, wie namentlich der Assistenzbeitrag, der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige oder die höheren Beträge der Hilfslosenentschädigung. </span><a name="_Hlk145567557"><span style="font-family:Arial">Die Leistungen in der IV, um Personen zu Hause zu unterstützen, sind somit bereits weitergehend als jene in der AHV.</span></a></p></div>
  • <p>Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Änderung des ELG eröffnet. Damit soll die Autonomie und das Wohnen im eigenen Zuhause gefördert werden. Die EL erfüllt sowohl bei der AHV als auch bei der IV die Funktion der Deckung der notwendigen Lebenskosten. Die UNO-BRK verpflichtet, Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen. Warum nutzt der Bundesrat nicht die Gelegenheit, um auch das betreute Wohnen im IV-Bereich analog zu regeln, ja schlägt gar eine Ungleichheit vor?</p>
  • Ungleichbehandlung beim Betreuten Wohnen im ELG bei AHV und IV Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; font-size:12pt"><span style="font-family:Arial">Der Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung setzt die Motion 18.3716 der SGK-N um. Diese zielt insbesondere darauf ab, die Finanzierung von betreutem Wohnen über die Ergänzungsleistungen der AHV sicherzustellen, sodass Heimeintritte für betagte Menschen, die noch genügend selbständig sind, verzögert oder vermieden werden können. Im Bereich der Invalidenversicherung bestehen bereits weitere Leistungen für den Verbleib von invaliden Personen zu Hause, wie namentlich der Assistenzbeitrag, der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige oder die höheren Beträge der Hilfslosenentschädigung. </span><a name="_Hlk145567557"><span style="font-family:Arial">Die Leistungen in der IV, um Personen zu Hause zu unterstützen, sind somit bereits weitergehend als jene in der AHV.</span></a></p></div>
    • <p>Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Änderung des ELG eröffnet. Damit soll die Autonomie und das Wohnen im eigenen Zuhause gefördert werden. Die EL erfüllt sowohl bei der AHV als auch bei der IV die Funktion der Deckung der notwendigen Lebenskosten. Die UNO-BRK verpflichtet, Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen. Warum nutzt der Bundesrat nicht die Gelegenheit, um auch das betreute Wohnen im IV-Bereich analog zu regeln, ja schlägt gar eine Ungleichheit vor?</p>
    • Ungleichbehandlung beim Betreuten Wohnen im ELG bei AHV und IV Personen

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