Entschädigung von landwirtschaftliche Nutzflächen im Gewässerraum bei Abschwemmen durch das Gewässer?

ShortId
23.7965
Id
20237965
Updated
14.11.2025 05:36
Language
de
Title
Entschädigung von landwirtschaftliche Nutzflächen im Gewässerraum bei Abschwemmen durch das Gewässer?
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Landverlust durch natürliche Erosion stellt keine Enteignung durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 26 Bundesverfassung dar. Es besteht somit keine Entschädigungspflicht. Falls es durch Erosion zu unverhältnismässigen Verlusten an landwirtschaftlicher Nutzfläche kommt, können Massnahmen dagegen getroffen werden (Art. 41c Abs. 5 GSchV). Welches Ausmass an Erosion als verhältnismässig einzustufen ist, haben die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) und die zuständigen Bundesämter (BAFU, ARE und BLW) in ihrer gemeinsamen Arbeitshilfe Gewässerraum festgehalten. Diese Arbeitshilfe wurde im Juni 2019 publiziert.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span></a></p></div>
  • <p>&nbsp;Wenn Landwirtschaftliche Nutzflächen als Gewässerraum ausgeschieden werden findet die Entschädigung über die Direktzahlungsverordnung statt. Dies in Form von Flächengebundenen Beiträgen. Werden jedoch diese Landwirtschaftlichen Nutzflächen vom Gewässer abgeschwemmt und unwiderruflich zerstört besteht keine Entschädigungspflicht für den Bund.<br>Ist der Bundesrat gewillt diese Praxis zu ändern und die verlorenen Flächen im Sinne von Art. 26 Bundesverfassung zu entschädigen?</p>
  • Entschädigung von landwirtschaftliche Nutzflächen im Gewässerraum bei Abschwemmen durch das Gewässer?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Landverlust durch natürliche Erosion stellt keine Enteignung durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 26 Bundesverfassung dar. Es besteht somit keine Entschädigungspflicht. Falls es durch Erosion zu unverhältnismässigen Verlusten an landwirtschaftlicher Nutzfläche kommt, können Massnahmen dagegen getroffen werden (Art. 41c Abs. 5 GSchV). Welches Ausmass an Erosion als verhältnismässig einzustufen ist, haben die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) und die zuständigen Bundesämter (BAFU, ARE und BLW) in ihrer gemeinsamen Arbeitshilfe Gewässerraum festgehalten. Diese Arbeitshilfe wurde im Juni 2019 publiziert.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span></a></p></div>
    • <p>&nbsp;Wenn Landwirtschaftliche Nutzflächen als Gewässerraum ausgeschieden werden findet die Entschädigung über die Direktzahlungsverordnung statt. Dies in Form von Flächengebundenen Beiträgen. Werden jedoch diese Landwirtschaftlichen Nutzflächen vom Gewässer abgeschwemmt und unwiderruflich zerstört besteht keine Entschädigungspflicht für den Bund.<br>Ist der Bundesrat gewillt diese Praxis zu ändern und die verlorenen Flächen im Sinne von Art. 26 Bundesverfassung zu entschädigen?</p>
    • Entschädigung von landwirtschaftliche Nutzflächen im Gewässerraum bei Abschwemmen durch das Gewässer?

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