Streichung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
- ShortId
-
24.402
- Id
-
20240402
- Updated
-
14.11.2025 05:05
- Language
-
de
- Title
-
Streichung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
- AdditionalIndexing
-
1221;2836;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Von der Bevölkerung wird nicht verstanden, dass Magistratspersonen (Bundesräte, Bundeskanzler und Bundesrichter) vorsorgerechtlich gegenüber normalen Versicherten privilegiert behandelt werden. Der vergleichsweise hohe versicherte Verdienst ist Privilegierung genug. Im Zuge des Abstimmungskampfes zur 13. AHV-Rente wurde von der Bevölkerung die grosszügige, lebenslängliche Ruhegehaltsregelung in der Höhe einer halben Besoldung nach den Art. 3 ff. der Verordnung über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) als überholter Anachronismus in Frage gestellt. Es gibt keinen sachlich überzeugenden Grund, an derartigen Privilegien für Magistratspersonen festhalten zu wollen. <span style="color:black;">Schon gar nicht gibt es aus demokratiepolitischen Aspekten einen vernünftigen Grund, die Bevölkerung über eine solche Regelung nicht abstimmen zu lassen. </span></p>
- <p>Das Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und die entsprechende Verordnung (SR 172.121.1) sind derart anzupassen, dass Magistratspersonen vorsorgerechtlich wie andere Versicherte zu behandeln sind. Die geänderte Regelung ist neu auch dem Referendum zu unterstellen. </p>
- Streichung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Von der Bevölkerung wird nicht verstanden, dass Magistratspersonen (Bundesräte, Bundeskanzler und Bundesrichter) vorsorgerechtlich gegenüber normalen Versicherten privilegiert behandelt werden. Der vergleichsweise hohe versicherte Verdienst ist Privilegierung genug. Im Zuge des Abstimmungskampfes zur 13. AHV-Rente wurde von der Bevölkerung die grosszügige, lebenslängliche Ruhegehaltsregelung in der Höhe einer halben Besoldung nach den Art. 3 ff. der Verordnung über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) als überholter Anachronismus in Frage gestellt. Es gibt keinen sachlich überzeugenden Grund, an derartigen Privilegien für Magistratspersonen festhalten zu wollen. <span style="color:black;">Schon gar nicht gibt es aus demokratiepolitischen Aspekten einen vernünftigen Grund, die Bevölkerung über eine solche Regelung nicht abstimmen zu lassen. </span></p>
- <p>Das Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und die entsprechende Verordnung (SR 172.121.1) sind derart anzupassen, dass Magistratspersonen vorsorgerechtlich wie andere Versicherte zu behandeln sind. Die geänderte Regelung ist neu auch dem Referendum zu unterstellen. </p>
- Streichung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
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