Bei Ausfall der Abstimmungsanlage im Nationalrat: Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen

ShortId
24.442
Id
20240442
Updated
04.06.2026 15:02
Language
de
Title
Bei Ausfall der Abstimmungsanlage im Nationalrat: Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen
AdditionalIndexing
421;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aktuelle Regelung im GRN verlangt im Nationalrat bei einem Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage das Abstimmen durch Namensaufruf. Der Ausfall der Abstimmungsanlage in der Sondersession 2024 hat eine Schwierigkeit der geltenden Regelung aufgezeigt. Falls die Abstimmungsanlage länger ausfällt, soll mit der Möglichkeit des Abstimmens ohne Namensaufruf der Ratsbetrieb einfacher aufrechterhalten werden können, als dies beim aktuell vorgeschriebenen Abstimmen mit Namensaufruf möglich ist. Die Transparenz der Abstimmungen kann auch künftig gewährleistet werden, wenn 30 Ratsmitglieder einen Ordnungsantrag auf Abstimmung unter Namensaufruf zustimmen.</p><p>Zudem hat die Revision von 2018 das Abstimmen durch Aufstehen für die geheime Beratung aus dem GRN gestrichen. Um für diesen Fall wieder gerüstet zu sein, soll die geheime Beratung wieder im GRN erwähnt werden. Im Ständerat ist das Abstimmen durch Handerheben oder unter Namensaufruf für die geheime Beratung weiterhin vorgesehen (Art. 44 Abs. 2 GRS).</p>
  • <p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) soll so angepasst werden, dass Abstimmungen ohne Namensaufruf im Nationalrat bei Ausfall der Abstimmungsanlage oder bei geheimer Beratung wieder möglich sind. Die Präsidentin oder der Präsident wird weiterhin das Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/Enthaltungen) bekanntgeben. Die Abstimmung unter Namensaufruf findet statt, wenn 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Ordnungsantrag zustimmen.</p>
  • Bei Ausfall der Abstimmungsanlage im Nationalrat: Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aktuelle Regelung im GRN verlangt im Nationalrat bei einem Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage das Abstimmen durch Namensaufruf. Der Ausfall der Abstimmungsanlage in der Sondersession 2024 hat eine Schwierigkeit der geltenden Regelung aufgezeigt. Falls die Abstimmungsanlage länger ausfällt, soll mit der Möglichkeit des Abstimmens ohne Namensaufruf der Ratsbetrieb einfacher aufrechterhalten werden können, als dies beim aktuell vorgeschriebenen Abstimmen mit Namensaufruf möglich ist. Die Transparenz der Abstimmungen kann auch künftig gewährleistet werden, wenn 30 Ratsmitglieder einen Ordnungsantrag auf Abstimmung unter Namensaufruf zustimmen.</p><p>Zudem hat die Revision von 2018 das Abstimmen durch Aufstehen für die geheime Beratung aus dem GRN gestrichen. Um für diesen Fall wieder gerüstet zu sein, soll die geheime Beratung wieder im GRN erwähnt werden. Im Ständerat ist das Abstimmen durch Handerheben oder unter Namensaufruf für die geheime Beratung weiterhin vorgesehen (Art. 44 Abs. 2 GRS).</p>
    • <p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) soll so angepasst werden, dass Abstimmungen ohne Namensaufruf im Nationalrat bei Ausfall der Abstimmungsanlage oder bei geheimer Beratung wieder möglich sind. Die Präsidentin oder der Präsident wird weiterhin das Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/Enthaltungen) bekanntgeben. Die Abstimmung unter Namensaufruf findet statt, wenn 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Ordnungsantrag zustimmen.</p>
    • Bei Ausfall der Abstimmungsanlage im Nationalrat: Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die aktuelle Regelung im GRN verlangt im Nationalrat bei einem Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage das Abstimmen durch Namensaufruf. Der Ausfall der Abstimmungsanlage in der Sondersession 2024 hat eine Schwierigkeit der geltenden Regelung aufgezeigt. Falls die Abstimmungsanlage länger ausfällt, soll mit der Möglichkeit des Abstimmens ohne Namensaufruf der Ratsbetrieb einfacher aufrechterhalten werden können, als dies beim aktuell vorgeschriebenen Abstimmen mit Namensaufruf möglich ist. Die Transparenz der Abstimmungen kann auch künftig gewährleistet werden, wenn 30 Ratsmitglieder einen Ordnungsantrag auf Abstimmung unter Namensaufruf zustimmen.</p><p>Zudem hat die Revision von 2018 das Abstimmen durch Aufstehen für die geheime Beratung aus dem GRN gestrichen. Um für diesen Fall wieder gerüstet zu sein, soll die geheime Beratung wieder im GRN erwähnt werden. Im Ständerat ist das Abstimmen durch Handerheben oder unter Namensaufruf für die geheime Beratung weiterhin vorgesehen (Art. 44 Abs. 2 GRS).</p>
    • <p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) soll so angepasst werden, dass Abstimmungen ohne Namensaufruf im Nationalrat bei Ausfall der Abstimmungsanlage oder bei geheimer Beratung wieder möglich sind. Die Präsidentin oder der Präsident wird weiterhin das Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/Enthaltungen) bekanntgeben. Die Abstimmung unter Namensaufruf findet statt, wenn 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Ordnungsantrag zustimmen.</p>
    • Bei Ausfall der Abstimmungsanlage im Nationalrat: Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen

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