Massnahmen im Sanktionenvollzug

ShortId
24.464
Id
20240464
Updated
08.07.2026 11:37
Language
de
Title
Massnahmen im Sanktionenvollzug
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Strafgesetzbuch (StGB) sei dahingehend zu ändern, dass:</p><p>&nbsp;</p><ul><li>Straftäter und Straftäterinnen, die sich im geschlossenen Vollzug der Verwahrung oder der vorangehenden Freiheitsstrafe befinden, nicht unbegleitet in Urlaube entlassen werden (Motion Rickli 11.3767);</li><li>Straftäter und Straftäterinnen, die sich im geschlossenen Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) befinden aufgrund eines Delikts, welches unter den Deliktskatalog der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB fällt, nicht unbegleitet in Urlaube entlassen werden.</li><li>Die Verwahrung nur noch alle drei Jahre von Amtes wegen überprüft werden soll, wenn die bedingte Entlassung vorher dreimal in Folge abgelehnt worden ist (Motion Guhl 17.3572);</li><li>Anpassungen bei der Zusammensetzung der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit und der Definition der Gefährlichkeit und weitere Anpassungen betreffend die Isolation von verwahrten Personen und das Amtsgeheimnis von Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind vorgenommen werden sowie ein Beschwerderecht der Vollzugsbehörde im kantonalen Verfahren und im Verfahren vor Bundesgericht vorgesehen wird (Motion RK-N 16.3002).</li></ul><p>&nbsp;</p><p>Die Kommission orientiert sich bei der Ausarbeitung der Vorlage am Schlussabstimmungstext des Entwurfes 1 der Vorlage 22.071 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug). Sie prüft zudem, ob weitere gesetzgeberische Massnahmen gestützt auf den Bericht des Bundesamts für Justiz zur Motion 16.3002 der RK-N "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug von gefährlichen Tätern" vom 20. November 2018 bzw. in Anlehnung an die Vernehmlassungsvorlage vom 6. März 2020 angezeigt sind.</p>
  • Massnahmen im Sanktionenvollzug
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Strafgesetzbuch (StGB) sei dahingehend zu ändern, dass:</p><p>&nbsp;</p><ul><li>Straftäter und Straftäterinnen, die sich im geschlossenen Vollzug der Verwahrung oder der vorangehenden Freiheitsstrafe befinden, nicht unbegleitet in Urlaube entlassen werden (Motion Rickli 11.3767);</li><li>Straftäter und Straftäterinnen, die sich im geschlossenen Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) befinden aufgrund eines Delikts, welches unter den Deliktskatalog der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB fällt, nicht unbegleitet in Urlaube entlassen werden.</li><li>Die Verwahrung nur noch alle drei Jahre von Amtes wegen überprüft werden soll, wenn die bedingte Entlassung vorher dreimal in Folge abgelehnt worden ist (Motion Guhl 17.3572);</li><li>Anpassungen bei der Zusammensetzung der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit und der Definition der Gefährlichkeit und weitere Anpassungen betreffend die Isolation von verwahrten Personen und das Amtsgeheimnis von Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind vorgenommen werden sowie ein Beschwerderecht der Vollzugsbehörde im kantonalen Verfahren und im Verfahren vor Bundesgericht vorgesehen wird (Motion RK-N 16.3002).</li></ul><p>&nbsp;</p><p>Die Kommission orientiert sich bei der Ausarbeitung der Vorlage am Schlussabstimmungstext des Entwurfes 1 der Vorlage 22.071 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug). Sie prüft zudem, ob weitere gesetzgeberische Massnahmen gestützt auf den Bericht des Bundesamts für Justiz zur Motion 16.3002 der RK-N "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug von gefährlichen Tätern" vom 20. November 2018 bzw. in Anlehnung an die Vernehmlassungsvorlage vom 6. März 2020 angezeigt sind.</p>
    • Massnahmen im Sanktionenvollzug

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