Aufbau einer Struktur für die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, der Stadt und dem Kanton Bern für die Nutzung des öffentlichen Raums rund um das Bundeshaus

ShortId
24.3041
Id
20243041
Updated
14.11.2025 05:15
Language
de
Title
Aufbau einer Struktur für die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, der Stadt und dem Kanton Bern für die Nutzung des öffentlichen Raums rund um das Bundeshaus
AdditionalIndexing
09;421;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundeshaus und der angrenzende Raum bilden das politische Zentrum unseres Landes. Darin befinden sich insbesondere der Sitz des Parlaments, des Bundesrates, der Bundeskanzlei und der eidgenössischen Departemente. Die Räumlichkeiten dienen ebenfalls zu Repräsentationszwecken bei offiziellen Besuchen.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Gebäude grenzen direkt an den öffentlichen Grund der Stadt Bern. Sie sind von der Bundesgasse, vom Bundesplatz, von den angrenzenden Strassen und von der Bundesterrasse aus leicht zu erreichen. Die Nähe dieser Grundstücke ist grundsätzlich nicht problematisch, kann jedoch während Demonstrationen oder Kundgebungen ein Risiko darstellen und die Arbeit des Parlaments und des Bundesrates stören oder daran beteiligte Personen behindern. Es kommt immer wieder vor, dass politische Kundgebungen, Kulturanlässe oder Sportveranstaltungen in der Nähe des Bundeshauses so laut sind, dass das Arbeiten verunmöglicht wird. In der Vergangenheit kam es zum Beispiel vor, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier das Parlamentsgebäude wegen militanter Aktionen nicht durch den Haupteingang betreten oder verlassen konnten. Hinzu kommen wiederholte Fälle von Vandalismus und Sachbeschädigung.</p><p>&nbsp;</p><p>In den Jahren&nbsp;2007, 2015 und 2021 lehnte der Nationalrat mehrere Motionen ab, welche die Aufhebung des Kundgebungsverbots während den Sessionen verlangten (siehe die Motionen&nbsp;06.3214, 14.3333 und 20.4244). Für den Nationalrat war diese Bestimmung aus dem Jahr&nbsp;1925 nach wie vor berechtigt. Trotz der Beschlüsse des Nationalrates und der unveränderten Haltung der Verwaltungsdelegation entschied die Stadt Bern im Jahr&nbsp;2021, die für die Stadt geltende Regelung zu lockern und während den Sessionen Kundgebungen bis maximal 50 Personen zu bewilligen (siehe Art.&nbsp;6 des Kundgebungsreglements vom 20.10.2005 der Stadt Bern [Systematische Sammlung des Stadtrechts von Bern (SSSB&nbsp;143.1)] und Art.&nbsp;8a&nbsp;der Kundgebungsverordnung vom 28.6.2005 [SSSB&nbsp;143.11]).</p><p>&nbsp;</p><p>Das Büro ist der Meinung, dass die heutige Situation, in der die Stadt Bern praktisch allein über die Nutzung des öffentlichen Raums rund um das Bundeshaus entscheiden kann, unbefriedigend ist und im Gegensatz steht zur bisher praktizierten pragmatischen Zusammenarbeit, die insbesondere auf der im Jahr 2016 von der Bundesversammlung und der Stadt Bern unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) abstellt. Die heutige Situation erschwert zudem die Aufgabe des Bundes und des Kantons Bern in Bezug auf den Schutz von Personen und Gebäuden des Bundes (Art.&nbsp;22 des Bundesgesetzes vom 21.3.1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/1546_1546_1546/de">SR&nbsp;120</a>]).</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Absprache mit der Verwaltungsdelegation Verhandlungen mit der Stadt Bern und dem Kanton Bern aufzunehmen, um eine Struktur für eine tripartite Zusammenarbeit Parlament / Bundesrat – Stadt Bern – Kanton Bern aufzubauen, mit der die Nutzung des öffentlichen Raums rund um das Bundeshaus (Bundesplatz und Bundesmeile) einvernehmlich geregelt werden kann und die den spezifischen Bedürfnissen des Parlaments, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, insbesondere ihren Schutzbedürfnissen, Rechnung trägt.</p>
  • Aufbau einer Struktur für die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, der Stadt und dem Kanton Bern für die Nutzung des öffentlichen Raums rund um das Bundeshaus
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundeshaus und der angrenzende Raum bilden das politische Zentrum unseres Landes. Darin befinden sich insbesondere der Sitz des Parlaments, des Bundesrates, der Bundeskanzlei und der eidgenössischen Departemente. Die Räumlichkeiten dienen ebenfalls zu Repräsentationszwecken bei offiziellen Besuchen.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Gebäude grenzen direkt an den öffentlichen Grund der Stadt Bern. Sie sind von der Bundesgasse, vom Bundesplatz, von den angrenzenden Strassen und von der Bundesterrasse aus leicht zu erreichen. Die Nähe dieser Grundstücke ist grundsätzlich nicht problematisch, kann jedoch während Demonstrationen oder Kundgebungen ein Risiko darstellen und die Arbeit des Parlaments und des Bundesrates stören oder daran beteiligte Personen behindern. Es kommt immer wieder vor, dass politische Kundgebungen, Kulturanlässe oder Sportveranstaltungen in der Nähe des Bundeshauses so laut sind, dass das Arbeiten verunmöglicht wird. In der Vergangenheit kam es zum Beispiel vor, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier das Parlamentsgebäude wegen militanter Aktionen nicht durch den Haupteingang betreten oder verlassen konnten. Hinzu kommen wiederholte Fälle von Vandalismus und Sachbeschädigung.</p><p>&nbsp;</p><p>In den Jahren&nbsp;2007, 2015 und 2021 lehnte der Nationalrat mehrere Motionen ab, welche die Aufhebung des Kundgebungsverbots während den Sessionen verlangten (siehe die Motionen&nbsp;06.3214, 14.3333 und 20.4244). Für den Nationalrat war diese Bestimmung aus dem Jahr&nbsp;1925 nach wie vor berechtigt. Trotz der Beschlüsse des Nationalrates und der unveränderten Haltung der Verwaltungsdelegation entschied die Stadt Bern im Jahr&nbsp;2021, die für die Stadt geltende Regelung zu lockern und während den Sessionen Kundgebungen bis maximal 50 Personen zu bewilligen (siehe Art.&nbsp;6 des Kundgebungsreglements vom 20.10.2005 der Stadt Bern [Systematische Sammlung des Stadtrechts von Bern (SSSB&nbsp;143.1)] und Art.&nbsp;8a&nbsp;der Kundgebungsverordnung vom 28.6.2005 [SSSB&nbsp;143.11]).</p><p>&nbsp;</p><p>Das Büro ist der Meinung, dass die heutige Situation, in der die Stadt Bern praktisch allein über die Nutzung des öffentlichen Raums rund um das Bundeshaus entscheiden kann, unbefriedigend ist und im Gegensatz steht zur bisher praktizierten pragmatischen Zusammenarbeit, die insbesondere auf der im Jahr 2016 von der Bundesversammlung und der Stadt Bern unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) abstellt. Die heutige Situation erschwert zudem die Aufgabe des Bundes und des Kantons Bern in Bezug auf den Schutz von Personen und Gebäuden des Bundes (Art.&nbsp;22 des Bundesgesetzes vom 21.3.1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/1546_1546_1546/de">SR&nbsp;120</a>]).</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Absprache mit der Verwaltungsdelegation Verhandlungen mit der Stadt Bern und dem Kanton Bern aufzunehmen, um eine Struktur für eine tripartite Zusammenarbeit Parlament / Bundesrat – Stadt Bern – Kanton Bern aufzubauen, mit der die Nutzung des öffentlichen Raums rund um das Bundeshaus (Bundesplatz und Bundesmeile) einvernehmlich geregelt werden kann und die den spezifischen Bedürfnissen des Parlaments, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, insbesondere ihren Schutzbedürfnissen, Rechnung trägt.</p>
    • Aufbau einer Struktur für die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, der Stadt und dem Kanton Bern für die Nutzung des öffentlichen Raums rund um das Bundeshaus

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