Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen

ShortId
24.3067
Id
20243067
Updated
14.11.2025 05:06
Language
de
Title
Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen
AdditionalIndexing
2846;2836;24;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p><span style="color:black;">Die Gesellschaft wird individueller und so hat sich auch das Vorsorgesystem zumindest ein wenig gewandelt. Die Flexibilisierung des Renteneintrittsalters ist Realität und es kommt immer öfters vor, dass angehende Pensionäre zuerst ihr Pensum reduzieren und in einem tieferen Pensum weiterarbeiten, bevor sie ganz aufhören, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit fallen auch vermehrt Freizügigkeitsleistungen an.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Um die Rente zu verbessern, wird dabei der Rentenbezug aufgeschoben. Es bleibt aber eine Lücke zum Einkommen, das man bei voller Erwerbstätigkeit erzielt hat. Hier bietet es sich an, die gebundene private Vorsorge (Säule 3a) oder eine angefallene Freizügigkeitsleistung «anzuzapfen». Heute ist es aber nur möglich, ein Guthaben ganz zu beziehen.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Es könnten zwar mehrere Säulen 3a-Konten eröffnet werden, aber die Freizügigkeitsleistung kann nur äussert eingeschränkt von der Pensionskasse aufgeteilt werden (Art. 12 Abs. 1 FZV). Ein nachträgliches Aufteilen von Vorsorgeguthaben ist nicht zulässig. Wer von den Möglichkeiten keine Kenntnis hat und/oder keinen Gebrauch macht, steht vor der Entscheidung, von heute auf morgen sein einziges Guthaben vollumfänglich zu beziehen.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Der Bundesrat soll ermöglichen, dass auch ein Teilbezug der Vorsorgegelder möglich ist. Dies würde es erlauben, in einem einzigen Konto bzw. einer einzigen Police für die Vorsorge anzusparen und das Vermögen gestaffelt zu beziehen. Es würde auch die Gebühren, die Komplexität und die Bürokratie reduzieren, welche die Führung mehrerer Konti mit sich bringen.&nbsp;</span></p><p>&nbsp;</p><p>Grösser ist das Problem bei FZ. Gemäss Art. 12 Abs. 1 FZV darf die FZ-Leistung nur von der PK und nur einmal aufgeteilt werden. Hier wird von Gesetzes wegen eine Aufteilung vereitelt. Von dieser Möglichkeit nimmt praktisch kein Kunde gebrauch. Ein nachträgliches Aufteilen ist nicht zulässig.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Teilbezug soll auch beim Gang in die Selbständigkeit ermöglicht werden.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat erachtet die Einführung einer Teilbezugsmöglichkeit aus der Säule 3a und der Freizügigkeitseinrichtung aus vorsorgerechtlicher Sicht insbesondere für Selbstständig-erwerbende als sinnvoll. Um negative steuerliche Auswirkungen einzuschränken, muss jedoch </span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">klar festgelegt werden, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen ein solcher Teilbezug durch die versicherten Personen erfolgen kann.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, um wie bei der Wohneigentumsförderung einen Teilbezug der persönlichen Vorsorgegeldern (Freizügigkeit und Säule 3a) zu ermöglichen. Dabei sollen wie beim Teilkapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge eine maximale Anzahl Bezüge und ein minimaler Betrag pro Bezug vorgesehen werden.</span></p>
  • Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p><span style="color:black;">Die Gesellschaft wird individueller und so hat sich auch das Vorsorgesystem zumindest ein wenig gewandelt. Die Flexibilisierung des Renteneintrittsalters ist Realität und es kommt immer öfters vor, dass angehende Pensionäre zuerst ihr Pensum reduzieren und in einem tieferen Pensum weiterarbeiten, bevor sie ganz aufhören, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit fallen auch vermehrt Freizügigkeitsleistungen an.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Um die Rente zu verbessern, wird dabei der Rentenbezug aufgeschoben. Es bleibt aber eine Lücke zum Einkommen, das man bei voller Erwerbstätigkeit erzielt hat. Hier bietet es sich an, die gebundene private Vorsorge (Säule 3a) oder eine angefallene Freizügigkeitsleistung «anzuzapfen». Heute ist es aber nur möglich, ein Guthaben ganz zu beziehen.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Es könnten zwar mehrere Säulen 3a-Konten eröffnet werden, aber die Freizügigkeitsleistung kann nur äussert eingeschränkt von der Pensionskasse aufgeteilt werden (Art. 12 Abs. 1 FZV). Ein nachträgliches Aufteilen von Vorsorgeguthaben ist nicht zulässig. Wer von den Möglichkeiten keine Kenntnis hat und/oder keinen Gebrauch macht, steht vor der Entscheidung, von heute auf morgen sein einziges Guthaben vollumfänglich zu beziehen.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Der Bundesrat soll ermöglichen, dass auch ein Teilbezug der Vorsorgegelder möglich ist. Dies würde es erlauben, in einem einzigen Konto bzw. einer einzigen Police für die Vorsorge anzusparen und das Vermögen gestaffelt zu beziehen. Es würde auch die Gebühren, die Komplexität und die Bürokratie reduzieren, welche die Führung mehrerer Konti mit sich bringen.&nbsp;</span></p><p>&nbsp;</p><p>Grösser ist das Problem bei FZ. Gemäss Art. 12 Abs. 1 FZV darf die FZ-Leistung nur von der PK und nur einmal aufgeteilt werden. Hier wird von Gesetzes wegen eine Aufteilung vereitelt. Von dieser Möglichkeit nimmt praktisch kein Kunde gebrauch. Ein nachträgliches Aufteilen ist nicht zulässig.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Teilbezug soll auch beim Gang in die Selbständigkeit ermöglicht werden.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat erachtet die Einführung einer Teilbezugsmöglichkeit aus der Säule 3a und der Freizügigkeitseinrichtung aus vorsorgerechtlicher Sicht insbesondere für Selbstständig-erwerbende als sinnvoll. Um negative steuerliche Auswirkungen einzuschränken, muss jedoch </span><span style="font-family:Arial; background-color:#ffffff">klar festgelegt werden, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen ein solcher Teilbezug durch die versicherten Personen erfolgen kann.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, um wie bei der Wohneigentumsförderung einen Teilbezug der persönlichen Vorsorgegeldern (Freizügigkeit und Säule 3a) zu ermöglichen. Dabei sollen wie beim Teilkapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge eine maximale Anzahl Bezüge und ein minimaler Betrag pro Bezug vorgesehen werden.</span></p>
    • Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen

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