Sind Integrationsvereinbarungen erfolgreich?
- ShortId
-
24.3133
- Id
-
20243133
- Updated
-
12.06.2024 12:36
- Language
-
de
- Title
-
Sind Integrationsvereinbarungen erfolgreich?
- AdditionalIndexing
-
2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass eine gute Integration von grosser Bedeutung für die Gesellschaft sowie die Akzeptanz der Schweizer Migrationspolitik ist. Gestützt auf Artikel 56 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; AIG) überprüft der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen regelmässig die Integration der ausländischen Bevölkerung. Der am 15. März 2024 publizierte Bericht des Bundesrats «Gesamtschau zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials (Umsetzung Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">121</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">BV)» zeigt, dass die berufliche Integration der ausländischen Bevölkerung grundsätzlich gut funktioniert. Handlungsbedarf in Bezug auf die Verbesserung der beruflichen Integration der ausländischen Bevölkerung sieht der Bundesrat unter anderem bei gut qualifizierten Personen, insbesondere Frauen, im Familiennachzug. Entsprechend hat der Bundesrat das EJPD mit der Entwicklung weiterführender Massnahmen in diesem Bereich beauftragt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1-3, 5 und 6: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt keine systematischen Erhebungen zu den durch die zuständigen kantonalen Behörden abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen durch. Wie in der Antwort des Bundesrats auf die Interpellation 16.3403 der FDP-Fraktion vom 8. Juni 2016 «Stand der Integrationsvereinbarungen für Zugewanderte aus Drittstaaten» festgehalten wurde, variiert die Praxis in den Kantonen. Eine vom SEM mitunterstützte Studie der Universität Neuenburg (Kantonale Spielräume im Wandel. Migrationspolitik in der Schweiz, 2019) hat ergeben, dass von 2011 bis 2017 die Zahl der Kantone, die Integrationsvereinbarungen anwenden, von 12 auf 16 zugenommen hat. Die Zahl der abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen ist aber rückläufig und variiert von Kanton zu Kanton zwischen weniger als 10 und über 100. Dies zeigt, dass die Kantone das Instrument gezielt in Einzelfällen einsetzen. Die Kantone haben den Vorschlag des Bundesrats im Rahmen der Teilrevision der integrationsrechtlichen Bestimmungen im Ausländergesetz vom 8. März 2013 und 4. März 2016 (Integration; 13.030) abgelehnt, den Abschluss von Integrationsvereinbarungen bei Personen aus Drittstaaten mit besonderem Integrationsförderbedarf generell einzuführen. Dies aufgrund des hohen bürokratischen Aufwands und weil die Erteilung von Bewilligungen auch ohne Integrationsvereinbarung mit Bedingungen verbunden werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4 und 7: Die Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung sind in Artikel 62 AIG festgelegt. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung vor (Straffälligkeit, Sozialhilfebezug, Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung, Nichteinhaltung der Bedingungen, an die die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geknüpft ist). Auch Niederlassungsbewilligungen anerkannter Flüchtlinge können durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic"> </span><span style="font-family:Arial">AIG nicht erfüllt sind (Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung einer ehemals vorläufig aufgenommenen Person kann widerrufen werden, wenn die Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wurde (Art. 62 Bst. g AIG). Der Bundesrat erachtet deshalb eine Gesetzesänderung als nicht notwendig.</span></p></div>
- <p>Seit dem 1. Januar 2019 (als Folge der Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016) ist das Folgende in Kraft:</p><p> </p><p>Art. 33 Abs. 4 und 5 AIG</p><p>4 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.</p><p> </p><p>5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.</p><p> </p><p>Eine gute Integration von Ausländerinnen und Ausländern ist eine unbedingte Voraussetzung für die Akzeptanz der schweizerischen Migrationspolitik und das gute Funktionieren unserer Gesellschaft. Grundsätzlich können gemäss Gesetz Integrationsvereinbarungen bei Einwanderern aus Staaten, die nicht der EU oder der EFTA angehören, abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen - im Sinne eines Anreizes zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - können auch mit Personen aus dem Asylbereich solche Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden. </p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, , folgende Fragen zu beantworten:<br>1. Wie viele Integrationsvereinbarungen wurden schweizweit seit dem Inkrafttreten dieser Möglichkeit abgeschlossen?<br>2. Wie viele Integrationsvereinbarungen wurden pro Jahr und Kanton sowie in Prozent der erteilten und/oder der verlängerten Aufenthaltsbewilligungen abgeschlossen?<br>3. In welchen Kantonen wurden wie viele Integrationsvereinbarungen abgeschlossen?<br>Wie hoch lag der Prozentanteil von abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen in den Kantonen – gemessen an der Gesamtzahl von verlängerten und neu erteilten Aufenthaltsbewilligungen?<br>4. In der Antwort auf die Interpellation <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234022">23.4022</a> betont der Bundesrat Folgendes: «Eine Sanktion in Form des Widerrufs der Bewilligung aufgrund einer Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund (Art. 62 AIG) ist im Falle des Flüchtlingsstatus oder einer vorläufigen Aufnahme insbesondere aus völkerrechtlichen Gründen nicht möglich. Kantone können die Integrationsvereinbarung im Einzelfall indes im Sinne eines Anreizes zur Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einsetzen.» Frage: Welche Konsequenzen entstehen bei der Nichteinhaltung von Integrationsvereinbarungen nach der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen aus dem Asylbereich? Wenn bei Personen aus dem Asylbereich gemäss Bundesrat keine Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung von Integrationsvereinbarungen möglich sind, sollte man nicht konsequenterweise auf jeden Anreiz zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Abschluss einer Integrationsvereinbarung verzichten?<br>5. Ist dem Bundesrat die Anzahl der Integrationsvereinbarungen bekannt, die nicht eingehalten wurden oder werden?<br>6. Es ist anzunehmen, dass die Möglichkeit zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen nicht in genügender Anzahl angewendet wird. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat diesfalls in Betracht ziehen?<br>7. Die Standards für den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis sind nach der Rechtsprechung sehr hoch. Ist der Bundesrat angesichts des sich zunehmend manifestierenden Integrationsmangels von ausländischen Personen der Ansicht, dass die Hürden für den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung gesenkt werden sollten, wenn die Integration als gescheitert zu beurteilen ist? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass hierfür eine Gesetzesänderung erforderlich ist?</p>
- Sind Integrationsvereinbarungen erfolgreich?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass eine gute Integration von grosser Bedeutung für die Gesellschaft sowie die Akzeptanz der Schweizer Migrationspolitik ist. Gestützt auf Artikel 56 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; AIG) überprüft der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen regelmässig die Integration der ausländischen Bevölkerung. Der am 15. März 2024 publizierte Bericht des Bundesrats «Gesamtschau zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials (Umsetzung Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">121</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">BV)» zeigt, dass die berufliche Integration der ausländischen Bevölkerung grundsätzlich gut funktioniert. Handlungsbedarf in Bezug auf die Verbesserung der beruflichen Integration der ausländischen Bevölkerung sieht der Bundesrat unter anderem bei gut qualifizierten Personen, insbesondere Frauen, im Familiennachzug. Entsprechend hat der Bundesrat das EJPD mit der Entwicklung weiterführender Massnahmen in diesem Bereich beauftragt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1-3, 5 und 6: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt keine systematischen Erhebungen zu den durch die zuständigen kantonalen Behörden abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen durch. Wie in der Antwort des Bundesrats auf die Interpellation 16.3403 der FDP-Fraktion vom 8. Juni 2016 «Stand der Integrationsvereinbarungen für Zugewanderte aus Drittstaaten» festgehalten wurde, variiert die Praxis in den Kantonen. Eine vom SEM mitunterstützte Studie der Universität Neuenburg (Kantonale Spielräume im Wandel. Migrationspolitik in der Schweiz, 2019) hat ergeben, dass von 2011 bis 2017 die Zahl der Kantone, die Integrationsvereinbarungen anwenden, von 12 auf 16 zugenommen hat. Die Zahl der abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen ist aber rückläufig und variiert von Kanton zu Kanton zwischen weniger als 10 und über 100. Dies zeigt, dass die Kantone das Instrument gezielt in Einzelfällen einsetzen. Die Kantone haben den Vorschlag des Bundesrats im Rahmen der Teilrevision der integrationsrechtlichen Bestimmungen im Ausländergesetz vom 8. März 2013 und 4. März 2016 (Integration; 13.030) abgelehnt, den Abschluss von Integrationsvereinbarungen bei Personen aus Drittstaaten mit besonderem Integrationsförderbedarf generell einzuführen. Dies aufgrund des hohen bürokratischen Aufwands und weil die Erteilung von Bewilligungen auch ohne Integrationsvereinbarung mit Bedingungen verbunden werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4 und 7: Die Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung sind in Artikel 62 AIG festgelegt. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung vor (Straffälligkeit, Sozialhilfebezug, Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung, Nichteinhaltung der Bedingungen, an die die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geknüpft ist). Auch Niederlassungsbewilligungen anerkannter Flüchtlinge können durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic"> </span><span style="font-family:Arial">AIG nicht erfüllt sind (Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung einer ehemals vorläufig aufgenommenen Person kann widerrufen werden, wenn die Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wurde (Art. 62 Bst. g AIG). Der Bundesrat erachtet deshalb eine Gesetzesänderung als nicht notwendig.</span></p></div>
- <p>Seit dem 1. Januar 2019 (als Folge der Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016) ist das Folgende in Kraft:</p><p> </p><p>Art. 33 Abs. 4 und 5 AIG</p><p>4 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.</p><p> </p><p>5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.</p><p> </p><p>Eine gute Integration von Ausländerinnen und Ausländern ist eine unbedingte Voraussetzung für die Akzeptanz der schweizerischen Migrationspolitik und das gute Funktionieren unserer Gesellschaft. Grundsätzlich können gemäss Gesetz Integrationsvereinbarungen bei Einwanderern aus Staaten, die nicht der EU oder der EFTA angehören, abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen - im Sinne eines Anreizes zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - können auch mit Personen aus dem Asylbereich solche Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden. </p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, , folgende Fragen zu beantworten:<br>1. Wie viele Integrationsvereinbarungen wurden schweizweit seit dem Inkrafttreten dieser Möglichkeit abgeschlossen?<br>2. Wie viele Integrationsvereinbarungen wurden pro Jahr und Kanton sowie in Prozent der erteilten und/oder der verlängerten Aufenthaltsbewilligungen abgeschlossen?<br>3. In welchen Kantonen wurden wie viele Integrationsvereinbarungen abgeschlossen?<br>Wie hoch lag der Prozentanteil von abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen in den Kantonen – gemessen an der Gesamtzahl von verlängerten und neu erteilten Aufenthaltsbewilligungen?<br>4. In der Antwort auf die Interpellation <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234022">23.4022</a> betont der Bundesrat Folgendes: «Eine Sanktion in Form des Widerrufs der Bewilligung aufgrund einer Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund (Art. 62 AIG) ist im Falle des Flüchtlingsstatus oder einer vorläufigen Aufnahme insbesondere aus völkerrechtlichen Gründen nicht möglich. Kantone können die Integrationsvereinbarung im Einzelfall indes im Sinne eines Anreizes zur Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einsetzen.» Frage: Welche Konsequenzen entstehen bei der Nichteinhaltung von Integrationsvereinbarungen nach der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen aus dem Asylbereich? Wenn bei Personen aus dem Asylbereich gemäss Bundesrat keine Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung von Integrationsvereinbarungen möglich sind, sollte man nicht konsequenterweise auf jeden Anreiz zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Abschluss einer Integrationsvereinbarung verzichten?<br>5. Ist dem Bundesrat die Anzahl der Integrationsvereinbarungen bekannt, die nicht eingehalten wurden oder werden?<br>6. Es ist anzunehmen, dass die Möglichkeit zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen nicht in genügender Anzahl angewendet wird. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat diesfalls in Betracht ziehen?<br>7. Die Standards für den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis sind nach der Rechtsprechung sehr hoch. Ist der Bundesrat angesichts des sich zunehmend manifestierenden Integrationsmangels von ausländischen Personen der Ansicht, dass die Hürden für den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung gesenkt werden sollten, wenn die Integration als gescheitert zu beurteilen ist? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass hierfür eine Gesetzesänderung erforderlich ist?</p>
- Sind Integrationsvereinbarungen erfolgreich?
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