Förderung der Einrichtung von Fotovoltaikanlagen durch Privatpersonen und Unternehmen durch die Abschaffung oder Senkung der Netzanschlusskosten für Produzentinnen und Produzenten

ShortId
24.3901
Id
20243901
Updated
14.11.2025 04:15
Language
de
Title
Förderung der Einrichtung von Fotovoltaikanlagen durch Privatpersonen und Unternehmen durch die Abschaffung oder Senkung der Netzanschlusskosten für Produzentinnen und Produzenten
AdditionalIndexing
15;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p id="isPasted">1. Erneuerbare Energien und Photovoltaikanlagen auf bestehenden Geb&auml;uden spielen eine zentrale Rolle bei der Erreichung der Ziele der Energiestrategie&nbsp;2050 (<a href="https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/politik/energiestrategie-2050.html">www.bfe.admin.ch &gt; Politik &gt; Energiestrategie&nbsp;2050</a>). Um die Einrichtung solcher Anlagen zu f&ouml;rdern, muss der Abbau oder die Abschaffung administrativer und regulatorischer H&uuml;rden erwogen werden. Das am 9.&nbsp;Juni&nbsp;2024 vom Volk angenommene Bundesgesetz &uuml;ber eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/2301/de">BBl <em>2023</em> 2301</a>) schafft die Grundlage, genau diese Art von Hindernissen anzugehen. Allerdings k&ouml;nnte eine starke Zunahme der Zahl der Solaranlagen das Netz stellenweise &uuml;berlasten, vor allem in Gebieten, in denen die Infrastruktur noch nicht bereit ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, Artikel 10 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV; SR <em>730.01</em>) in diesem Sinne anzupassen. Die Verg&uuml;tungen f&uuml;r eine Photovoltaikanlage decken einen Teil der Anschlusskosten ab. Damit diese Anlagen f&uuml;r alle Beteiligten wirtschaftlich tragbar sind, muss eine gute Balance f&uuml;r die Solidarisierung der Netzverst&auml;rkungskosten gefunden werden. Aus diesem Grund sieht das vom Stimmvolk am 9.&nbsp;Juni&nbsp;2024 verabschiedete Bundesgesetz &uuml;ber eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vor, im Stromversorgungsgesetz (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2015/272/de">StromVG; SR <em>734.7</em></a>) neu den Artikel&nbsp;15<em>b</em> aufzunehmen. Gem&auml;ss diesem Artikel werden die Kosten f&uuml;r die Verst&auml;rkung privater Erschliessungsleitungen aufgrund neuer Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) mit einer Anschlussleistung von mehr als 50 kW &uuml;ber das &Uuml;bertragungsnetz solidarisiert. Allerdings gibt es Beschr&auml;nkungen: So werden lediglich die Kosten von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt und bis zum Maximum der anrechenbaren Kosten weitergegeben. Dadurch bleibt ein Teil der Kostenverantwortung bei den Produzentinnen und Produzenten, und es wird eine &Uuml;berdimensionierung des Anschlusses vermieden, bei der die Kosten auf alle Netznutzenden abgew&auml;lzt w&uuml;rden. Mit anderen Worten: Die Produzentinnen und Produzenten m&uuml;ssen in diesem Fall nur die Kosten f&uuml;r die Verst&auml;rkung des Teils der Anschlussleitung tragen, der sich auf ihrem Grundst&uuml;ck befindet, und nicht mehr bis zum Anschlusspunkt.</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Artikel 10 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV) legt fest: "Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten." So werden die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbetreiber der Produzentin oder dem Produzenten aufgebürdet.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In der Praxis kommt durch diese Regelung die Einrichtung mittlerer oder grosser Photovoltaikanlagen Privatpersonen oder Unternehmen teuer zu stehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Netzanschlusskosten drücken nicht nur auf die Rentabilität der Investitionen, sondern erschweren auch die Anfangsinvestition. Diese Regelung schreckt in vielen Fällen Privatpersonen und Unternehmer ab, die sich nun obendrein mit sinkenden Abnahmevergütungen konfrontiert sehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Darum frage ich den Bundesrat:</p><p>- Sollten nicht alle bestehenden Hindernisse beseitigt werden, damit Privatpersonen und Unternehmen Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden leichter errichten können?</p><p>- Sollte unter diesem Gesichtspunkt Artikel 10 Absatz 3 EnV nicht dahingehend geändert werden, dass die Anschlusskosten dem Netzbetreiber auferlegt werden, oder sollten diese Anschlusskosten nicht zumindest gerechter zwischen Produzentinnen und Produzenten einerseits und Netzbetreibern andererseits aufgeteilt werden?</p>
  • Förderung der Einrichtung von Fotovoltaikanlagen durch Privatpersonen und Unternehmen durch die Abschaffung oder Senkung der Netzanschlusskosten für Produzentinnen und Produzenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p id="isPasted">1. Erneuerbare Energien und Photovoltaikanlagen auf bestehenden Geb&auml;uden spielen eine zentrale Rolle bei der Erreichung der Ziele der Energiestrategie&nbsp;2050 (<a href="https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/politik/energiestrategie-2050.html">www.bfe.admin.ch &gt; Politik &gt; Energiestrategie&nbsp;2050</a>). Um die Einrichtung solcher Anlagen zu f&ouml;rdern, muss der Abbau oder die Abschaffung administrativer und regulatorischer H&uuml;rden erwogen werden. Das am 9.&nbsp;Juni&nbsp;2024 vom Volk angenommene Bundesgesetz &uuml;ber eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/2301/de">BBl <em>2023</em> 2301</a>) schafft die Grundlage, genau diese Art von Hindernissen anzugehen. Allerdings k&ouml;nnte eine starke Zunahme der Zahl der Solaranlagen das Netz stellenweise &uuml;berlasten, vor allem in Gebieten, in denen die Infrastruktur noch nicht bereit ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, Artikel 10 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV; SR <em>730.01</em>) in diesem Sinne anzupassen. Die Verg&uuml;tungen f&uuml;r eine Photovoltaikanlage decken einen Teil der Anschlusskosten ab. Damit diese Anlagen f&uuml;r alle Beteiligten wirtschaftlich tragbar sind, muss eine gute Balance f&uuml;r die Solidarisierung der Netzverst&auml;rkungskosten gefunden werden. Aus diesem Grund sieht das vom Stimmvolk am 9.&nbsp;Juni&nbsp;2024 verabschiedete Bundesgesetz &uuml;ber eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vor, im Stromversorgungsgesetz (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2015/272/de">StromVG; SR <em>734.7</em></a>) neu den Artikel&nbsp;15<em>b</em> aufzunehmen. Gem&auml;ss diesem Artikel werden die Kosten f&uuml;r die Verst&auml;rkung privater Erschliessungsleitungen aufgrund neuer Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) mit einer Anschlussleistung von mehr als 50 kW &uuml;ber das &Uuml;bertragungsnetz solidarisiert. Allerdings gibt es Beschr&auml;nkungen: So werden lediglich die Kosten von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt und bis zum Maximum der anrechenbaren Kosten weitergegeben. Dadurch bleibt ein Teil der Kostenverantwortung bei den Produzentinnen und Produzenten, und es wird eine &Uuml;berdimensionierung des Anschlusses vermieden, bei der die Kosten auf alle Netznutzenden abgew&auml;lzt w&uuml;rden. Mit anderen Worten: Die Produzentinnen und Produzenten m&uuml;ssen in diesem Fall nur die Kosten f&uuml;r die Verst&auml;rkung des Teils der Anschlussleitung tragen, der sich auf ihrem Grundst&uuml;ck befindet, und nicht mehr bis zum Anschlusspunkt.</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Artikel 10 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV) legt fest: "Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten." So werden die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbetreiber der Produzentin oder dem Produzenten aufgebürdet.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In der Praxis kommt durch diese Regelung die Einrichtung mittlerer oder grosser Photovoltaikanlagen Privatpersonen oder Unternehmen teuer zu stehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Netzanschlusskosten drücken nicht nur auf die Rentabilität der Investitionen, sondern erschweren auch die Anfangsinvestition. Diese Regelung schreckt in vielen Fällen Privatpersonen und Unternehmer ab, die sich nun obendrein mit sinkenden Abnahmevergütungen konfrontiert sehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Darum frage ich den Bundesrat:</p><p>- Sollten nicht alle bestehenden Hindernisse beseitigt werden, damit Privatpersonen und Unternehmen Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden leichter errichten können?</p><p>- Sollte unter diesem Gesichtspunkt Artikel 10 Absatz 3 EnV nicht dahingehend geändert werden, dass die Anschlusskosten dem Netzbetreiber auferlegt werden, oder sollten diese Anschlusskosten nicht zumindest gerechter zwischen Produzentinnen und Produzenten einerseits und Netzbetreibern andererseits aufgeteilt werden?</p>
    • Förderung der Einrichtung von Fotovoltaikanlagen durch Privatpersonen und Unternehmen durch die Abschaffung oder Senkung der Netzanschlusskosten für Produzentinnen und Produzenten

Back to List