Schikanen im Urheberrecht für KMU beseitigen

ShortId
24.3944
Id
20243944
Updated
14.11.2025 04:18
Language
de
Title
Schikanen im Urheberrecht für KMU beseitigen
AdditionalIndexing
12;2831;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Art. 19 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de">URG</a>) regelt die Verwendung von geschützten Werken zum Eigengebrauch, indem die Verwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, nicht gebührenpflichtig ist. Bisher noch nicht betroffen von dieser urheberrechtlichen Befreiung, ist der firmeninterne Gebrauch von Radio und Fernsehen für Mitarbeitende und Firmeninhaber bzw. Firmeninhaberinnen. Damit ist die Abgabe an die SUISA aufgrund des sog. Gemeinsamen Tarifs (GT) 3a grundsätzlich von allen Unternehmen geschuldet, selbst wenn das Wahrnehmbarmachen der audiovisuellen Werke Kunden und firmenfremde Drittpersonen gar nicht erreicht, sondern z.B. lediglich der Firmeninhaber bzw. die Firmeninhaberin oder Angestellte des Betriebs sogar nur im firmeneigenen Fahrzeug Radio hören. Dieser Zustand ist stossend, da sich die Grenze der Verwendung zum Eigengebrauch verflüchtigt, indem es kleine und mittlere Unternehmen trifft, welche Rechnungen von der SUISA erhalten mit dem Hinweis, dass <i>«allein die Tatsache, dass Firmenfahrzeuge mit Autoradios ausgestattet sind, bereits nach GT 3a lizenzpflichtig ist»</i>, und dass<i> «anderenfalls der professionelle Ausbau der Autoradios durch autorisiertes Personal dokumentiert und durch Fotos und Funktionsnachweise für jedes Firmenfahrzeug zertifiziert werden muss»</i>, was bei modernen Fahrzeugen offensichtlich gar nicht möglich ist. Dass diese keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung sein sollte, hatte eigentlich sogar der Bundesrat schon in seinem&nbsp;<a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64897.pdf">Bericht</a> (auf Seite 11 ff., insb. Kap. 2.3.5) zum Postulat&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193956">19.3956</a> der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) festgehalten. Der Geltungsbereich des Eigengebrauchs muss entsprechend gelockert werden, damit solche Schikanen zulasten der KMU nicht mehr erlaubt sind.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Urheberrecht ist von der Eigentumsgarantie in der Bundesverfassung geschützt. Eine Einschränkung erfordert deshalb ein öffentliches Interesse. Beispielsweise ist im Interesse der Informationsfreiheit das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation grundsätzlich erlaubt, aber vergütungspflichtig. Ein vergleichbares öffentliches Interesse für eine vollständige Befreiung der unternehmensinternen Nutzung von Ton- oder Filmaufnahmen ist nicht auszumachen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Kern geht es bei der Motion um die Praxis der SUISA, von Unternehmen eine Vergütung für die Hintergrundunterhaltung zu verlangen, wenn deren Angestellte über die Autoradios in Firmenfahrzeugen Sendungen empfangen oder Musik abspielen können. Der Bundesrat hat hierzu bereits in seinem Bericht «Urheberrechtsvergütung; Rechtslage und Praxis der Suisa» vom 13. Januar 2021 (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64897.pdf) in Erfüllung des Postulates 19.3956 Stellung genommen. Der Bundesrat bezweifelte, dass diesfalls nach schweizerischem Recht überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Unternehmens vorliegt. Er hielt aber auch fest, dass ein abschliessender Entscheid durch ein Schweizer Gericht erfolgen müsste.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Haltung des Bundesrates bleibt unverändert. Rechtsnormen können naturgemäss nicht jeden Einzelfall konkret regeln. Im Falle unterschiedlicher Rechtsauffassungen ist die Klärung Sache des Gerichts. Es ist von der Systematik des Rechtsstaates her nicht angezeigt, diese Fälle anstelle eines Gerichts dem Parlament zu unterbreiten, auf dass es den Einzelfall im Gesetz regelt. Das würde das Parlament überlasten und die Gesetze unnötig detailliert und damit schwerer lesbar machen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die vorgeschlagene Erweiterung von Artikel 19 Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) wäre zudem zu weit gefasst. Durch sie würden bspw. auch Musiknutzungen an Betriebsfesten von bis zu 250 Personen von der Zahlung einer Vergütung entbunden. Dies wäre im Ziel überschiessend und kaum mit internationalen Vorgaben vereinbar. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Urheberrechtsgesetzgebung derart zu revidieren, dass in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Wahrnehmbarmachen nur gilt, wenn Ton- oder Filmaufnahmen gegenüber Kunden oder firmenfremden Drittpersonen eingesetzt werden, nicht aber innerhalb der Unternehmung bzw. deren Zubehör, wie z.B. auf Firmenfahrzeuge, gegenüber Angestellten und Firmeninhabern bzw. Firmeninhaberinnen.</p>
  • Schikanen im Urheberrecht für KMU beseitigen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Art. 19 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de">URG</a>) regelt die Verwendung von geschützten Werken zum Eigengebrauch, indem die Verwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, nicht gebührenpflichtig ist. Bisher noch nicht betroffen von dieser urheberrechtlichen Befreiung, ist der firmeninterne Gebrauch von Radio und Fernsehen für Mitarbeitende und Firmeninhaber bzw. Firmeninhaberinnen. Damit ist die Abgabe an die SUISA aufgrund des sog. Gemeinsamen Tarifs (GT) 3a grundsätzlich von allen Unternehmen geschuldet, selbst wenn das Wahrnehmbarmachen der audiovisuellen Werke Kunden und firmenfremde Drittpersonen gar nicht erreicht, sondern z.B. lediglich der Firmeninhaber bzw. die Firmeninhaberin oder Angestellte des Betriebs sogar nur im firmeneigenen Fahrzeug Radio hören. Dieser Zustand ist stossend, da sich die Grenze der Verwendung zum Eigengebrauch verflüchtigt, indem es kleine und mittlere Unternehmen trifft, welche Rechnungen von der SUISA erhalten mit dem Hinweis, dass <i>«allein die Tatsache, dass Firmenfahrzeuge mit Autoradios ausgestattet sind, bereits nach GT 3a lizenzpflichtig ist»</i>, und dass<i> «anderenfalls der professionelle Ausbau der Autoradios durch autorisiertes Personal dokumentiert und durch Fotos und Funktionsnachweise für jedes Firmenfahrzeug zertifiziert werden muss»</i>, was bei modernen Fahrzeugen offensichtlich gar nicht möglich ist. Dass diese keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung sein sollte, hatte eigentlich sogar der Bundesrat schon in seinem&nbsp;<a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64897.pdf">Bericht</a> (auf Seite 11 ff., insb. Kap. 2.3.5) zum Postulat&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193956">19.3956</a> der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) festgehalten. Der Geltungsbereich des Eigengebrauchs muss entsprechend gelockert werden, damit solche Schikanen zulasten der KMU nicht mehr erlaubt sind.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Urheberrecht ist von der Eigentumsgarantie in der Bundesverfassung geschützt. Eine Einschränkung erfordert deshalb ein öffentliches Interesse. Beispielsweise ist im Interesse der Informationsfreiheit das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation grundsätzlich erlaubt, aber vergütungspflichtig. Ein vergleichbares öffentliches Interesse für eine vollständige Befreiung der unternehmensinternen Nutzung von Ton- oder Filmaufnahmen ist nicht auszumachen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Kern geht es bei der Motion um die Praxis der SUISA, von Unternehmen eine Vergütung für die Hintergrundunterhaltung zu verlangen, wenn deren Angestellte über die Autoradios in Firmenfahrzeugen Sendungen empfangen oder Musik abspielen können. Der Bundesrat hat hierzu bereits in seinem Bericht «Urheberrechtsvergütung; Rechtslage und Praxis der Suisa» vom 13. Januar 2021 (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64897.pdf) in Erfüllung des Postulates 19.3956 Stellung genommen. Der Bundesrat bezweifelte, dass diesfalls nach schweizerischem Recht überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Unternehmens vorliegt. Er hielt aber auch fest, dass ein abschliessender Entscheid durch ein Schweizer Gericht erfolgen müsste.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Haltung des Bundesrates bleibt unverändert. Rechtsnormen können naturgemäss nicht jeden Einzelfall konkret regeln. Im Falle unterschiedlicher Rechtsauffassungen ist die Klärung Sache des Gerichts. Es ist von der Systematik des Rechtsstaates her nicht angezeigt, diese Fälle anstelle eines Gerichts dem Parlament zu unterbreiten, auf dass es den Einzelfall im Gesetz regelt. Das würde das Parlament überlasten und die Gesetze unnötig detailliert und damit schwerer lesbar machen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die vorgeschlagene Erweiterung von Artikel 19 Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) wäre zudem zu weit gefasst. Durch sie würden bspw. auch Musiknutzungen an Betriebsfesten von bis zu 250 Personen von der Zahlung einer Vergütung entbunden. Dies wäre im Ziel überschiessend und kaum mit internationalen Vorgaben vereinbar. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Urheberrechtsgesetzgebung derart zu revidieren, dass in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Wahrnehmbarmachen nur gilt, wenn Ton- oder Filmaufnahmen gegenüber Kunden oder firmenfremden Drittpersonen eingesetzt werden, nicht aber innerhalb der Unternehmung bzw. deren Zubehör, wie z.B. auf Firmenfahrzeuge, gegenüber Angestellten und Firmeninhabern bzw. Firmeninhaberinnen.</p>
    • Schikanen im Urheberrecht für KMU beseitigen

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